LG Dortmund Urteil: Notar haftet für Pflichtverletzung – Schadensersatz wegen ungesicherter Ausgleichszahlung
Schadensersatzanspruch gegen Notar
LG Dortmund, Urteil vom 16.02.2007 – 3 O 41/03
In dieser Klage vor dem Landgericht Dortmund ging es um einen Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen den Beklagten, einen Notar. Die Klägerin war Eigentümerin einer vermieteten Eigentumswohnung, die sie an Dr. H verkauft hatte. Der Kaufpreis wurde durch die Übernahme einer Grundschuld beglichen, und die Klägerin zahlte Dr. H zusätzlich einen Ausgleichsbetrag von 59 645,03 DM. Als die X Bank die Schuldübernahme ablehnte, forderte die Klägerin den Ausgleichsbetrag von Dr. H zurück, was jedoch erfolglos blieb.
Die Klägerin behauptete, dass der Beklagte seine Amtspflichten verletzt habe, indem er sie nicht über die Risiken einer ungesicherten Zahlung an Dr. H informierte.
Der Beklagte behauptete, dass er keine Hinweispflicht bezüglich der Zahlungsfähigkeit und -bereitschaft von Dr. H habe und dass die Klägerin die Zahlung auch geleistet hätte, wenn sie auf die Risiken hingewiesen worden wäre.
Die Klägerin behauptete, dass der Beklagte, ein Notar, seine Amtspflichten verletzt habe, indem er sie nicht über die Notwendigkeit der Absicherung der Ausgleichszahlung informierte und seine Tätigkeit nicht ablehnte.
Die Klägerin forderte Schadensersatz in Höhe des geleisteten Betrages. Das Gericht entschied zugunsten der Klägerin, da der Beklagte seine Amtspflichten verletzt hatte, indem er sie nicht über die Risiken aufklärte und somit kausal für den entstandenen Schaden war.
Das Gericht verurteilte den Beklagten zur Zahlung des Schadensersatzes und wies die Klage im Übrigen ab.
- Der Beklagte ist verpflichtet, der Klägerin Schadensersatz in Höhe von 30.496,02 € zu zahlen, da er seine Amtspflichten verletzt hat, indem er sie nicht über die Risiken einer ungesicherten Ausgleichszahlung belehrt hat. Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 BeurkG ist der Notar zur Belehrung über die rechtliche Tragweite des Geschäftes verpflichtet.
- Die Pflichtverletzung des Beklagten ist kausal für den eingetretenen Schaden, da die Klägerin beim Vorliegen einer Belehrung über die Möglichkeit der Sicherung der Ausgleichszahlung den Vertrag nicht abgeschlossen hätte. Die Klägerin hat glaubhaft dargelegt, dass sie nicht bereit war, das Risiko des Verlustes des kreditfinanzierten Betrages in Höhe von fast 60.000 DM einzugehen.
- Die Klägerin hat einen Anspruch auf Abtretung der Rechte, die sich aus Nr. 10 der notariellen Vertragsurkunde ergeben, gegen Dr. H, da ein adäquater Saalzusammenhang zwischen dem schädigenden Ereignis (Pflichtverletzung des Beklagten) und dem Vorteil (Vertragsschluss) besteht. Die Herausgabe des Vorteils entspricht dem Zweck des Schadensersatzes.
- Der Schaden der Klägerin beträgt 30.496,02 €, da sie diesen Betrag an Dr. H gezahlt hat und keine Abzüge gemacht werden können. Der Beklagte hat nicht dargelegt, dass eine Verrechnung der Ansprüche zu einem Saldo zugunsten von Dr. H führt.
- Die Klägerin hat einen Zinsanspruch gemäß § 286, 288 BGB, da der Beklagte seit dem 14.02.2003 im Zahlungsverzug ist.
- Die Kostenentscheidung und die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils erfolgen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen.
Der Gerichtshof in diesem Fall hat die geltenden Normen des Rechts bestätigt, insbesondere die Pflicht des Notars zur Belehrung über die rechtliche Tragweite des Geschäfts gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 BeurkG. Im konkreten Fall hat der Notar gegen diese Pflicht verstoßen, indem er der Klägerin nicht die Möglichkeit der Sicherung ihrer Ausgleichszahlung an Dr. H aufgezeigt hat. Dadurch hat der Notar seine Amtspflichten verletzt und die Klägerin einem ungesicherten Risiko ausgesetzt. Die Klägerin hätte die Ausgleichszahlung abgesichert, wenn ihr diese Möglichkeit vom Notar aufgezeigt worden wäre.
Die Verletzung dieser Pflicht war kausal für den eingetretenen Schaden, da die Klägerin den Vertrag mit Dr. H nicht abgeschlossen hätte, wenn sie auf die Absicherungsmöglichkeiten hingewiesen worden wäre. Daher hat das Gericht den Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe des gezahlten Betrags verurteilt, abzüglich möglicher Gegenforderungen des Käufers. Die Entscheidung des Gerichts beruht auf den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung und des Schadensersatzes im deutschen Recht.
Basierend auf dem Urteil des LG Dortmund kann man folgendes festgestellt werden:
Notare haben gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 BeurkG die Pflicht, die Beteiligten über die rechtliche Tragweite des Geschäftes zu belehren, insbesondere über Risiken und Möglichkeiten der Absicherung. Bei Unterlassung dieser Pflicht können Schadensersatzansprüche entstehen.
Es ist wichtig, dass Notare die Beteiligten umfassend über alle relevanten Aspekte eines Vertrages informieren, um Risiken zu vermeiden und Schäden zu verhindern.
Die Entscheidung des Gerichts zeigt, dass eine Pflichtverletzung des Notars kausal für den eingetretenen Schaden sein kann, wenn die Beteiligten bei ordnungsgemäßer Belehrung anders gehandelt hätten.
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