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Eignung einer Wohnung zu Wohnzwecken - Gehörsverletzung

Hendrik Jürgens • Apr. 18, 2024

Bei arglistiger Täuschung und Sachmängeln die Verkäufer haftbar gemacht werden können, auch nach dem Vertragsabschluss. Das Souterrain aufgrund zu niedriger Deckenhöhe bauordnungsrechtlich nicht als Wohnraum genutzt werden darf.

Der BGH hat in seinem Beschluss vom 14. März 2019 (V ZR 186/18) über die Verletzung des rechtlichen Gehörs entschieden, wenn das Berufungsgericht den Vortrag des Klägers in der Berufungsbegründung übergeht, bei der Besichtigung habe der Beklagte die Eignung der gesamten Wohnung zu Wohnzwecken angepriesen, obwohl er gewusst habe, dass die Wohnnutzung des Souterrains bauordnungsrechtlich unzulässig sei.

Im vorliegenden Fall hatten die Kläger eine Eigentumswohnung von der Beklagten erworben, die diese als komplett renovierte 4-Zimmer-Terrassenwohnung beworben hatte. Vor Vertragsschluss hatte die Beklagte den Klägern einen Grundriss und eine Kopie der Teilungserklärung übergeben, in der deutlich zwischen Wohn- und Nutzfläche im Souterrain unterschieden wurde. Die Kläger behaupteten jedoch, dass die Beklagte bei der Besichtigung die Eignung der gesamten Wohnung zu Wohnzwecken angepriesen habe, obwohl sie wusste, dass die Wohnnutzung des Souterrains bauordnungsrechtlich unzulässig war.

Insgesamt zeigt dieser Fall, wie wichtig es ist, die rechtlichen Anforderungen und Fakten sorgfältig zu prüfen und angemessen zu berücksichtigen, um eine gerechte Entscheidung zu treffen und die Rechte der Parteien zu gewährleisten. Das Prinzip des rechtlichen Gehörs ist ein wesentlicher Bestandteil eines fairen und gerechten Rechtssystems.

Das LG Kiel wies die Klage ab, die Berufung wurde zurückgewiesen, aber die Nichtzulassungsbeschwerde hatte Erfolg und führte zur Aufhebung und Zurückverweisung des Falls.

Der BGH stellte fest, dass das Berufungsgericht den Vortrag der Kläger in der Berufungsbegründung über die angebliche arglistige Täuschung der Beklagten nicht ausreichend berücksichtigt hatte. Die Kläger hatten behauptet, dass die Beklagte vorsätzlich falsche Angaben zur Wohnnutzung des Souterrains gemacht habe und dadurch einen Sachmangel verschwiegen habe.

In dem vorliegenden Fall wurde ein Sachmangel festgestellt, da das Souterrain aufgrund der zu niedrigen Deckenhöhe bauordnungsrechtlich nicht als Wohnraum genutzt werden durfte. Die Kläger hatten davon ausgehen können, dass das Souterrain zur Wohnnutzung zugelassen ist, basierend auf den öffentlichen Äußerungen der Beklagten in einem Exposé. Trotz des Haftungsausschlusses im Kaufvertrag kann sich die Beklagte nicht darauf berufen, da sie arglistig gehandelt hat, indem sie die Räume als Wohnraum beworben hat, obwohl die baurechtliche Genehmigung oder die bauliche Beschaffenheit für eine solche Nutzung nicht gegeben waren. Diese arglistige Täuschung begründet einen Schadensersatzanspruch der Kläger.

 Das Gericht stellte zusätzlich fest, dass das Berufungsgericht das rechtliche Gehör der Kläger verletzt habe, indem es ihre Argumente und Vorbringen nicht angemessen berücksichtigt hat. Daher wurde das Urteil aufgehoben und der Fall zur erneuten Prüfung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der BGH entschied, dass ein Sachmangel vorliegt, wenn das Souterrain aufgrund zu niedriger Deckenhöhe bauordnungsrechtlich nicht als Wohnraum genutzt werden darf. Die Beklagte konnte sich nicht auf den Haftungsausschluss im Kaufvertrag berufen, da sie arglistig gehandelt hatte.

