Für Immobilienverkäufer

Ansprüche vom Immobilienkäufer? Unberechtigte Ansprüche erfolgreich abwehren

Sie haben nach dem Hausverkauf eine Forderung des Käufers erhalten? Lassen Sie Kaufvertrag, Mängelrüge und Schriftverkehr rechtlich prüfen.

Haus verkauft – und plötzlich macht der Käufer Forderungen geltend? Ansprüche vom Immobilienkäufer sollten Verkäufer nach dem Hausverkauf nicht vorschnell akzeptieren. Schadensersatz, Kaufpreisminderung, Rückabwicklung oder Kostenübernahme wegen angeblicher Mängel stehen schnell im Raum. Rechtsanwalt Constantin Wesser prüft für Sie, ob die Forderung berechtigt ist, welche Verteidigung möglich ist und wie unberechtigte Ansprüche konsequent abgewehrt werden können.

Prüfung von Kaufvertrag, Mängelrüge und Beweislage
Klare Einschätzung statt vorschneller Zahlung
Vertretung gegenüber Käufer, Anwalt oder Versicherung
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Immobilienverkäufer

Abwehr unberechtigter Ansprüche

Rechtliche Sicherheit für Verkäufer: Wir verteidigen Sie gegen unberechtigte Kostenforderungen von Käufern. Verkäufer-Vertretung: Expertise bei Mängeln und unrechtmäßigen Ansprüchen – Ihre rechtliche Sicherheit bei fehlender Arglist.

Ansprüche vom Immobilienkäufer: Ihr Rechtsanwalt Constantin Wesser

Rechtsanwalt Constantin Wesser vertritt Immobilienverkäufer, wenn nach dem Notartermin Forderungen wegen angeblicher Mängel, arglistiger Täuschung, Kaufpreisminderung, Schadensersatz oder Rückabwicklung erhoben werden. Ziel ist eine schnelle rechtliche Einordnung, eine klare Verteidigungsstrategie und die Abwehr unbegründeter Ansprüche.

Rechtsanwalt Constantin Wesser

Rechtsanwalt Constantin Wesser bei prüft Ansprüche vom Immobilienkäufer und wehrt diese ab
Immobilienkaufrecht

Prüfung von Kaufvertrag, Gewährleistungsausschluss, Mängelrüge und Anspruchsgrundlage.

Vertretung von Verkäufern

Schutz vor vorschnellen Zahlungen, unbegründeten Forderungen und taktischem Druck der Käuferseite.

Strategische Anspruchsabwehr

Rechtliche Bewertung, Kommunikation mit der Gegenseite und Durchsetzung Ihrer Verkäuferrechte.

Wann Ansprüche vom Immobilienkäufer für Verkäufer zum Problem werden

Häufig entstehen Ansprüche vom Immobilienkäufer erst nach der Übergabe, wenn angebliche Mängel behauptet oder Kosten geltend gemacht werden.

Feuchtigkeit & Undichter Keller

Schimmel nach Übergabe

Fehlende Baugenehmigungen

Undichte Dächer & Bauschäden

Arglistige
Täuschung

Unberechtigte Kostenforderungen

Der Käufer fordert Geld wegen angeblicher versteckter Mängel?

Rechtsanwalt Constantin Wesser prüft die Ansprüche vom Immobilienkäufer und verteidigt Sie gegen unberechtigte Ansprüche.

Der Gewährleistungsausschluss im notariellen Kaufvertrag

Als Verkäufer einer Immobilie werden Sie vom Käufer häufig in Anspruch genommen, weil dieser nach der Übergabe Mängel entdeckt hat. Das können beispielsweise feuchte Stellen im Keller oder die fehlende Baugenehmigung für das ausgebaute Zimmer im Dachboden sein. Weitere Mängel sind denkbar und als Streitfall üblich, denn:

Rechtlich spielen insbesondere die Käuferrechte bei Mängeln nach § 437 BGB, die Grenzen eines Haftungsausschlusses nach § 444 BGB und die Verjährung von Mängelansprüchen nach § 438 BGB eine wichtige Rolle.

