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Rückabwicklung Kaufvertrag Immobilie

Hendrik Jürgens • März 14, 2024

Der Rücktritt vom Immobilienkaufvertrag. Rücktrittsgründe. Zeitpunkt des Rücktritts. 
Praxisbeispiele für den Rücktritt vom Immobilienkaufvertrag



Die Voraussetzungen eines Rücktrittsrechts von einem Immobilienkaufvertrag bestimmen sich nach § 323 Abs. 1 Var. 1 BGB. Nach dieser Vorschrift kann der Gläubiger vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht erbringt und ihm erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung bestimmt wurde. 

Rücktrittsgründe

Der Käufer einer Immobilie kann vom Kaufvertrag zudem nur dann zurücktreten, wenn zum einen kein im notariellen Kaufvertrag vereinbarter Gewährleistungsausschluss greift. Wenn dieser nicht greift, z.B. aufgrund eines arglistig verschwiegenen Sachmangels am Haus, dann kommt es zum zweiten auch noch darauf an, dass der Mangel oder die Mängel wesentlich ist/sind für den Käufer und den Wert der Immobilie. Zudem muss der Verkäufer Gelegenheit bekommen haben, den Mangel zu beseitigen. Anders ausgedrückt muss es dem Käufer der Immobilie schlicht nicht zuzumuten sein, weiter an dem Objekt festzuhalten (siehe BGH vom 24.3.2006, V ZR 173/05).
Nur dann, wenn die Mängel so umfangreich und massiv sind, dass der Käufer berechtigterweise überhaupt kein Interesse mehr an dem Haus hat, kann er auch vom Kaufvertrag insgesamt zurücktreten. Der Verkäufer hat den Käufer in der Folge so zu stellen, als wäre der Vertrag nie geschlossen worden. Er hat daraufhin alle Kosten der Rückabwicklung zu tragen und die Kaufsumme wieder herauszugeben. Als zurück zu erstattende Kosten kommen Notarkosten, Maklergebühren oder sonstige vergeblich im Rahmen des Hauskaufs getätigte Aufwendungen in Betracht.
Das arglistige Verschweigen eines Mangels liegt vor, wenn der Verkäufer von dem Mangel gewusst hat oder hätte wissen müssen und ihn dem Käufer vor Abschluss des Kaufvertrages verschwiegen hat und somit gegen die ihm obliegende Offenbarungspflicht verstoßen hat. Zudem muss der Mangel wesentlich sein. Er muss also ein gewisses Gewicht für den Käufer des Objekts haben und auch von einigem materiellen Wert sein.

Zeitpunkt des Rücktritts

Der Käufer kann nur dann bereits vor dem Eintritt der Fälligkeit der Leistung zurücktreten, wenn offensichtlich ist, dass Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden. Diese sind beispielsweise die nicht oder nicht vertragsgemäße Leistungserbringung trotz Fristsetzung zur Leistung oder Nacherfüllung (LG Potsdam vom 28.8.2014, 3 O 113/13). Dies kommt insbesondere dann in Betracht, wenn der Leistungsschuldner, also der Immobilienverkäufer, bereits vor der Fälligkeit der Leistung klar macht, dass er die Leistung nicht erbringen will und wird. Dies wird dann als ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung qualifiziert. An eine solche sind jedoch strenge Anforderungen zu stellen (OLG Brandenburg, Urteil vom 27.4.2016 – 4 U 153/14). Es kommt hier darauf an, ob der Verkäufer durch sein Verhalten und seinen Erklärungen in Anbetracht der Gesamtumstände gezeigt hat, dass er die Leistung nicht erbringen wird und darüber auch nicht mehr zu verhandeln ist (BGH Urteil vom 18.09.2014 – VII ZR 58/13 und BGH Urteil vom 14.06.20112 – VII ZR 148/10).

