BGH Urteil 2022: Arglistige Täuschung beim Hauskauf – Schadensersatz und Nichterfüllung

Schadensersatz nach dem Hauskauf: Ein Leitfaden für Käufer

Wenn sich nach dem Kauf ein verschwiegener Mangel zeigt

Der Kauf einer Immobilie ist für die meisten Menschen die größte Investition ihres Lebens. Umso belastender ist es, wenn sich nach dem Einzug ein Mangel zeigt, den der Verkäufer kannte und verschwiegen hat, etwa Feuchtigkeit im Keller, Schäden am Dach oder eine mangelhafte Bauausführung. Viele Käufer fragen sich dann, ob sie den Verkäufer trotz eines Gewährleistungsausschlusses in Anspruch nehmen können und in welcher Höhe. Dieser Leitfaden zeigt Schritt für Schritt, worauf es bei der Geltendmachung von Schadensersatz ankommt.

 

Schritt 1: Den Mangel genau bestimmen

Ausgangspunkt jedes Anspruchs ist ein Sachmangel. Ein Sachmangel ist ein Fehler, der den Wert oder die Eignung der Immobilie zum vertraglich vorausgesetzten oder gewöhnlichen Gebrauch beeinträchtigt (§ 434 BGB).

 

Wichtig ist eine möglichst genaue Beschreibung. Es genügt selten, pauschal von einem „feuchten Keller“ zu sprechen. Entscheidend sind Ursache und Umfang. Ein anschauliches Beispiel liefert die Entscheidung BGH, Urteil vom 13. Mai 2022, V ZR 231/20. Dort war nicht nur allgemeine Feuchtigkeit vorhanden. Der Mangel bestand in einer fehlerhaften Abdichtung der Kellerwände zum Erdreich. Die Abdichtung war mit mineralischen Dichtschlämmen ausgeführt, die schon zum Zeitpunkt der Errichtung des Hauses im Jahr 1979 nicht den anerkannten Regeln der Technik entsprachen, und sie war zudem fehlerhaft verarbeitet. Die Folge war eine Durchfeuchtung der Kellerwände. Zuvor war im Keller sogar Schwarzschimmel aufgetreten.

 

Für die Einordnung eines Mangels lohnt der Blick auf die Bewohnbarkeit. Im genannten Beispiel betraf der Mangel den Keller, der als Lagerraum und nicht zu Wohnzwecken genutzt wurde. Die Wohnräume blieben bewohnbar, und der Keller war weiterhin als Lagerraum nutzbar. Der Mangel führte also nicht zu einer schadensfreien Unbewohnbarkeit des Wohnbereichs, sondern zu einem funktionalen Baumangel, dessen fachgerechte Beseitigung Kosten von rund 23.400,30 Euro verursachte. Diese Unterscheidung ist wichtig, weil sie unter anderem darüber entscheidet, ob zusätzlich eine Entschädigung für entgangene Nutzung in Betracht kommt.

 

Was bedeutet das für Sie: Dokumentieren Sie den Mangel so konkret wie möglich, idealerweise durch ein Sachverständigengutachten, das Ursache, Umfang und Beseitigungskosten benennt.

 

Schritt 2: Den Gewährleistungsausschluss prüfen

In vielen Kaufverträgen über gebrauchte Immobilien ist die Haftung für Sachmängel ausgeschlossen. Das ist grundsätzlich zulässig.

 

Auf einen solchen Ausschluss kann sich der Verkäufer aber nicht berufen, wenn er einen Mangel arglistig verschwiegen hat (§ 444 BGB). Arglistiges Verschweigen bedeutet vereinfacht, dass der Verkäufer einen ihm bekannten Mangel bewusst nicht offenlegt, obwohl er weiß oder damit rechnet, dass der Käufer ihn nicht kennt und bei Kenntnis nicht oder nicht zu diesen Bedingungen gekauft hätte.

 

Bitte unterscheiden Sie zwei rechtliche Wege: Das arglistige Verschweigen nach § 444 BGB macht den Gewährleistungsausschluss unwirksam und öffnet den Weg zum Schadensersatz. Davon zu trennen ist die arglistige Täuschung nach § 123 BGB, mit der ein Käufer den gesamten Vertrag anfechten kann. Welcher Weg im Einzelfall der richtige ist, hängt von Ihrem Ziel und der Beweislage ab.

 

Was bedeutet das für Sie: Sammeln Sie Belege dafür, was der Verkäufer über den Mangel wusste, etwa frühere Gutachten, Schriftverkehr, Angaben im Verkaufsgespräch oder Hinweise auf frühere Sanierungsversuche.

 

Schritt 3: Die richtige Anspruchsgrundlage wählen

Liegt ein Sachmangel vor und greift der Haftungsausschluss nicht, kommt in der Regel der Schadensersatz statt der Leistung in Betracht (§ 437 Nr. 3, § 280 Abs. 1 und 3, § 281 Abs. 1 und 2 BGB). Beim sogenannten kleinen Schadensersatz behalten Sie die Immobilie und verlangen den Geldbetrag, der zur Beseitigung des Mangels erforderlich ist.

 

Diesen Betrag können Sie grundsätzlich auch dann verlangen, wenn Sie die Sanierung noch nicht haben durchführen lassen. Man spricht von fiktiven Mängelbeseitigungskosten, also den voraussichtlich erforderlichen Kosten.

 

Ist der Mangel arglistig verschwiegen worden, müssen Sie dem Verkäufer regelmäßig keine Frist zur Nachbesserung setzen, weil ihm dies dann nicht zuzumuten ist (§ 281 Abs. 2 BGB). In anderen Fällen ist eine Fristsetzung dagegen häufig Voraussetzung des Anspruchs.

