Wie lassen sich versteckte Mängel beim Hauskauf beweisen? Wir zeigen, welche Indizien die Kenntnis des Verkäufers belegen können.

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Versteckte Mängel beim Hauskauf beweisen: Dieser Ratgeber zeigt, welche Indizien für die Kenntnis des Verkäufers sprechen und wie Käufer eine nachvollziehbare Beweiskette aufbauen können.

Nach dem Hauskauf tritt Wasser in den Keller ein. Hinter einer Verkleidung befindet sich Schimmel. Das Dach ist seit längerer Zeit undicht. Ein Handwerker entdeckt ältere Reparaturstellen. Oder ein Nachbar berichtet, dass es dasselbe Problem bereits beim früheren Eigentümer gegeben habe.

Für Käufer liegt der Verdacht dann nahe: Der Verkäufer muss davon gewusst haben.

Genau diese Kenntnis ist bei einem Streit über versteckte Mängel häufig der schwierigste Punkt. Denn es reicht nicht immer aus, nur den heutigen Schaden zu beweisen. Gerade bei gebrauchten Immobilien enthält der notarielle Kaufvertrag häufig einen Ausschluss der Sachmängelhaftung. Hat der Verkäufer einen Mangel arglistig verschwiegen, kann er sich nach § 444 BGB auf einen solchen Haftungsausschluss grundsätzlich nicht berufen. Deshalb kann die Frage entscheidend werden: Wie lässt sich beweisen, dass der Verkäufer den Mangel oder zumindest die maßgeblichen Mangelerscheinungen bereits kannte?

Die Antwort liegt selten in einem einzigen Dokument. Häufig entsteht der Nachweis aus einer Beweiskette: frühere Reparaturen, Rechnungen, Versicherungsfälle, Zeugenaussagen, Nachrichten, Sachverständigenfeststellungen und eigene Äußerungen des Verkäufers können zusammengenommen ein belastbares Bild ergeben.

Dokumentieren Sie zunächst den aktuellen Zustand. Die ersten Schritte erläutert unser Beitrag Mangel nach Hauskauf: Was tun?.

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Versteckte Mängel beim Hauskauf beweisen

Wie Belege, Zeugen und frühere Reparaturen die Kenntnis des Verkäufers belegen können – kurz erklärt mit Untertiteln.

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Versteckte Mängel beim Hauskauf beweisen: Wer trägt die Beweislast?

Grundsätzlich trägt der Käufer die Darlegungs- und Beweislast für die Umstände, aus denen sich das arglistige Verschweigen ergibt. Dazu gehört regelmäßig auch die Kenntnis des Verkäufers vom Mangel.

Das bedeutet: Der Käufer kann sich nicht allein darauf beschränken zu sagen: „Der Verkäufer hat dort jahrelang gewohnt, also muss er das gewusst haben.“ Entscheidend sind konkrete Tatsachen und Indizien, aus denen sich die Kenntnis nachvollziehbar ableiten lässt.

Allerdings gibt es bei der behaupteten unterbliebenen Aufklärung eine wichtige Besonderheit. Weil der Käufer nur schwer beweisen kann, dass ein bestimmtes Gespräch gerade nicht stattgefunden hat, hat der Bundesgerichtshof hierfür Erleichterungen über die sogenannte sekundäre Darlegungslast entwickelt. Darauf kommen wir weiter unten zurück.

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Drei verschiedene Fragen müssen auseinandergehalten werden

In Mängelfällen werden häufig drei unterschiedliche Beweisfragen miteinander vermischt:

  • Liegt heute tatsächlich ein Mangel vor?
  • Bestand der Mangel oder seine Ursache bereits vor dem Verkauf beziehungsweise im maßgeblichen Zeitpunkt?
  • Wusste der Verkäufer davon oder hielt er die maßgeblichen Umstände zumindest für möglich?

