Immobilienverkäufer

Hausverkauf – Käufer zahlt nicht

Haus- oder Immobilienkäufer zahlt nicht trotz Kaufvertrag? Erfolgreiche Lösungen bei ausstehenden Kaufpreiszahlungen für Verkäufer. Rechtliche Handlungsoptionen: Kaufpreisvollstreckung aus dem Kaufvertrag oder Urkundsverfahren vor dem Landgericht – Ihr Weg zur Gerechtigkeit.

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Hendrik Jürgens

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Was sind meine Rechte als Verkäufer, wenn der Käufer den Kaufpreis nicht gezahlt hat?

Wenn Sie als Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis nicht erhalten haben, stehen Ihnen Gegenüber dem Käufer Kaufvertragliche und gesetzliche Rechte zu, die Ihnen Schutz und Handlungsoptionen bieten. In einer solchen Situation ist es wichtig, Ihre Interessen zu wahren und angemessene Schritte zu unternehmen.

Ihre Rechte umfassen das Recht auf Durchsetzung des Kaufvertrags, um den ausstehenden Kaufpreis einzufordern. Sollte eine einvernehmliche Lösung nicht möglich sein, haben Sie die Möglichkeit, rechtliche Schritte einzuleiten. Diese können die Kaufpreisvollstreckung aus dem Kaufvertrag oder ein Urkundsverfahren vor dem Landgericht beinhalten.

Ein erfahrener Rechtsanwalt im Immobilienrecht kann Ihnen dabei helfen, Ihre Rechte zu verstehen und die besten Schritte für Ihre Situation zu planen. Schützen Sie Ihre Investition und Ihr Eigentum, indem Sie sich frühzeitig informieren und professionelle Unterstützung erhalten.

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Wie läuft das Urkundsverfahren vor dem Landgericht ab, und welche Vorteile bietet es mir als Käufer?

Das Urkundsverfahren vor dem Landgericht ist eine juristische Maßnahme, die Käufern in Fällen ausstehender Kaufpreiszahlungen eine effektive Lösung bieten kann, wenn der Käufer sich mit dem Kaufvertrag nicht der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein Vermögen unterworfen hat. Doch wie läuft dieses Verfahren ab und welche Vorteile bringt es mit sich?

Das Urkundsverfahren beginnt mit der Anrufung des zuständigen Landgerichts. Hierbei wird der Fall schriftlich dargelegt und die Kaufvertragsurkunde wird eingereicht. Das Gericht prüft daraufhin die Sach- und Rechtslage und dem Käufer stehen zur Abwehr Ihrer berechtigten Ansprüche nur Urkunden zur Verfügung. Mangeleinwendungen kann er so oftmals erst später in einem Nachverfahren geltend machen. Häufig kommt es dann zu einem schnellen Termin und einer vollstreckbaren Entscheidung des Gerichts. Die Vorteile des Urkundsverfahrens für Käufer liegen in seiner Effizienz und Schnelligkeit. Im Vergleich zu langwierigen Gerichtsverfahren verkürzt das Urkundsverfahren die Dauer des Rechtsstreits erheblich.

Wie kann ein Anwalt mir helfen?

Die Beauftragung eines Rechtsanwalts kann von entscheidender Bedeutung sein, um Ihre Interessen wirksam zu vertreten und Ihre Rechte zu schützen. In Fällen, in denen der Kaufpreis nicht gezahlt wurde, stellt sich oft die Frage: Benötige ich wirklich einen Anwalt, und wie kann er mir helfen?

Ein erfahrener Rechtsanwalt im Immobilienrecht verfügt über das Fachwissen und die Erfahrung, um Ihre Situation eingehend zu analysieren. Er kann Ihnen klare rechtliche Ratschläge geben und die durch den Verzug mit der Kaufpreiszahlung entstandenen Schäden wie Zinsschäden oder die Kosten des Rechtsanwalts selbst geltend zu machen.

Die Vorteile, einen Rechtsanwalt zu engagieren, sind vielfältig. Ein Anwalt kann Verhandlungen führen, um eine einvernehmliche Lösung zu erzielen, oder rechtliche Schritte einleiten, wenn eine Einigung nicht möglich ist. Er übernimmt die rechtliche Kommunikation mit der Gegenpartei und vertritt Ihre Interessen vor Gericht, falls dies erforderlich sein sollte. Schließlich steht er ihnen auch für den Rücktritt vom Kaufvertrag und nötigenfalls die Rückgabe der Immobilie zur Verfügung.