Praxisbeispiele für den Rücktritt vom Immobilienkaufvertrag

Gerade bei dem Rücktritt beim Hauskauf müssen ganz erhebliche Mängel vorliegen, die der Verkäufer bereits kannte oder kennen musste und über deren Vorliegen er den Käufer nicht vor Abschluss des notariellen Kaufvertrages aufgeklärt hat.
Mängel, die in diese Kategorie fallen sind solche, die letztlich das gesamte Objekt unbrauchbar machen oder einen massiven Sanierungsbedarf erzeugen. In Betracht kommen hier zum einen Feuchtigkeitsschäden. Solche können sich beispielsweise nach dem Eindringen von Feuchtigkeit in den Keller über das ganze Haus ausbreiten und somit die gesamte Bausubstanz schädigen. Es kommt nicht selten vor, dass der Verkäufer im Vorfeld Feuchtigkeitsschäden durch Übertapezieren und Überstreichen kurz vor der Besichtigung vertuscht. Dafür wird gelegentlich auch eine Latextapete und/oder Latexfarbe benutzt, die die Feuchtigkeit eine Weile hinter sich versteckt halten. Die Folge davon sind natürlich umso schwerwiegendere Feuchtigkeitsschäden, die sich in den Rest des Hauses nun umso schneller ausbreiten können. Dadurch, dass die Feuchtigkeit durch die Latexschicht nunmehr endgültig nicht mehr nach außen evaporieren kann, sammelt sie sich in den Wänden und nimmt rapide zu. Bei einer dementsprechenden Ausbreitung der Feuchtigkeit im ganzen Haus kann die Bausubstanz derart geschädigt werden, dass das gesamte Objekt unbewohnbar wird. In diesem Zustand ist es dann fraglich, inwiefern eine Sanierung überhaupt noch lohnt. In der Folge wird der Erwerber der Immobilie dann kaum noch ein Interesse an dem Objekt haben. Ein weiteres Festhalten an dem Kaufvertrag ist ihm dann nicht mehr zuzumuten.
Eine weitere gelegentlich gewählte Methode Feuchtigkeit, insbesondere in den Kellerräumen, zu verdecken ist das Vorsetzen von Styropor-Wänden vor die feuchten Kellerwände. Diese Styroporwände werden dann ihrerseits häufig noch mit Aluminiumfolie überzogen. Dadurch werden dann die Käufer bei der Hausbesichtigung hinsichtlich des Zustands der Wände getäuscht. Gerade bei älteren Immobilien kommt es nicht selten vor, dass Abdichtungen oder Drainagen an den äußeren Kellerwänden nicht mehr intakt sind. Die Folge ist das Eindringen von Feuchtigkeit in die Kellerwände. Bleibt dies unsaniert, breitet sich die Feuchtigkeit später durch die Wände hindurch in die oberen Stockwerke aus. 
Eine weitere Methode um eher kleinere Feuchtigkeitsschäden zu verdecken ist das Davorstellen von Möbeln. Erst wenn diese dann nach Abschluss des Kaufvertrages zur Übergabe des Objekts entfernt werden, zeigen sich dann die Feuchtigkeitsschäden.
Wenn eine der vorgenannten Vertuschungsmethoden angewandt wurde, so ist im Nachhinein jedenfalls klar, dass der Verkäufer zum einen von den Schäden im Vorfeld gewusst hat, denn sonst hätte er sie ja nicht verdecken müssen. Zum anderen steht damit aber aufgrund der Vertuschungsmaßnahmen für gewöhnlich auch fest, dass er die Mängel verschwiegen hat. Etwas anderes gilt natürlich nur dann, wenn er den oder die Käufer im Vorhinein trotz der Verdeckung über die Feuchtigkeitsschäden aufgeklärt hat. Im Regelfall ist es aber sogar so, dass die Käufer explizit nachfragen, ob vielleicht irgendwo Feuchtigkeit eingedrungen sei und der Verkäufer dies dann explizit und wahrheitswidrig verneint.
Wie somit ausführlich dargelegt, macht das Kaschieren von Mängeln diese also nur schlimmer. Die verdeckte Feuchtigkeit breitet sich dann nur umso schneller im gesamten Haus aus und macht unter Umständen aus einem behebbaren Schaden einen totalen Wertverlust für das Haus. In so einem Fall liegt es dann für den Verkäufern nahe, den Rücktritt zu erklären. 
Zudem erleichtern solcherlei Vertuschungen die Beweisführung für den Käufer. Dieser kann damit leichter belegen, dass der Verkäufer ihn über das Vorhandensein der Schäden bewusst getäuscht hat und diese damit arglistig verschwiegen hat. Diese hat dann wiederum zur Folge, dass kein Gewährleistungsausschluss greift.

