Schadensersatz vor dem Notartermin beim Hauskauf: Rechte von Käufer & Verkäufer bei Absage
Vor dem Notartermin können sowohl Käufer als auch Verkäufer noch einen Rückzieher machen, wobei auch Fragen zum Schadenersatz vor dem Notartermin entstehen können.
Anspruch auf Schadensersatz bei einer Absage des Hauskaufs?
Weder der Käufer noch der Verkäufer haben einen Anspruch auf Schadenersatz vor dem Notartermin für entstandene Kreditkosten, Gutachten, Reise- und Notarkosten, wenn eine der beiden Parteien den Kaufvertrag platzen lässt. Ein Anspruch auf Schadensersatz besteht nur, wenn nachgewiesen werden kann, dass die andere Partei nie beabsichtigt hatte, die Immobilie zu kaufen oder zu verkaufen. Vermögensdispositionen, die in Erwartung eines Kaufabschlusses getätigt werden, erfolgen grundsätzlich auf eigenes Risiko, solange der Vertrag nicht notariell beurkundet ist.
Im Falle einer arglistigen Täuschung beim Hauskauf – etwa wenn wesentliche Mängel verschwiegen werden – kann sich die rechtliche Lage ändern. Der Bundesgerichtshof hat jedoch entschieden, dass der Verkäufer keinen Schadensersatz leisten muss, wenn er plötzlich den vereinbarten Kaufpreis erhöht. Auch wenn der Kaufinteressent bereits einen Kreditvertrag unterschrieben hat, besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Schadensersatz. Unter Umständen kann der Verkäufer die Vertragsinhalte bis zum Notartermin noch ändern.
Für den Verkäufer bedeutet eine Absage des Kaufinteressenten kurz vor dem Notartermin ebenfalls keinen Anspruch auf Entschädigung für bereits getätigte Aufwendungen wie Gutachten oder Renovierungen. Nur wenn eine arglistige Täuschung im Kaufvertrag einer Immobilie vorliegt, können Ausnahmen greifen. Ansonsten erfolgen Ausgaben, die vor Vertragsabschluss anfallen, stets auf eigenes Risiko.
Wer zahlt den Kaufvertragsentwurf des Notars bei einer Absage?
Die Kosten für den Kaufvertragsentwurf des Notars werden vom Auftraggeber bezahlt. In der Regel beauftragt der Käufer den Notar mit dem Vertragsentwurf und trägt somit die Kosten.
Wie können sich Käufer schützen?
Um die Kosten im Falle einer Absage möglichst gering zu halten, sollten Käufer ihre Immobilienfinanzierung erst nach dem Notartermin abschließen. Eine Finanzierungsbestätigung vom Kreditinstitut sollte jedoch bereits vorliegen. Ideal ist es, wenn die Baufinanzierung 14 Tage vor Vertragsschluss verbindlich vereinbart wurde, da Kreditnehmer innerhalb dieser Frist den Vertrag im Falle einer Absage widerrufen können.
Zusammenfassend gibt es keinen vollständigen Schutz vor einer Absage des Immobilienkaufs vor Vertragsunterzeichnung. Ansprüche auf Schadenersatz vor dem Notartermin bestehen grundsätzlich nicht – außer in Ausnahmefällen wie bei einer arglistigen Täuschung beim Hauskauf. Käufer und Verkäufer können jedoch durch vorsichtige Planung und die Beachtung der genannten Punkte die potenziellen Kosten einer Absage minimieren.
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