Rechtsanwalt Immobilienkauf: Schutz vor versteckten Mängeln, Gewährleistung & rechtliche Beratung beim Hauskauf
Abwehr unberechtigter Ansprüche
Rechtliche Sicherheit für Verkäufer: Wir verteidigen Sie gegen unberechtigte Kostenforderungen von Käufern. Verkäufer-Vertretung: Expertise bei Mängeln und unrechtmäßigen Ansprüchen – Ihre rechtliche Sicherheit bei fehlender Arglist.
Ihr Rechtsanwalt für das Immobilienkaufrecht
Ich stehe Ihnen mit meiner Erfahrung aus jährlich über 100 Fällen zum Immobilienkaufrecht gerne zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns jetzt:
Hendrik Jürgens
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Lesen Sie unten weitere Informationen, wenn Sie nach dem Kauf Ihrer Immobilie versteckte Mängel gefunden haben. Füllen Sie gerne auch das Kontaktformular aus, wenn Sie von uns innerhalb des nächsten Arbeitstags zurückgerufen werden möchten.
Der Gewährleistungsausschluss im notariellen Kaufvertrag
Als Verkäufer einer Immobilie werden Sie vom Käufer häufig in Anspruch genommen, weil dieser nach der Übergabe Mängel entdeckt hat. Das können beispielsweise feuchte Stellen im Keller oder die fehlende Baugenehmigung für das ausgebaute Zimmer im Dachboden sein. Weitere Mängel sind denkbar und als Streitfall üblich, denn:
Häufig verbinden Käufer den Immobilienkauf mit einer Anpassung der für sie neuen Immobilie an ihre Bedürfnisse. Beispielsweise wird die Bauakte, die Sie selbst nie eingesehen haben, einem Architekten vorgelegt und der entdeckt beispielsweise, dass bestimmte Umbauten in Ihrem Haus nicht genehmigt waren. Auch ist es denkbar, dass bei der Anpassung der Immobilie an die Bedürfnisse des Käufers festgestellt wird, dass der Keller der inzwischen älteren Immobilie nach dem Ausräumen Ihrer letzten Gegenstände leichte Feuchtigkeitsstellen aufweist.
Die Beseitigung solcher Sachmängel kostet schnell mittlere fünfstellige Beträge, die der Käufer nun von Ihnen fordert. Für diese Fälle kommt es darauf an, dass der standardmäßig in den notariellen Kaufverträgen enthaltene Gewährleistungsausschluss einer rechtlichen Überprüfung standhält.
"Arglistige Täuschung" - die Achilles-Ferse des Verkäufers?
Der Vorwurf des Käufers, seinen Mangelansprüchen liege eine arglistige Täuschung zugrunde, ist für den Laien oftmals ein unverständlicher Vorwurf, dem sich Verkäufer stellen müssen. Denn häufig kommt der Käufer ohne den Vorwurf der Arglist nicht zu dem Ziel, den Verkäufer für die Beseitigung der nach der Übergabe gefundenen Mängel in Anspruch zu nehmen.
Die Arglist setzt jedoch voraus, dass Sie den Mangel schon vor dem Kauf gekannt haben müssen. Der Käufer muss Ihnen erfolgreich nachweisen können, dass Sie den Mangel kannten. Darüber hinaus darf der Mangel nicht offensichtlich gewesen sein.
Schließlich kommt es auch darauf an, dass der angeblich arglistig verschwiegene Mangel so erheblich ist, dass es einer Aufklärung hierüber zwingend bedurft hätte. Sie sehen also, der Vorwurf der Arglist ist im Kaufrecht eher in einem juristisch-technischen Zusammenhang zu sehen. Gemeinsam mit meinem Team verteidige ich sie gerne gegen solche Vorwürfe, denn oftmals werden die Kosten der Beseitigung der Mängel mit einer Verbesserung der Immobilie im Vergleich zu dem vertraglich geschuldeten Zustand verbunden und Ihre Kenntnis von dem nun bei der Sanierung gefundenen Mangel ist mehr als fraglich. Schließlich haben Sie in der fraglichen Immobilie nur gewohnt und diese nicht selbst umgebaut.
Wie können wir Ihnen helfen?
Unsere Kanzlei hat sich auf die Bearbeitung kaufrechtlicher Ansprüche beim Immobilienkauf spezialisiert und ist In diesem Rechtsgebiet in der gesamten Bundesrepublik tätig. Die Termine vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten nehmen wir, in der Regel auslagen frei, selbst war.