So kommen Sie zu Ihrem Recht

Die Tatsache, dass Sie nicht persönlich anwesend sein können, um Sie rechtlich zu beraten, ist kein Grund, die Angelegenheit aufzuschieben. Wir bieten Ihnen online Beratungen zu allen Fragen an, erklären Ihnen die Verfahren und helfen Ihnen, sich über die Möglichkeiten einer außergerichtlichen Lösung Ihrer Probleme zu informieren. Dank moderner Technologie können wir problemlos Video-Konsultationen über verschiedene Online-Plattformen wie Telegramm, Zoom und Skype durchführen und auch gemeinsam Ihr Objekt in Augenschein nehmen, wie dies üblicherweise geschieht. Holen Sie sich noch heute professionelle Hilfe und lassen Sie uns gemeinsam beginnen!

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Treten Sie mit uns über das Telefon, per E-Mail oder unser Formular in Kontakt.

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Erst, wenn Sie sich dazu Entschieden haben, dass wir Sie vertreten dürfen, kommt es zu einem Mandat.

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    Wie wir Ihre Rechte geltend machen

    Sie haben eine Frage? Wir helfen Ihnen gerne weiter.

    Ihr Anruf bei uns

    Für ein kostenloses Erstgespräch werden Sie bevorzugt zu mir durchgestellt. Dort qualifizieren wir Ihren Fall gemeinsam vor:

    1. Welche Mängel liegen bei Ihrer Immobilie vor?
    2. Wurden Sie arglistig getäuscht?
    3. Wann und wie haben Sie von den Mängeln an der Immobilie erfahren?

    Sodann entscheiden wir gemeinsam, welche Möglichkeiten Ihnen offen stehen.

    In einem Gespräch in unserer Kanzlei oder ganz bequem per E-Mail begründen wir das Mandat. Hierfür benötigen wir folgende Unterlagen:

    1. Das Exposé oder das Immobilienangebot bei einem Kauf von Privat.
    2. Den notariellen Kaufvertrag.
    3. Eine Darstellung der Mängel (Fotos, Bauakte, Angebote von Handwerkern).
    4. Soweit vorhanden Schriftverkehr mit dem Verkäufer.

    Gerne helfen wir Ihnen dabei, fehlende Unterlagen zu besorgen. Wir können für Sie die Bauakte beantragen, Handwerker empfehlen oder einen Gutachter mit der Ermittlung Ihres Anspruchs beauftragen. Alle eingereichten Unterlagen können wir für uns einscannen und kopieren.

    Noch während wir den Sachverhalt weiter aufklären beginnen wir bereits damit, Sie gegenüber dem Verkäufer, Behörden und Versicherungen zu vertreten. Unsere Tätigkeit umfasst dabei Folgendes:

    1. Anzeige der Vertretung gegenüber dem Verkäufer,
    2. Soweit vorhanden Einholung einer Deckungszusage bei der Rechtsschutzversicherung,
    3. Einholung gerichtlicher Hilfe für die Feststellung der Minderung des Kaufpreises, des Schadensersatzes oder des Rücktritts vom Kaufvertrag.

    Dabei achten wir darauf, die Umstände der arglistigen Täuschung beim Immobilienkauf herauszustellen und genau vorzutragen.

    Grundsätzlich rechnen wir nach dem Gegenstandswert gemäß der Tabelle zum RVG, dem Gesetz über die Vergütung der rechtsberatenden Berufe ab. Das hat folgende Vorteile:

    1. Ihre Kosten können bei Obsiegen bei dem Verkäufer geltend gemacht werden,
    2. Sie haben stets die Kontrolle über die anfallenden Gebühren über im Internet frei verfügbare Kostenrechner,
    3. bereits früh können wir Sie vollständig über das Kostenrisiko aufklären,
    4.da jede Gebühr in der Angelegenheit nur einmal anfällt, können Sie uns jederzeit erneut kontaktieren , ohne weitere Kosten auszulösen.

    Zu unserer Tätigkeit gehört auch die Korrespondenz mit Ihrer Rechtsschutzversicherung von der Deckungsanfrage bis zur Abrechnung.

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