Ansprüche vom Immobilienkäufer kosten schnell mittlere fünfstellige Beträge, die der Käufer nun von Ihnen fordert. Für diese Fälle kommt es darauf an, dass der standardmäßig in den notariellen Kaufverträgen enthaltene Gewährleistungsausschluss einer rechtlichen Überprüfung standhält.

Immobilienkaufrecht

"Arglistige Täuschung" - die Achilles-Ferse des Verkäufers?

Der Vorwurf des Käufers, seinen Mangelansprüchen liege eine arglistige Täuschung zugrunde, ist für den Laien oftmals ein unverständlicher Vorwurf, dem sich Verkäufer stellen müssen. Denn häufig kommt der Käufer ohne den Vorwurf der Arglist nicht zu dem Ziel, den Verkäufer für die Beseitigung der nach der Übergabe gefundenen Mängel in Anspruch zu nehmen.

Die Arglist setzt jedoch voraus, dass Sie den Mangel schon vor dem Kauf gekannt haben müssen. Der Käufer muss Ihnen erfolgreich nachweisen können, dass Sie den Mangel kannten. Darüber hinaus darf der Mangel nicht offensichtlich gewesen sein. Der Käufer muss also die arglistige Täuschung beweisen.

Schließlich kommt es auch darauf an, dass der angeblich arglistig verschwiegene Mangel so erheblich ist, dass es einer Aufklärung hierüber zwingend bedurft hätte. Sie sehen also, der Vorwurf der Arglist ist im Kaufrecht eher in einem juristisch-technischen Zusammenhang zu sehen. Gemeinsam mit meinem Team verteidige ich sie gerne gegen solche Vorwürfe, denn oftmals werden die Kosten der Beseitigung der Mängel mit einer Verbesserung der Immobilie im Vergleich zu dem vertraglich geschuldeten Zustand verbunden und Ihre Kenntnis von dem nun bei der Sanierung gefundenen Mangel ist mehr als fraglich. Schließlich haben Sie in der fraglichen Immobilie nur gewohnt und diese nicht selbst umgebaut.

Besichtigt-mit-Bedenken-Kaufvertrag-und-Schäden

Wie können wir Ihnen helfen?

Rechtsanwalt Constantin Wesser hat sich auf die Bearbeitung kaufrechtlicher Ansprüche beim Immobilienkauf spezialisiert und ist In diesem Rechtsgebiet in der gesamten Bundesrepublik tätig. Die Termine vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten werden, in der Regel auslagen frei, selbst wahrgenommen.

Unsere Erfahrung in diesem Rechtsgebiet ist aufgrund unserer Spezialisierung groß. Wir behalten dabei stets die Rechtsprechung zu Immobilienkaufverträgen im Auge und können aktuelle Entwicklungen für unsere Mandanten nutzen. So können wir Ihnen stets eine professionelle Vertretung Ihrer Interessen und die Verbesserung ihrer Situation sicherstellen.

Gerichtssaal mit Urteil und Skalen

Ansprüche vom Immobilienkäufer: Welche Forderungen kommen in Betracht?

Kaufpreisminderung

Der Käufer verlangt, dass der Kaufpreis wegen angeblicher Mängel nachträglich reduziert wird.

Schadensersatz

Es werden Reparaturkosten, Gutachterkosten oder sonstige Schäden geltend gemacht.

Rückabwicklung / Rücktritt

Der Käufer droht damit, den Immobilienkaufvertrag rückgängig zu machen.

Nacherfüllung

Der Käufer verlangt die Beseitigung eines Mangels oder Ersatz entsprechender Aufwendungen.