 

Was bedeutet das für Sie: Klären Sie früh, ob eine Fristsetzung nötig ist oder wegen Arglist entfällt. Eine falsche Reihenfolge kann Ansprüche gefährden.

 

Schritt 4: Die Höhe des Anspruchs richtig berechnen

Bei gebrauchten Immobilien stellt sich oft die Frage nach einem Abzug „neu für alt“. Damit ist ein Ausgleich dafür gemeint, dass Sie durch die Reparatur ein neues und häufig länger haltbares Bauteil erhalten. Verkäufer argumentieren gern, der Käufer werde dadurch bereichert.

 

Der Bundesgerichtshof hat dieser Argumentation für den entschiedenen Fall eine klare Grenze gesetzt. Der erste amtliche Leitsatz lautet wörtlich:

 

„Eine Beteiligung des Käufers an den Kosten der Nachbesserung einer (gebrauchten) mangelhaften Kaufsache nach den Grundsätzen eines Abzugs „neu für alt“ scheidet aus, wenn sich der Vorteil des Käufers darin erschöpft, dass die Kaufsache durch den zur Mangelbeseitigung erforderlichen Ersatz eines mangelhaften Teils durch ein neues Teil einen Wertzuwachs erfährt oder dass der Käufer durch die längere Lebensdauer des ersetzten Teils Aufwendungen erspart.“

 

Für den Schadensersatz statt der Leistung gilt nach dem zweiten Leitsatz das Gleiche:

 

„Für einen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung in Höhe der voraussichtlich erforderlichen Mängelbeseitigungskosten nach § 437 Nr. 3, § 280 Abs. 1 und 3, § 281 Abs. 1 BGB gilt das Gleiche, und zwar auch dann, wenn die Nachbesserung wegen des arglistigen Verschweigens des Mangels nicht angeboten werden muss (hier: Kosten für die Erneuerung einer mangelhaften Kellerabdichtung).“

 

Der Grundgedanke: Muss ein mangelhaftes Bauteil zwingend durch ein neues ersetzt werden, ist der damit verbundene Wertzuwachs eine unvermeidliche Folge des gesetzlichen Nacherfüllungsanspruchs. Der Käufer muss dafür nicht mitzahlen.

 

Bitte beachten Sie zwei Einschränkungen. Erstens hat der Bundesgerichtshof ausdrücklich offengelassen, ob in anderen Konstellationen weitergehende Vorteile anzurechnen sind, etwa ohnehin geplante und nun ersparte Arbeiten. Die zugrunde liegende Grundsatzfrage ist in der Literatur weiterhin umstritten. Zweitens ist der Anspruch nicht grenzenlos. Sind die Sanierungskosten unverhältnismäßig hoch, kann sich der Anspruch auf den mangelbedingten Minderwert beschränken. Für die Unverhältnismäßigkeit ist der Verkäufer darlegungs- und beweispflichtig.

 

Was bedeutet das für Sie: Lassen Sie die erforderlichen Beseitigungskosten fachlich ermitteln und dokumentieren. Ob ein Abzug in Betracht kommt, hängt vom konkreten Mangel und der Art seiner Beseitigung ab.

 

Schritt 5: Weitere Positionen mitdenken

  • Vorgerichtliche Anwaltskosten. Diese können als Teil des Schadens ersatzfähig sein. Der maßgebliche Gegenstandswert richtet sich nach dem tatsächlich bestehenden Anspruch.
  • Nutzungsausfall. Eine Entschädigung für entgangene Nutzung setzt eine fühlbare Beeinträchtigung des Gebrauchs voraus. Für Räume, die weiterhin nutzbar sind oder nicht dem Wohnen dienen, wird sie in der Regel verneint.
  • Fristen. Mängelansprüche unterliegen der Verjährung. Bei arglistig verschwiegenen Mängeln gelten Besonderheiten. Da die Fristen stark vom Einzelfall abhängen, sollten Sie sie frühzeitig anwaltlich klären lassen.

Checkliste für die Geltendmachung

  1. Mangel und Ursache durch ein Gutachten konkret feststellen lassen.
  2. Prüfen, ob ein Gewährleistungsausschluss vereinbart ist und ob er wegen Arglist unwirksam sein könnte.
  3. Belege für die Kenntnis des Verkäufers sichern.
  4. Passende Anspruchsgrundlage und Vorgehensweise wählen (mit oder ohne Fristsetzung).
  5. Erforderliche Beseitigungskosten ermitteln und dokumentieren.
  6. Weitere Positionen wie Anwaltskosten und mögliche Nutzungsbeeinträchtigungen prüfen.
  7. Verjährungsfristen im Blick behalten und frühzeitig handeln.

Fazit

Ein verschwiegener Mangel muss nicht auf Ihren Kosten hängen bleiben. Unter den richtigen Voraussetzungen können Käufer die Kosten der Mangelbeseitigung geltend machen, häufig ohne Abzug „neu für alt“. Weil jeder Fall anders liegt und schon die Reihenfolge der Schritte über den Erfolg entscheiden kann, ist eine sorgfältige Prüfung im Einzelfall ratsam.

 

Die Kanzlei Jürgens & Mehrtens berät bundesweit zu allen Fragen des Immobilienkaufrechts, etwa bei Sachmängeln, arglistig verschwiegenen Fehlern, Rückabwicklung oder Kaufpreisminderung. Jeder Fall ist anders, und schon kleine Details können über Ihre Ansprüche entscheiden.

 

Wenn Sie Fragen zu einem konkreten Immobilienkauf haben, rufen Sie uns gern an unter 0421 2238 45 22. In einem persönlichen Gespräch klären wir, wie wir Sie unterstützen können.

 

Dieser Beitrag wurde erstellt von Rechtsanwalt Hendrik Jürgens. Er dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung im Einzelfall.