Ein Sachverständiger kann beispielsweise feststellen, dass eine Durchfeuchtung schon seit Jahren besteht. Das beweist aber nicht automatisch, dass der Verkäufer die Feuchtigkeit tatsächlich kannte. Umgekehrt kann eine alte Handwerkerrechnung gerade für diese Kenntnis sehr wichtig sein.

Eine überzeugende Beweisführung verbindet deshalb häufig technische Feststellungen mit Unterlagen und persönlichen Beweismitteln.

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Muss der Verkäufer die genaue technische Ursache gekannt haben?

Nein. Das ist für die Praxis besonders wichtig.

Der Verkäufer muss nicht zwingend eine exakte technische Diagnose gekannt haben. Der Bundesgerichtshof hat bei wiederholten Wassereintritten durch ein Terrassendach hervorgehoben, dass bereits die Kenntnis dieser wiederkehrenden Mangelerscheinung maßgeblich sein kann, auch wenn die genaue Ursache nicht oder nur teilweise bekannt war. Für die Beweisführung kann deshalb wichtiger sein zu zeigen, dass der Verkäufer mehrfach Wasser im Gebäude erlebt hat, als nachzuweisen, dass er den exakten Fehler in einer Abdichtung technisch bestimmen konnte.

Praxisgedanke

Nicht nur nach der Frage suchen: „Kannte der Verkäufer die technische Ursache?“ Ebenso wichtig ist: „Welche konkreten Mangelerscheinungen hatte er bereits selbst erlebt?“

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Frühere Reparaturen können ein starkes Indiz sein

Besonders ergiebig sind häufig frühere Reparatur- und Sanierungsmaßnahmen.

Wird nach dem Kauf eine feuchte Kellerwand geöffnet und finden sich dahinter ältere Abdichtungsversuche, Trocknungsbohrungen oder mehrfach überarbeitete Flächen, stellt sich die Frage, wer diese Arbeiten veranlasst hat und warum.

Mögliche Beweismittel sind insbesondere:

  • Handwerkerrechnungen und Angebote
  • Auftragsbestätigungen und Überweisungen
  • E-Mails oder Nachrichten mit Handwerksbetrieben
  • Fotos vor und nach früheren Arbeiten
  • Trocknungs- und Leckortungsberichte
  • Gewährleistungsunterlagen zu früheren Sanierungen

Wichtig ist jedoch die Einordnung. Eine frühere Reparatur beweist nicht automatisch Arglist. Hat der Verkäufer ein Fachunternehmen mit der Beseitigung eines Schadens beauftragt und durfte er anschließend davon ausgehen, dass das Problem dauerhaft behoben war, kann die rechtliche Bewertung anders ausfallen.

Deshalb ist nicht nur zu fragen, ob repariert wurde, sondern auch: Was war der Anlass, was wurde dem Verkäufer mitgeteilt und trat das Problem später erneut auf?

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Handwerker können besonders wichtige Zeugen sein

Handwerker kennen die Vorgeschichte einer Immobilie oft besser als der spätere Käufer.

Hat ein Dachdecker dieselbe Stelle mehrfach repariert? Hat eine Trocknungsfirma den Keller schon vor dem Verkauf trockengelegt? Hat ein Installateur den Verkäufer auf einen wiederkehrenden Rohrschaden hingewiesen? Dann können diese Personen wichtige Zeugen sein.

Besonders aussagekräftig sind konkrete Erinnerungen und Unterlagen, etwa wenn ein Handwerker bestätigen kann, dass er dem Verkäufer ausdrücklich erklärt hat, die bisherige Maßnahme werde das Problem nicht dauerhaft lösen.

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Nachbarn, frühere Mieter und andere Personen als Zeugen

Auch Personen aus dem Umfeld der Immobilie können die Vorgeschichte kennen. Ein Nachbar kann beispielsweise beobachtet haben, dass nach Starkregen regelmäßig Wasser abgepumpt wurde. Frühere Mieter können Feuchtigkeit oder Schimmel gegenüber dem damaligen Eigentümer gemeldet haben. Ein Familienangehöriger kann bei einem Gespräch mit einem Handwerker anwesend gewesen sein.