Unsere Erfahrung in diesem Rechtsgebiet ist aufgrund unserer Spezialisierung groß. Wir behalten dabei stets die Rechtsprechung zu Immobilienkaufverträgen im Auge und können aktuelle Entwicklungen für unsere Mandanten nutzen. So können wir Ihnen stets eine professionelle Vertretung Ihrer Interessen und die Verbesserung ihrer Situation sicherstellen.
So kommen Sie zu Ihrem Recht
Die Tatsache, dass Sie nicht persönlich anwesend sein können, um Sie rechtlich zu beraten, ist kein Grund, die Angelegenheit aufzuschieben. Wir bieten Ihnen online Beratungen zu allen Fragen an, erklären Ihnen die Verfahren und helfen Ihnen, sich über die Möglichkeiten einer außergerichtlichen Lösung Ihrer Probleme zu informieren. Dank moderner Technologie können wir problemlos Video-Konsultationen über verschiedene Online-Plattformen wie Telegramm, Zoom und Skype durchführen und auch gemeinsam Ihr Objekt in Augenschein nehmen, wie dies üblicherweise geschieht. Holen Sie sich noch heute professionelle Hilfe und lassen Sie uns gemeinsam beginnen!
Vereinbaren Sie mit uns ein kostenloses Erstgespräch, in welchem wir Ihnen eine erste fundierte Ersteinschätzung geben.
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Wie wir Ihre Rechte geltend machen
Sie haben eine Frage? Wir helfen Ihnen gerne weiter.
Ihr Anruf bei uns
Für ein kostenloses Erstgespräch werden Sie bevorzugt zu mir durchgestellt. Dort qualifizieren wir Ihren Fall gemeinsam vor:
1. Welche Mängel liegen bei Ihrer Immobilie vor?
2. Wurden Sie arglistig getäuscht?
3. Wann und wie haben Sie von den Mängeln an der Immobilie erfahren?
Sodann entscheiden wir gemeinsam, welche Möglichkeiten Ihnen offen stehen.
Ermittlung des Sachverhalts
In einem Gespräch in unserer Kanzlei oder ganz bequem per E-Mail begründen wir das Mandat. Hierfür benötigen wir folgende Unterlagen:
1. Das Exposé oder das Immobilienangebot bei einem Kauf von Privat.
2. Den notariellen Kaufvertrag.
3. Eine Darstellung der Mängel (Fotos, Bauakte, Angebote von Handwerkern).
4. Soweit vorhanden Schriftverkehr mit dem Verkäufer.
Gerne helfen wir Ihnen dabei, fehlende Unterlagen zu besorgen. Wir können für Sie die Bauakte beantragen, Handwerker empfehlen oder einen Gutachter mit der Ermittlung Ihres Anspruchs beauftragen. Alle eingereichten Unterlagen können wir für uns einscannen und kopieren.
Minderung, Schadensersatz und Rücktritt
Noch während wir den Sachverhalt weiter aufklären beginnen wir bereits damit, Sie gegenüber dem Verkäufer, Behörden und Versicherungen zu vertreten. Unsere Tätigkeit umfasst dabei Folgendes:
1. Anzeige der Vertretung gegenüber dem Verkäufer,
2. Soweit vorhanden Einholung einer Deckungszusage bei der Rechtsschutzversicherung,
3. Einholung gerichtlicher Hilfe für die Feststellung der Minderung des Kaufpreises, des Schadensersatzes oder des Rücktritts vom Kaufvertrag.
Dabei achten wir darauf, die Umstände der arglistigen Täuschung beim Immobilienkauf herauszustellen und genau vorzutragen.
Die Kosten unserer Beauftragung
Grundsätzlich rechnen wir nach dem Gegenstandswert gemäß der Tabelle zum RVG, dem Gesetz über die Vergütung der rechtsberatenden Berufe ab. Das hat folgende Vorteile:
1. Ihre Kosten können bei Obsiegen bei dem Verkäufer geltend gemacht werden,
2. Sie haben stets die Kontrolle über die anfallenden Gebühren über im Internet frei verfügbare Kostenrechner,
3. bereits früh können wir Sie vollständig über das Kostenrisiko aufklären,
4.da jede Gebühr in der Angelegenheit nur einmal anfällt, können Sie uns jederzeit erneut kontaktieren , ohne weitere Kosten auszulösen.
Zu unserer Tätigkeit gehört auch die Korrespondenz mit Ihrer Rechtsschutzversicherung von der Deckungsanfrage bis zur Abrechnung.
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