Insgesamt führte die Verletzung des rechtlichen Gehörs zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung des Falls an das Berufungsgericht. Es wurde darauf hingewiesen, dass eine Haftung der Beklagten nach den Vorschriften des BGB in Betracht kommt.

Die Entscheidung des BGH verdeutlicht die Bedeutung des rechtlichen Gehörs und zeigt, dass bei arglistiger Täuschung und Sachmängeln die Verkäufer haftbar gemacht werden können, auch nach dem Vertragsabschluss.

Die im vorliegenden Fall verwendeten Normen des Rechts sind das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) in den §§ 434 I 3, 444, die Zivilprozessordnung (ZPO) in § 544 VII und das Grundgesetz (GG) in Art. 103 I. In diesem konkreten Fall hat das Gericht festgestellt, dass eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt, da das Berufungsgericht den Vortrag des Klägers in der Berufungsbegründung über die Eignung der Wohnung zu Wohnzwecken übersehen hat. Dies verstößt gegen die Pflicht des Gerichts, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und zu erwägen, wie es in Art. 103 I GG festgelegt ist.

TIPPS:
1. Achten Sie darauf, dass das Berufungsgericht den Vortrag der Parteien genau prüft und berücksichtigt, insbesondere wenn es um wesentliche Punkte wie die Eignung einer Wohnung zu Wohnzwecken geht.

2. Bei Immobiliengeschäften sollten Sie sicherstellen, dass jegliche Angaben im Exposé oder in anderen öffentlichen Äußerungen korrekt und vollständig sind, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden.

3. Wenn Sie als Makler tätig sind, seien Sie besonders vorsichtig bei der Bewerbung von Immobilien und stützen Sie Ihre Angaben auf verlässliche Informationen.

4. Im Falle einer arglistigen Täuschung seitens des Verkäufers, z.B. bei falschen Angaben zur Wohnnutzung einer Immobilie, können Käufer Ansprüche auf Schadensersatz geltend machen.

5. Stellen Sie sicher, dass bei der Übergabe von Unterlagen wie Grundrissen oder Teilungserklärungen potenzielle Käufer klar und richtig über alle relevanten Informationen informiert werden, insbesondere wenn es um Einschränkungen der Nutzung geht.