Für die Beweisqualität ist entscheidend, ob der Zeuge konkrete eigene Wahrnehmungen schildern kann. Die Aussage „Das Haus war schon immer feucht“ ist deutlich weniger aussagekräftig als die Aussage: „Ich war dabei, als der Verkäufer im Frühjahr 2023 wegen des erneuten Wassereintritts die Trocknungsfirma beauftragte.“

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Versicherungsunterlagen können die Schadensgeschichte dokumentieren

Bei Wasser-, Sturm- oder Brandschäden lohnt sich häufig auch ein Blick auf frühere Versicherungsfälle.

Schadensmeldungen, Gutachten, Abrechnungen oder Korrespondenz mit Versicherern können zeigen, dass ein bestimmtes Problem bereits vor dem Verkauf bestand und dem Verkäufer bekannt war.

Für die Beweisführung ist dabei besonders interessant, wenn aus den Unterlagen hervorgeht, dass der Verkäufer selbst den Schaden gemeldet, mit einem Gutachter gesprochen oder Reparaturmaßnahmen veranlasst hat.

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E-Mails, WhatsApp und die eigene Reaktion des Verkäufers

Manchmal liefert der Verkäufer nach dem Kauf selbst einen wichtigen Hinweis auf seine frühere Kenntnis.

Der Käufer teilt beispielsweise mit, dass bei Regen Wasser in den Keller eintritt. Der Verkäufer antwortet: „Das hatten wir früher nur bei extremem Starkregen.“ Oder: „Ich dachte, der Dachdecker hätte das längst behoben.“

Solche Aussagen können für die spätere Beweisführung erheblich sein. Deshalb sollte die Kommunikation nach Entdeckung des Mangels gesichert und möglichst nachvollziehbar geführt werden.

Auch die Kommunikation vor dem Kauf ist wichtig. Hat der Verkäufer auf eine konkrete Nachfrage erklärt, der Keller sei trocken oder Wasserschäden habe es nie gegeben, kann diese Aussage zusammen mit der nachgewiesenen Vorgeschichte erhebliches Gewicht bekommen.

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Welche Rolle spielt ein Sachverständiger?

Ein Sachverständiger kann normalerweise nicht unmittelbar feststellen, was ein Verkäufer wusste. Trotzdem kann ein Gutachten ein zentraler Bestandteil der Beweiskette sein.

Technisch kann ein Sachverständiger möglicherweise feststellen:

  • dass ein Schaden bereits seit längerer Zeit besteht
  • dass frühere Sanierungs- oder Reparaturversuche vorhanden sind
  • dass bestimmte Bauteile wiederholt durchfeuchtet waren
  • dass eine Verkleidung oder Überarbeitung ältere Schäden verdeckt
  • dass bestimmte Spuren nur aufgrund eines früheren Problems entstanden sein können

Diese technischen Feststellungen können anschließend mit Rechnungen, Zeugen oder Nachrichten verbunden werden.

Beispiel: Der Sachverständige stellt fest, dass eine Kellerwand bereits mehrfach von innen abgedichtet wurde. Eine Rechnung zeigt, dass der Verkäufer diese Arbeiten beauftragt hat. Der damalige Handwerker bestätigt zusätzlich, dass er auf ein weiterhin bestehendes Feuchtigkeitsproblem hingewiesen hat. Erst das Zusammenspiel dieser Beweismittel macht die Beweiskette stark.

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Kann Arglist durch Indizien bewiesen werden?

Ja. Das ist bei der Kenntnis des Verkäufers sogar häufig der Normalfall.

Es gibt selten ein Dokument mit dem Inhalt: „Ich kenne den Mangel und werde ihn dem Käufer verschweigen.“ Innere Tatsachen werden deshalb regelmäßig aus äußeren Umständen erschlossen.

