Immobilienkäufer

Rückabwicklung von Immobilienkaufverträgen

In der komplexen Welt des Immobilienrechts sind wir Ihr verlässlicher Partner beim Rücktritt vom Immobilienkaufvertrag. Mit langjähriger Erfahrung und spezialisiertem Wissen stehen wir als führende Experten auf diesem Gebiet an Ihrer Seite. Wir bieten nicht nur rechtliche Beratung, sondern auch tiefgreifende bauliche Fachkompetenz.

Ihr Rechtsanwalt für das Immobilienkaufrecht

Ich stehe Ihnen mit meiner Erfahrung aus jährlich über 100 Fällen zum Immobilienkaufrecht gerne zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns jetzt:

Hendrik Jürgens

Erste Einordnung

Erste Einordnung Ihres Falles durch im Immobilienkaufrecht erfahrene Mitarbeiter direkt bei Ihrem ersten Anruf.

Erörterung

Erörterung, welche Unterlagen wir von Ihnen benötigen.

Kostenloses Erstgespräch

Vereinbarung eines zeitnahen kostenlosen Erstgesprächs mit mir persönlich.

Lesen Sie unten weitere Informationen, wenn Sie nach dem Kauf Ihrer Immobilie versteckte Mängel gefunden haben. Füllen Sie gerne auch das Kontaktformular aus, wenn Sie von uns innerhalb des nächsten Arbeitstags zurückgerufen werden möchten.

Wann sie vom Kaufvertrag über die Immobilie zurück treten können

Ein Rücktritt vom Kaufvertrag über die Immobilie ist im Ergebnis immer dann möglich, wenn Sie über versteckte Mängel arglistig getäuscht wurden.

Lesen Sie dazu auch unsere unten stehenden FAQ zu versteckten Mängeln. Urteile über die Rückabwicklung vom Immobilienkaufvertrag gibt es in ausreichender Anzahl, so dass sich eine gut nachvollziehbare Kasuistik herausgebildet hat.

Das liegt daran, dass die Gewährleistung bei dem Kauf einer gebrauchten Immobilie im notariellen Kaufvertrag regelmäßig wirksam ausgeschlossen wurde. Dieser Gewährleistungsausschluss ist aber dann unwirksam, wenn Sie arglistig über einen verdeckten Mangel hinweggetäuscht wurden. Eine Nachfristsetzung dürfte nach der Rechtsprechung regelmäßig entbehrlich sein, weil das Vertrauen in den Verkäufer entsprechend nachhaltig erschüttert ist.

Zinsklausel im notariellen Kaufvertrag: Rechtsmäßigkeit nach AGBG - openJur 2011, 79830

Die Folgen des Rücktritts vom Hauskauf

Grundsätzlich müssen beim Rücktritt vom Vertrag die empfangenen Leistungen zurückgewährt werden. Auch der Ersatz von Verwendungen ist denkbar. Haben Sie beispielsweise verdeckte Baumängel angefangen zu beseitigen und stellt sich im Nachgang heraus, dass die Mängel schon soweit fortgeschritten sind, dass eine Reparatur nicht mehr wirtschaftlich erscheint, können Sie die Instandhaltungskosten ersetzt verlangen.

Als weiterer Schadensersatz können Sie die Notarkosten und die Kosten der Rechteverfolgung, mithin unsere Kosten sowie die Kosten für ein Gutachten soweit für die Rechtsverfolgung erforderlich, ersetzt verlangen. Die Maklercourtage dürfte beim wirksamen Rücktritt vom Hauskauf ebenso zurückzuleisten sein, wie die Grunderwerbsteuer. Darüber hinaus wären auch entsprechende Vorfälligkeitsentgelte der finanzierenden Bank zu ersetzen.

Mögliche Lösungen und einvernehmliche Rückabwicklung

Häufig wird ein Rücktritt vom Hauskauf einvernehmlich geregelt. Bei einer einvernehmlichen Lösung achten wir darauf, dass der gegenwärtige Streitstand bei der Tragung der Kosten berücksichtigt wird. Es sollen also der Kaufpreis und Eigentum und Besitz an dem Haus zurück geleistet werden. Über die sonstigen Kosten muss dann nach Aktenlage ein Einvernehmen hergestellt werden. Häufig sind dabei die Umstände der Offensichtlichkeit der Mängel und das Maß der Arglist voneinander abzuwägen.

Zweistöckiges Einfamilienhaus mit grauer Fassade und schwarzen Fensterläden – Symbol für Immobilieneigentum.