6. Beachten Sie, dass eine Gehörsverletzung durch das Gericht gemäß Art. 103 I GG zu einer Aufhebung des Urteils und zur Rückverweisung des Rechtsstreits führen kann, um eine faire erneute Sachbehandlung sicherzustellen.
Arglistige Täuschung des Grundstücksverkäufers: Verschweigen  bei negativer Bodenbegutachtung
von Hendrik Jürgens 18 Apr., 2024
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass bei einem arglistigen Verhalten des Grundstücksverkäufers die sekundäre Darlegungslast eine bedeutende Rolle spielt. Es ist nicht ausreichend, dass der Käufer die Möglichkeit hatte, sich selbst über mögliche Mängel zu informieren, sondern der Verkäufer hat die Pflicht, offensichtliche Mängel offenzulegen. Besonders hohe Anforderungen gelten, wenn Unterlagen übergeben werden, die Angaben zur Mangelhaftigkeit enthalten, ohne dass der Käufer darauf hingewiesen wird. Es ist wichtig, die Umstände in räumlicher, zeitlicher und inhaltlicher Weise konkret zu klären, um die Arglist des Verkäufers zu bestimmen. Dieser Fall zeigt, dass eine sorgfältige Prüfung und Aufklärung über mögliche Mängel beim Immobilienerwerb unerlässlich ist.
Anfechtung eines Hauskaufvertrags wegen verschwiegener Asbestbelastung
von Hendrik Jürgens 18 Apr., 2024
Schlüsselwörter für Google-Suche: Hauskaufvertrag, arglistige Täuschung, Asbestbelastung, Geruchsproblematik, Rücktritt vom Kaufvertrag, Annahmeverzug, Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 444 BGB, § 346 BGB, § 437 BGB, § 280 BGB, § 311 BGB, §§ 293 ff. BGB Aus den Informationen geht hervor, dass die Kläger erfolgreich einen Rücktritt vom Hauskaufvertrag aufgrund der arglistigen Täuschung der Beklagten hinsichtlich der Asbestbelastung und Geruchsproblematik durchgesetzt haben. Das Gericht hat verschiedene Bestimmungen des BGB angewendet, um den Klägern Recht zu geben und die Beklagten zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen zu zwingen. Das Urteil basiert auf einer gründlichen Analyse der Sachlage und der relevanten Gesetze.
Schadensersatz bei Grundstückskauf: Altlastenverdacht und Offenbarungspflicht (OLG München)
von Hendrik Jürgens 18 Apr., 2024
Der Verkäufer eines Grundstücks hat nicht nur Erkenntnisse über eine vorliegende Kontaminierung des Bodens, sondern auch Kenntnisse über Umstände, die den Verdacht einer Kontaminierung begründen können, zu offenbaren. Ein solcher Umstand ist die Tatsache, dass Materialien wie Gleisschotter, Asphalt, Metall u.ä. auf dem Grundstück verfüllt worden sind. Altlastenverdacht, Arglist, Verfüllmaterial, Kaufpreis, Kaufvertrag, Kenntnis, Schadensersatz, Vorsatz, Zurückbehaltungsrecht, Grundstück
 Haftung des Verkäufers bei arglistigem Verschweigen: Schadensersatzansprüche und Grunderwerbssteuer
von Hendrik Jürgens 26 März, 2024
Der Verkäufer einer Immobilie handelt arglistig, wenn er ein konkretes Wissen über einen Schädlingsbefall im Fachwerkgebäude zurückhält, während er dem Käufer nur einen Mangelverdacht durch die Besichtigung ermöglicht. Der Verkäufer schuldet dem Käufer die Erstattung der Grunderwerbsteuer nur gegen Abtretung des Anspruchs auf Rückerstattung. Der Kläger hat Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises zugunsten des Schadens durch den Schädlingsbefall, sowie auf Ersatz der angefallenen Erwerbskosten. Der Beklagte kann sich nicht auf einen Gewährleistungsausschluss berufen, da er den Schädlingsbefall arglistig verschwiegen hat.)
Arglistiges Verschweigen im Grundstückskaufvertrag: LG Kleve entscheidet über Schadenersatzforderung
von Hendrik Jürgens 26 März, 2024
Grundstückskaufvertrag, Rücktritt, Sachmangel, Wochenendhausgebiet, dauerhaftes Wohnen, Bebauungsplan, Garage, Baurechtswidrigkeit, arglistiges Verschweigen. Klage dem Grunde nach gerechtfertigt, Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten wegen arglistiger Täuschung. Grundstückskaufvertrag, Rücktritt, Sachmangel, Wochenendhausgebiet, dauerhaftes Wohnen, Bebauungsplan, Garage, Baurechtswidrigkeit, Normenkette: BGB §346, §347, §433, §437, §440, §444. Schlüsselwörter: Immobilienrecht, arglistiges Verschweigen, Grundstückskaufvertrag, Rückabwicklung. Real Estate Law, Fraudulent Concealment, Property Purchase Agreement, Rescission.