Arglistige Täuschung des Grundstücksverkäufers: Verschweigen  bei negativer Bodenbegutachtung
von Hendrik Jürgens 18 Apr., 2024
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass bei einem arglistigen Verhalten des Grundstücksverkäufers die sekundäre Darlegungslast eine bedeutende Rolle spielt. Es ist nicht ausreichend, dass der Käufer die Möglichkeit hatte, sich selbst über mögliche Mängel zu informieren, sondern der Verkäufer hat die Pflicht, offensichtliche Mängel offenzulegen. Besonders hohe Anforderungen gelten, wenn Unterlagen übergeben werden, die Angaben zur Mangelhaftigkeit enthalten, ohne dass der Käufer darauf hingewiesen wird. Es ist wichtig, die Umstände in räumlicher, zeitlicher und inhaltlicher Weise konkret zu klären, um die Arglist des Verkäufers zu bestimmen. Dieser Fall zeigt, dass eine sorgfältige Prüfung und Aufklärung über mögliche Mängel beim Immobilienerwerb unerlässlich ist.
Anfechtung eines Hauskaufvertrags wegen verschwiegener Asbestbelastung
von Hendrik Jürgens 18 Apr., 2024
Schlüsselwörter für Google-Suche: Hauskaufvertrag, arglistige Täuschung, Asbestbelastung, Geruchsproblematik, Rücktritt vom Kaufvertrag, Annahmeverzug, Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 444 BGB, § 346 BGB, § 437 BGB, § 280 BGB, § 311 BGB, §§ 293 ff. BGB Aus den Informationen geht hervor, dass die Kläger erfolgreich einen Rücktritt vom Hauskaufvertrag aufgrund der arglistigen Täuschung der Beklagten hinsichtlich der Asbestbelastung und Geruchsproblematik durchgesetzt haben. Das Gericht hat verschiedene Bestimmungen des BGB angewendet, um den Klägern Recht zu geben und die Beklagten zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen zu zwingen. Das Urteil basiert auf einer gründlichen Analyse der Sachlage und der relevanten Gesetze.
Der BGH entscheidet über Verletzung des rechtlichen Gehörs bei Immobilienkauf: Fall V ZR 186/18
von Hendrik Jürgens 18 Apr., 2024
Die Entscheidung des BGH verdeutlicht die Bedeutung des rechtlichen Gehörs und zeigt, dass bei arglistiger Täuschung und Sachmängeln die Verkäufer haftbar gemacht werden können, auch nach dem Vertragsabschluss. Normen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), der Zivilprozessordnung (ZPO) und des Grundgesetzes (GG) regeln die Verletzung des rechtlichen Gehörs und die Haftung bei arglistiger Täuschung bei Immobiliengeschäften. Es ist ratsam, im Falle von Streitigkeiten oder Unklarheiten rund um Immobiliengeschäfte rechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen, um die eigenen Rechte und Ansprüche zu wahren und gegebenenfalls durchzusetzen.
Schadensersatz bei Grundstückskauf: Altlastenverdacht und Offenbarungspflicht (OLG München)
von Hendrik Jürgens 18 Apr., 2024
Der Verkäufer eines Grundstücks hat nicht nur Erkenntnisse über eine vorliegende Kontaminierung des Bodens, sondern auch Kenntnisse über Umstände, die den Verdacht einer Kontaminierung begründen können, zu offenbaren. Ein solcher Umstand ist die Tatsache, dass Materialien wie Gleisschotter, Asphalt, Metall u.ä. auf dem Grundstück verfüllt worden sind. Altlastenverdacht, Arglist, Verfüllmaterial, Kaufpreis, Kaufvertrag, Kenntnis, Schadensersatz, Vorsatz, Zurückbehaltungsrecht, Grundstück
 Haftung des Verkäufers bei arglistigem Verschweigen: Schadensersatzansprüche und Grunderwerbssteuer
von Hendrik Jürgens 26 März, 2024
Der Verkäufer einer Immobilie handelt arglistig, wenn er ein konkretes Wissen über einen Schädlingsbefall im Fachwerkgebäude zurückhält, während er dem Käufer nur einen Mangelverdacht durch die Besichtigung ermöglicht. Der Verkäufer schuldet dem Käufer die Erstattung der Grunderwerbsteuer nur gegen Abtretung des Anspruchs auf Rückerstattung. Der Kläger hat Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises zugunsten des Schadens durch den Schädlingsbefall, sowie auf Ersatz der angefallenen Erwerbskosten. Der Beklagte kann sich nicht auf einen Gewährleistungsausschluss berufen, da er den Schädlingsbefall arglistig verschwiegen hat.)