So kommen Sie zu Ihrem Recht

Die Tatsache, dass Sie nicht persönlich anwesend sein können, um Sie rechtlich zu beraten, ist kein Grund, die Angelegenheit aufzuschieben. Wir bieten Ihnen online Beratungen zu allen Fragen an, erklären Ihnen die Verfahren und helfen Ihnen, sich über die Möglichkeiten einer außergerichtlichen Lösung Ihrer Probleme zu informieren. Dank moderner Technologie können wir problemlos Video-Konsultationen über verschiedene Online-Plattformen wie Telegramm, Zoom und Skype durchführen und auch gemeinsam Ihr Objekt in Augenschein nehmen, wie dies üblicherweise geschieht. Holen Sie sich noch heute professionelle Hilfe und lassen Sie uns gemeinsam beginnen!

01
Kontakt

Treten Sie mit uns über das Telefon, per E-Mail oder unser Formular in Kontakt.

02
Erstgespräch

Vereinbaren Sie mit uns ein kostenloses Erstgespräch, in welchem wir Ihnen eine erste fundierte Ersteinschätzung geben.

03
Mandat

Erst, wenn Sie sich dazu Entschieden haben, dass wir Sie vertreten dürfen, kommt es zu einem Mandat.

Fall kostenlos prüfen lassen

Für eine schnelle, kostenlose Prüfung füllen Sie jetzt unser Formular aus!

Keine Kosten für das Erstgespräch
Durch die Beantwortung aller Fragen gewährleisten Sie eine umfassende Prüfung
Alle Felder optional
Garantierte Kontaktaufnahme für einen Telefontermin, wenn Sie Ihren Namen und Telefonnummer hinterlassen
Ihre Daten werden nur für das Erstgerpäch genutzt (keine Mailingliste!)
Datenschutzrichtlinie

    Wie wir Ihre Rechte geltend machen

    Sie haben eine Frage? Wir helfen Ihnen gerne weiter.

    Ihr Anruf bei uns

    Für ein kostenloses Erstgespräch werden Sie bevorzugt zu mir durchgestellt. Dort qualifizieren wir Ihren Fall gemeinsam vor:

    1. Welche Mängel liegen bei Ihrer Immobilie vor?
    2. Wurden Sie arglistig getäuscht?
    3. Wann und wie haben Sie von den Mängeln an der Immobilie erfahren?

    Sodann entscheiden wir gemeinsam, welche Möglichkeiten Ihnen offen stehen.

    In einem Gespräch in unserer Kanzlei oder ganz bequem per E-Mail begründen wir das Mandat. Hierfür benötigen wir folgende Unterlagen:

    1. Das Exposé oder das Immobilienangebot bei einem Kauf von Privat.
    2. Den notariellen Kaufvertrag.
    3. Eine Darstellung der Mängel (Fotos, Bauakte, Angebote von Handwerkern).
    4. Soweit vorhanden Schriftverkehr mit dem Verkäufer.

    Gerne helfen wir Ihnen dabei, fehlende Unterlagen zu besorgen. Wir können für Sie die Bauakte beantragen, Handwerker empfehlen oder einen Gutachter mit der Ermittlung Ihres Anspruchs beauftragen. Alle eingereichten Unterlagen können wir für uns einscannen und kopieren.

    Noch während wir den Sachverhalt weiter aufklären beginnen wir bereits damit, Sie gegenüber dem Verkäufer, Behörden und Versicherungen zu vertreten. Unsere Tätigkeit umfasst dabei Folgendes:

    1. Anzeige der Vertretung gegenüber dem Verkäufer,
    2. Soweit vorhanden Einholung einer Deckungszusage bei der Rechtsschutzversicherung,
    3. Einholung gerichtlicher Hilfe für die Feststellung der Minderung des Kaufpreises, des Schadensersatzes oder des Rücktritts vom Kaufvertrag.

    Dabei achten wir darauf, die Umstände der arglistigen Täuschung beim Immobilienkauf herauszustellen und genau vorzutragen.

    Grundsätzlich rechnen wir nach dem Gegenstandswert gemäß der Tabelle zum RVG, dem Gesetz über die Vergütung der rechtsberatenden Berufe ab. Das hat folgende Vorteile:

    1. Ihre Kosten können bei Obsiegen bei dem Verkäufer geltend gemacht werden,
    2. Sie haben stets die Kontrolle über die anfallenden Gebühren über im Internet frei verfügbare Kostenrechner,
    3. bereits früh können wir Sie vollständig über das Kostenrisiko aufklären,
    4. da jede Gebühr in der Angelegenheit nur einmal anfällt, können Sie uns jederzeit erneut kontaktieren , ohne weitere Kosten auszulösen.

    Zu unserer Tätigkeit gehört auch die Korrespondenz mit Ihrer Rechtsschutzversicherung von der Deckungsanfrage bis zur Abrechnung.

    Unsere aktuellen Artikel als Rechtsanwälte im Immobilienkaufrecht

    Muss jeder zivilrechtliche Fall vor Gericht landen? Nicht immer wird sofort Klage erhoben. Oftmals agiert der Anwalt auch als Vermittler und kann durch Verhandlungsgeschick und rechtliche Expertise eine außergerichtliche Einigung herbeiführen.