Eine typische Indizienkette könnte so aussehen:

  1. Nach dem Kauf wird erhebliche Kellerfeuchtigkeit festgestellt.
  2. Ein Sachverständiger erkennt ältere Feuchtigkeitsschäden.
  3. Hinter einer Verkleidung befinden sich frühere Trocknungs- oder Abdichtungsspuren.
  4. Eine Rechnung belegt Arbeiten während der Eigentumszeit des Verkäufers.
  5. Ein Handwerker bestätigt, dass der Verkäufer über wiederkehrende Feuchtigkeit informiert wurde.
  6. Im Exposé wurde der Keller gleichzeitig als trocken dargestellt.

Kein einzelner Punkt muss isoliert den gesamten Arglistnachweis führen. Entscheidend ist, welches Gesamtbild sich aus allen Indizien ergibt.

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Was bedeutet die sekundäre Darlegungslast des Verkäufers?

Besonders schwierig ist für den Käufer der Nachweis, dass eine Aufklärung nicht erfolgt ist. Wie soll jemand beweisen, dass ein bestimmtes Gespräch niemals stattgefunden hat?

Der Bundesgerichtshof berücksichtigt dieses Problem. Grundsätzlich bleibt der Käufer zwar für die Voraussetzungen der Arglist darlegungs- und beweispflichtig. Behauptet der Verkäufer aber, er habe den Käufer aufgeklärt, muss er diese Aufklärung im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast näher konkretisieren.

Er muss also gegebenenfalls darlegen, wann, wo, gegenüber wem und mit welchem Inhalt die Information erteilt worden sein soll. Erst dann kann der Käufer diese konkrete Behauptung ausräumen.

Eine vollständige Umkehr der Beweislast ist das nicht. Für den Käufer ist es aber eine wichtige prozessuale Erleichterung.

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Was ist, wenn der Verkäufer behauptet, der Käufer habe den Mangel bereits gekannt?

Auch das kommt häufig vor. Der Verkäufer erklärt etwa, der Käufer habe den Mangel bei der Besichtigung gesehen oder aus Unterlagen erkennen können. Auch hier muss genau unterschieden werden.

Kenntnis im rechtlichen Sinn setzt mehr voraus als die bloße Möglichkeit, dass dem Käufer etwas hätte auffallen können. Zudem hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass ein Verkäufer, der sich darauf beruft, er sei von einer anderweitigen Kenntnis des Käufers ausgegangen, die hierfür maßgeblichen Umstände konkretisieren muss, wenn er selbst nicht aufgeklärt hat.

Für den Käufer bedeutet das: Auch Unterlagen, Besichtigungssituationen und konkrete Gespräche können Teil der Beweisfrage werden.

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Reicht es, dass der Verkäufer jahrelang im Haus gewohnt hat?

Nicht automatisch.

Eine lange Eigennutzung kann ein Indiz sein, ersetzt aber nicht den konkreten Nachweis der Kenntnis. Entscheidend ist, ob die Auswirkungen des Mangels für den Bewohner tatsächlich wahrnehmbar waren.

Bei regelmäßigem Wassereintritt in einen täglich genutzten Keller kann die Situation anders liegen als bei einem verdeckten Konstruktionsfehler innerhalb einer Wand, der keinerlei sichtbare Symptome verursacht.

Deshalb sollten möglichst konkrete Tatsachen gesammelt werden: Wo trat der Schaden auf? Wie häufig? Welche Räume wurden genutzt? Welche Reparaturen fanden statt? Welche sichtbaren oder riechbaren Anzeichen gab es?

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Was beweist eine frisch gestrichene oder verkleidete Schadstelle?

Auch eine kurz vor dem Verkauf renovierte Schadstelle beweist für sich allein keine Arglist.

Sie kann aber ein wichtiges Indiz sein, wenn genau hinter dieser Stelle kurz nach dem Kauf ein älterer erheblicher Schaden entdeckt wird und weitere Beweise hinzukommen.

Dann sollte geklärt werden, wann die Fläche überarbeitet wurde, wer die Arbeiten ausgeführt hat, was vorher sichtbar war und ob Rechnungen oder Fotos existieren.