Rückabwicklung eines Grundstückskaufvertrages
von Hendrik Jürgens 14 März, 2024
Das Landgericht Bielefeld hat entschieden, dass die Kläger Anspruch auf Rückabwicklung eines Grundstückskaufvertrages haben, da die Beklagte arglistig falsche Angaben zum Baujahr gemacht hat. Der Rücktritt vom Vertrag wurde als gerechtfertigt angesehen, auch trotz baulicher Maßnahmen am Gebäude. Die Beklagte wurde zur Zahlung des Kaufpreises, zur Eigentumsübertragung im Grundbuch und zur Erstattung von Rechtsanwaltskosten verurteilt. Die Entscheidung basierte auf verschiedenen Beweismitteln und rechtlichen Grundlagen, darunter das BGB und die Zivilprozessordnung. Besonders entscheidend waren die Beschaffenheitsvereinbarung im Vertrag, das arglistige Verhalten des Vaters der Beklagten, das Ergebnis der Beweisaufnahme und der Annahmeverzug der Beklagten.
Gemäß § 464 Abs. 1 BGB kann das Vorkaufsrecht durch Erklärung gegenüber dem Verkäufer ausgeübt werde
von Hendrik Jürgens 14 März, 2024
Der vorliegende Fall betrifft die Ausübung des Vorkaufsrechts durch den Beklagten bezüglich des Grundstücks in H.- R. im Rahmen eines Vergleichs zwischen den Parteien. Gemäß § 464 Abs. 1 BGB kann das Vorkaufsrecht durch Erklärung gegenüber dem Verkäufer ausgeübt werden. Die Formvorschriften für den Kaufvertrag gelten hierbei nicht, daher ist keine notarielle Beurkundung erforderlich. Der Beklagte hat sein Vorkaufsrecht durch Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten wirksam ausgeübt, wobei zusätzliche Ausführungen wie die Bitte um Aufnahme der Ehefrau in den Vertrag, Auskunft über Belastungen und die Frage der Maklergebühr nicht als Bedingung zu werten sind.
Schadensersatz, Kaufvertrag, Eventualvorsatz, Sachmangel, Pflicht zur Offenbarung verborgener Mängel
von Hendrik Jürgens 14 März, 2024
Die Zusammenfassung des Urteils des OLG Saarbrücken vom 21.02.2018 - 2 U 24/17 lautet wie folgt: Arglist setzt zumindest Eventualvorsatz in Bezug auf das Vorliegen eines Mangels voraus. Bei einem Verkauf eines Gebäudegrundstücks besteht eine Pflicht zur Offenbarung verborgener Mängel oder von Umständen, die auf die Entstehung und Entwicklung bestimmter Mängel schließen lassen. Der Verkäufer muss gemäß seinem Kenntnisstand aufklären und sein konkretes Wissen nicht zurückhalten. Der Käufer kann Rechte wegen eines Mangels geltend machen, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat. In diesem Fall wurde festgestellt, dass der Beklagte arglistig gehandelt hat, indem er falsche Angaben zur fachgerechten Ausführung der Abdichtung und Drainage gemacht hat. Dies führte zur Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz und zur Feststellung der Einstandspflicht für weitere Schäden. Der Kläger war berechtigt, den Kaufpreis wegen
Wann können Verkäufer vom Immobilienvertrag zurücktreten?
von Hendrik Jürgens 14 März, 2024
- Der Käufer gerät in Zahlungsverzug, wenn er den vereinbarten Kaufpreis nicht pünktlich zahlt. - Der Verkäufer kann Verzugszinsen verlangen und vom Kaufvertrag zurücktreten. - Der Verkäufer kann auch Schadenersatz verlangen, falls er durch den Zahlungsverzug einen Schaden erleidet. - Vor einem Rücktritt muss dem Käufer in der Regel eine angemessene Frist gesetzt werden, es sei denn, der Käufer verweigert die Zahlung endgültig und ernsthaft. - Der Käufer sollte vor Vertragsabschluss über die Bonität des Käufers informieren und im Vertrag eine Zwangsvollstreckungsklausel aufnehmen, um Zahlungsprobleme vorzubeugen. - Es ist ratsam, bei Problemen mit der Zahlung des Kaufpreises professionellen fachlichen Rat einzuholen.
Die Beklagten haben die Feuchtigkeitsschäden bestritten
14 März, 2024
1. Beim Verkauf einer Immobilie, die in einen Nachlass fällt, gelten für die Erben keine höheren Anforderungen als für andere Verkäufer. Sie haften nur bei arglistigem Verschweigen von Mängeln. 2. Für die Feststellung von Arglist ist ein Maß an persönlicher Gewissheit erforderlich, welches Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie vollständig auszuschließen. 3. Die Berufung der Kläger wurde zurückgewiesen, da keine ausreichenden Anhaltspunkte für Arglist der Beklagten festgestellt werden konnten.
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