Carport Baugenehmigung: Genehmigungsfrei oder verfahrensfrei – Rechte, Pflichten & Voraussetzungen

Carport in Bremen bauen: Wann Sie keine Baugenehmigung brauchen

Ein Carport schützt das Auto im Sommer vor Hitze und Blütenstaub und im Winter vor vereisten Scheiben. Viele Eigentümer nutzen ihn zusätzlich als Unterstand für Gartenmöbel, Fahrräder oder Werkzeug. Bevor der erste Pfosten steht, lohnt sich jedoch ein Blick in das bremische Baurecht. So vermeiden Sie Ärger mit der Bauaufsicht und im schlimmsten Fall eine Rückbauanordnung.

 

Brauche ich für einen Carport in Bremen eine Baugenehmigung?

Der Grundsatz steht in § 59 BremLBO. Danach ist für die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung einer baulichen Anlage eine Genehmigung der Bauaufsichtsbehörde erforderlich, soweit die §§ 60 bis 62 und 76 BremLBO nichts anderes bestimmen.

 

Für Carports gilt eine wichtige Ausnahme. Nach § 61 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b BremLBO sind Garagen einschließlich überdachter Stellplätze verfahrensfrei, wenn die mittlere Wandhöhe bis zu 3 Meter beträgt und die Brutto-Grundfläche insgesamt bis zu 50 Quadratmeter je Baugrundstück nicht überschreitet, außerhalb des Außenbereichs . Seit der Neufassung der Bremischen Landesbauordnung, die am 1. Juli 2024 in Kraft getreten ist, nennt das Gesetz den Begriff „Carports“ in § 6 Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 sogar ausdrücklich.

 

„Verfahrensfrei“ bedeutet, dass Sie für ein solches Vorhaben kein Baugenehmigungsverfahren durchlaufen müssen. Dass ein Auto darin abgestellt wird, ist nicht zwingend. Sie dürfen den überdachten Stellplatz also auch für Gartenmöbel oder als Werkzeuglager nutzen.

 

Was bedeutet das für Sie?

Bleiben Sie mit Ihrem Carport unter 3 Meter mittlerer Wandhöhe und unter 50 Quadratmeter Grundfläche und liegt das Grundstück nicht im Außenbereich, ist im Regelfall keine Baugenehmigung nötig.

 

Welche Grenzen gelten an der Grundstücksgrenze?

Damit ein Carport unmittelbar an der Grenze zum Nachbarn stehen darf, sind die Abstandsflächenregeln in § 6 Absatz 8 BremLBO zu beachten. Zulässig sind danach Garagen und Carports mit einer mittleren Wandhöhe an der Grenze bis zu 3 Meter und einer Gesamtlänge je Grundstücksgrenze von 9 Metern.

 

Wichtig ist eine zweite Grenze, die im Alltag oft übersehen wird. Alle grenznahen Bauten, die die regulären Abstandsflächen nicht einhalten, dürfen zusammen regelmäßig eine Gesamtlänge von 18 Metern nicht überschreiten. Ein bereits vorhandenes Nebengebäude oder ein Fahrradunterstand zehrt diese Länge also mit auf.

 

Was bedeutet das für Sie?

Messen Sie vor der Planung nicht nur Ihren Carport, sondern auch das, was schon an der Grenze steht. So erkennen Sie früh, ob die zulässige Länge noch reicht.

 

Verfahrensfrei heißt nicht baurechtsfrei

Ein häufiges Missverständnis lautet: „Verfahrensfrei bedeutet, ich darf einfach bauen.“ Das stimmt so nicht. Auch ohne Genehmigungsverfahren müssen Sie alle inhaltlichen Vorgaben des Baurechts einhalten. Dazu zählen insbesondere die Festsetzungen eines Bebauungsplans, die zulässige Nutzung des Grundstücks und die Abstandsflächen.

 

Wird gegen diese Vorgaben verstoßen, kann die Bauaufsicht auch bei einem verfahrensfreien Carport einschreiten. Die Verfahrensfreiheit nimmt Ihnen also die Pflicht ab, ein Verfahren zu durchlaufen, sie befreit Sie aber nicht von der Pflicht, materiell rechtmäßig zu bauen.

 

Und wenn mein Carport größer ausfällt?

Überschreitet Ihr Vorhaben die Grenzen der Verfahrensfreiheit, etwa weil die Grundfläche über 50 Quadratmeter liegt oder das Grundstück im Außenbereich liegt, ist das kein Grund zur Sorge. Dann kommt je nach Fallgestaltung die Genehmigungsfreistellung nach § 62 BremLBO oder ein Baugenehmigungsverfahren in Betracht.

 

Die Genehmigungsfreistellung ist ein eigenständiger Weg, der von der Verfahrensfreiheit zu unterscheiden ist. Nach § 62 Absatz 1 BremLBO können unter anderem Garagen, Stellplätze und Nebenanlagen ohne Genehmigung errichtet werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt sind . Dazu gehört insbesondere, dass das Grundstück im Geltungsbereich eines qualifizierten oder vorhabenbezogenen Bebauungsplans liegt, das Vorhaben dessen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist . In diesem Verfahren reichen Sie Unterlagen bei der zuständigen Stelle ein, und die Gemeinde hat eine gesetzlich bestimmte Frist, um zu reagieren.

 

Hinweis in eigener Sache zur Sorgfalt: Die genaue Dauer dieser Frist und der Umfang der einzureichenden Unterlagen richten sich nach dem aktuellen Wortlaut des § 62 BremLBO. Diesen Punkt sollten Sie im Einzelfall anhand der geltenden Fassung prüfen lassen, da hier bereits kleine Details über den weiteren Ablauf entscheiden.

 

Was bedeutet das für Sie?

Sind Sie unsicher, ob Ihr Carport verfahrensfrei ist, in die Genehmigungsfreistellung fällt oder ein Baugenehmigungsverfahren benötigt, klären Sie das am besten vor Baubeginn. Ein nachträglicher Rückbau ist deutlich teurer als eine vorherige Prüfung.

 

Kurz-Checkliste für Ihren Carport in Bremen

  • Mittlere Wandhöhe bis 3 Meter
  • Brutto-Grundfläche bis 50 Quadratmeter je Baugrundstück
  • Nicht im Außenbereich
  • An der Grenze höchstens 9 Meter Länge je Grundstücksgrenze und insgesamt regelmäßig höchstens 18 Meter
  • Bebauungsplan, zulässige Nutzung und Abstandsflächen eingehalten

 

Sind alle Punkte erfüllt, ist Ihr Carport in aller Regel verfahrensfrei. Bleiben Zweifel, empfiehlt sich eine rechtliche Prüfung.

 

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Dieser Beitrag wurde erstellt von Rechtsanwalt Hendrik Jürgens. Er dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung im Einzelfall.