Ansprüche vom Immobilienkäufer: So kommen Sie zu Ihrem Recht

Wenn nach dem Hausverkauf Forderungen erhoben werden, sollten Verkäufer nicht vorschnell zahlen oder unbedachte Erklärungen abgeben. Rechtsanwalt Constantin Wesser prüft zunächst die rechtliche Ausgangslage und entwickelt anschließend eine passende Strategie zur Abwehr unberechtigter Ansprüche.

01
Kontakt aufnehmen

Schreiben Sie uns per E-Mail, rufen Sie an oder füllen Sie das Formular aus. Der erste Kontakt ist kostenlos.

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Kostenlose Ersteinschätzung

Wir sichten Ihre Unterlagen und geben Ihnen eine klare erste Einschätzung, ob und welche Ansprüche Sie haben.

03
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Erst wenn Sie sich entschieden haben, erteilen Sie das Mandat. Wir übernehmen dann alles Weitere für Sie.

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Lassen Sie Ansprüche vom Immobilienkäufer frühzeitig prüfen, bevor Sie auf Forderungen reagieren oder Zahlungen leisten.

Das Erstgespräch ist für Sie kostenlos
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    Wie wir Ihre Rechte geltend machen

    Sie haben eine Frage? Wir helfen Ihnen gerne weiter.

    Ihr Anruf bei uns

    Für ein kostenloses Erstgespräch werden Sie bevorzugt zu mir durchgestellt. Dort qualifizieren wir Ihren Fall gemeinsam vor:

    1. Welcher Mangel soll vorliegen?
    2. Welcher Anpruch wird geltend gemacht?

    Sodann entscheiden wir gemeinsam, welche Möglichkeiten Ihnen offen stehen.

    In einem Gespräch in unserer Kanzlei oder ganz bequem per E-Mail begründen wir das Mandat. Hierfür benötigen wir folgende Unterlagen:

    1. Das Exposé oder das Immobilienangebot bei einem Kauf von Privat.
    2. Den notariellen Kaufvertrag.
    3. Die Käuferseitige Anspruchsbegründung
    4. Soweit vorhanden Schriftverkehr vor dem Kauf mit dem Käufer.

    Gerne helfen wir Ihnen dabei, fehlende Unterlagen zu besorgen. Wir können für Sie die Bauakte beantragen, Handwerker empfehlen oder einen Gutachter mit der Begutachtung des Anspruchs beauftragen. Alle eingereichten Unterlagen können wir für uns einscannen und kopieren.

    Noch während wir den Sachverhalt weiter aufklären beginnen wir bereits damit, Sie gegenüber dem Käufer, Behörden und Versicherungen zu vertreten. Unsere Tätigkeit umfasst dabei Folgendes:

    1. Anzeige der Vertretung gegenüber dem Käufer,
    2. Soweit vorhanden Einholung einer Deckungszusage bei der Rechtsschutzversicherung,
    3. Außergerichtliche und gerichtliche Vertretung

    Dabei achten wir stets darauf, Ihre Interessen als Verkäufer zu wahren und eine schnelle lösungsorientierte Beendigung des Rechtsstreits zu erwirken.

    Grundsätzlich rechnen wir nach dem Gegenstandswert gemäß der Tabelle zum RVG, dem Gesetz über die Vergütung der rechtsberatenden Berufe ab. Das hat folgende Vorteile:

    1. Ihre Kosten können bei Obsiegen bei dem Käufer geltend gemacht werden.
    2. Sie haben stets die Kontrolle über die anfallenden Gebühren über im Internet frei verfügbare Kostenrechner.
    3. Bereits früh können wir Sie vollständig über das Kostenrisiko aufklären.
    4. Da jede Gebühr in der Angelegenheit nur einmal anfällt, können Sie uns jederzeit erneut kontaktieren, ohne weitere Kosten auszulösen.

    Zu unserer Tätigkeit gehört auch die Korrespondenz mit Ihrer Rechtsschutzversicherung von der Deckungsanfrage bis zur Abrechnung.

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