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Typische Beweismittel bei versteckten Mängeln

Für eine systematische Beweissicherung können insbesondere folgende Gruppen relevant sein:

Kaufunterlagen

  • notarieller Kaufvertrag
  • Exposé und Immobilienanzeigen
  • Fragebögen und Angaben des Verkäufers
  • Fotos aus Besichtigungen

Kommunikation

  • E-Mails
  • SMS und Messenger-Nachrichten
  • Briefe
  • Kommunikation mit dem Makler

Technische Unterlagen

  • Gutachten
  • Feuchtigkeitsmessungen
  • Leckortungsberichte
  • Bauunterlagen
  • Wartungs- und Sanierungsunterlagen

Zeugen und Vorgeschichte

  • Handwerker
  • Nachbarn
  • frühere Mieter
  • Versicherungsunterlagen
  • frühere Sachverständige
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So bauen Käufer eine nachvollziehbare Beweiskette auf

Praktisch lässt sich die Beweisführung in vier Fragen ordnen:

  1. Was ist der Mangel? Den aktuellen Zustand dokumentieren und technisch einordnen.
  2. Seit wann besteht das Problem? Sachverständigenfeststellungen, ältere Fotos, Rechnungen und Reparaturspuren auswerten.
  3. Was wusste der Verkäufer? Kommunikation, Zeugen, Versicherungsfälle und von ihm veranlasste Maßnahmen zusammentragen.
  4. Was wurde dem Käufer mitgeteilt? Exposé, Nachrichten, Besichtigungszeugen und konkrete Antworten des Verkäufers sichern.

Aus diesen vier Bereichen lässt sich anschließend beurteilen, ob die einzelnen Beweise zusammen eine tragfähige Indizienkette bilden.

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Diese Fehler sollten Käufer bei der Beweissicherung vermeiden

  • den Mangel vollständig sanieren, bevor der ursprüngliche Zustand ausreichend dokumentiert wurde
  • alte Bauteile oder Materialien entsorgen, die noch Beweiswert haben können
  • wichtige Nachrichten und Immobilienanzeigen nicht sichern
  • nur telefonisch mit dem Verkäufer kommunizieren
  • Zeugen erst lange nach dem Ereignis suchen
  • aus einem alten Schaden automatisch auf Arglist schließen
  • sich ausschließlich auf einen Sachverständigen verlassen, obwohl die Verkäuferkenntnis durch persönliche oder schriftliche Beweise belegt werden muss

Gerade bei versteckten Mängeln ist die Beweisführung deshalb keine einzelne Maßnahme, sondern das systematische Rekonstruieren der Vorgeschichte.

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Welche rechtliche Bedeutung hat ein erfolgreicher Nachweis?

Kann nachgewiesen werden, dass der Verkäufer einen erheblichen Mangel kannte und ihn arglistig verschwieg, kann dies insbesondere den vereinbarten Gewährleistungsausschluss durchbrechen. § 444 BGB lässt es dem Verkäufer insoweit nicht zu, sich auf den Haftungsausschluss zu berufen.

Welche Ansprüche anschließend sinnvoll sind – etwa Schadensersatz, Minderung oder Rücktritt – ist eine zweite Frage und sollte nicht mit der Beweisfrage vermischt werden.

Wer sich vollständig vom Immobilienkauf lösen möchte, findet die Voraussetzungen in unserem Beitrag „Hauskauf rückgängig machen“. Fragen zur Verjährung werden gesondert im Beitrag zu verdeckten Mängeln und Verjährungsfristen behandelt.

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Wann sollte ein Rechtsanwalt eingeschaltet werden?

Spätestens wenn der Verkäufer seine Kenntnis bestreitet und sich auf einen Gewährleistungsausschluss beruft, wird die Beweisfrage häufig zum Kern des Falls.

Dann sollte strukturiert geprüft werden, welche Tatsachen tatsächlich bewiesen werden müssen, welche Unterlagen vorhanden sind, welche Zeugen in Betracht kommen und welche Fragen ein Sachverständiger sinnvoll beantworten kann.

Eine frühe Einordnung kann außerdem verhindern, dass durch Sanierungen, entsorgte Bauteile oder unbedachte Kommunikation wichtige Beweise verloren gehen.

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Fazit: Entscheidend ist die Beweiskette

Bei versteckten Mängeln nach einem Hauskauf ist die entscheidende Frage häufig nicht nur, ob ein Mangel vorhanden ist. Entscheidend wird vielmehr, ob sich belegen lässt, dass der Verkäufer davon wusste und den Käufer nicht ausreichend aufgeklärt hat.

Dafür gibt es nur selten das eine entscheidende Beweismittel. Frühere Reparaturen, Handwerkerrechnungen, Versicherungsunterlagen, Nachrichten, Zeugenaussagen, Sachverständigenfeststellungen und die eigenen Angaben des Verkäufers können zusammen eine Beweiskette ergeben.

Wer versteckte Mängel beim Hauskauf beweisen möchte, sollte deshalb vor allem die Vorgeschichte des Mangels rekonstruieren. Häufig liegt genau dort der Schlüssel zu der Frage, was der Verkäufer vor Abschluss des Kaufvertrages tatsächlich wusste.

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Verkäufer bestreitet die Kenntnis? Lassen Sie die Beweislage prüfen

Wenn der Verkäufer einen Mangel bestreitet oder erklärt, davon vor dem Verkauf nichts gewusst zu haben, sollte die Beweislage möglichst früh systematisch ausgewertet werden.

Wir prüfen insbesondere, welche Tatsachen für den Nachweis der Verkäuferkenntnis entscheidend sind, welche Indizien bereits vorhanden sind, welche Unterlagen oder Zeugen noch gesichert werden können und welche technischen Fragen gegebenenfalls ein Sachverständiger beantworten sollte. Gerade bei einem vereinbarten Gewährleistungsausschluss kann die Frage, was der Verkäufer wusste und was davon beweisbar ist, für die Durchsetzung der Mängelrechte entscheidend sein.

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Häufige Fragen

Wer muss beweisen, dass der Verkäufer den Mangel kannte?

Grundsätzlich trägt der Käufer die Darlegungs- und Beweislast für die Umstände, aus denen sich das arglistige Verschweigen ergibt. Bei der behaupteten unterbliebenen Aufklärung gelten allerdings Erleichterungen über die sekundäre Darlegungslast.

Reicht es aus, dass der Mangel schon lange bestanden hat?

Nein. Das Alter eines Mangels kann ein wichtiges Indiz sein, beweist aber nicht automatisch die tatsächliche Kenntnis des Verkäufers.

Muss der Verkäufer die genaue technische Ursache gekannt haben?

Nein. Entscheidend kann bereits die Kenntnis der tatsächlichen Mangelerscheinung sein, etwa wiederholter Wassereintritte, auch wenn die genaue technische Ursache unbekannt war.

Sind alte Handwerkerrechnungen ein Beweis für Arglist?

Sie können ein starkes Indiz sein. Entscheidend ist jedoch, was repariert wurde, was der Verkäufer darüber wusste und ob er davon ausgehen durfte, dass das Problem dauerhaft beseitigt war.

Kann ein Gutachter beweisen, dass der Verkäufer den Mangel kannte?

Nicht unmittelbar. Ein Gutachter kann technische Tatsachen feststellen, die zusammen mit anderen Beweisen Rückschlüsse auf die Vorgeschichte und damit mittelbar auf die Kenntnis des Verkäufers ermöglichen.

Was ist, wenn der Verkäufer behauptet, er habe mich informiert?

Dann muss die behauptete Aufklärung konkret betrachtet werden. Nach der Rechtsprechung trifft den Verkäufer insoweit eine sekundäre Darlegungslast; er muss die behauptete Information räumlich, zeitlich und inhaltlich näher darstellen.