Arglistiges Verschweigen im Grundstückskaufvertrag: LG Kleve entscheidet über Schadenersatzforderung
von Hendrik Jürgens 26 März, 2024
Grundstückskaufvertrag, Rücktritt, Sachmangel, Wochenendhausgebiet, dauerhaftes Wohnen, Bebauungsplan, Garage, Baurechtswidrigkeit, arglistiges Verschweigen. Klage dem Grunde nach gerechtfertigt, Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten wegen arglistiger Täuschung. Grundstückskaufvertrag, Rücktritt, Sachmangel, Wochenendhausgebiet, dauerhaftes Wohnen, Bebauungsplan, Garage, Baurechtswidrigkeit, Normenkette: BGB §346, §347, §433, §437, §440, §444. Schlüsselwörter: Immobilienrecht, arglistiges Verschweigen, Grundstückskaufvertrag, Rückabwicklung. Real Estate Law, Fraudulent Concealment, Property Purchase Agreement, Rescission.
Rückabwicklung eines Grundstückskaufvertrages
von Hendrik Jürgens 14 März, 2024
Das Landgericht Bielefeld hat entschieden, dass die Kläger Anspruch auf Rückabwicklung eines Grundstückskaufvertrages haben, da die Beklagte arglistig falsche Angaben zum Baujahr gemacht hat. Der Rücktritt vom Vertrag wurde als gerechtfertigt angesehen, auch trotz baulicher Maßnahmen am Gebäude. Die Beklagte wurde zur Zahlung des Kaufpreises, zur Eigentumsübertragung im Grundbuch und zur Erstattung von Rechtsanwaltskosten verurteilt. Die Entscheidung basierte auf verschiedenen Beweismitteln und rechtlichen Grundlagen, darunter das BGB und die Zivilprozessordnung. Besonders entscheidend waren die Beschaffenheitsvereinbarung im Vertrag, das arglistige Verhalten des Vaters der Beklagten, das Ergebnis der Beweisaufnahme und der Annahmeverzug der Beklagten.
Gemäß § 464 Abs. 1 BGB kann das Vorkaufsrecht durch Erklärung gegenüber dem Verkäufer ausgeübt werde
von Hendrik Jürgens 14 März, 2024
Der vorliegende Fall betrifft die Ausübung des Vorkaufsrechts durch den Beklagten bezüglich des Grundstücks in H.- R. im Rahmen eines Vergleichs zwischen den Parteien. Gemäß § 464 Abs. 1 BGB kann das Vorkaufsrecht durch Erklärung gegenüber dem Verkäufer ausgeübt werden. Die Formvorschriften für den Kaufvertrag gelten hierbei nicht, daher ist keine notarielle Beurkundung erforderlich. Der Beklagte hat sein Vorkaufsrecht durch Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten wirksam ausgeübt, wobei zusätzliche Ausführungen wie die Bitte um Aufnahme der Ehefrau in den Vertrag, Auskunft über Belastungen und die Frage der Maklergebühr nicht als Bedingung zu werten sind.
Schadensersatz, Kaufvertrag, Eventualvorsatz, Sachmangel, Pflicht zur Offenbarung verborgener Mängel
von Hendrik Jürgens 14 März, 2024
Die Zusammenfassung des Urteils des OLG Saarbrücken vom 21.02.2018 - 2 U 24/17 lautet wie folgt: Arglist setzt zumindest Eventualvorsatz in Bezug auf das Vorliegen eines Mangels voraus. Bei einem Verkauf eines Gebäudegrundstücks besteht eine Pflicht zur Offenbarung verborgener Mängel oder von Umständen, die auf die Entstehung und Entwicklung bestimmter Mängel schließen lassen. Der Verkäufer muss gemäß seinem Kenntnisstand aufklären und sein konkretes Wissen nicht zurückhalten. Der Käufer kann Rechte wegen eines Mangels geltend machen, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat. In diesem Fall wurde festgestellt, dass der Beklagte arglistig gehandelt hat, indem er falsche Angaben zur fachgerechten Ausführung der Abdichtung und Drainage gemacht hat. Dies führte zur Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz und zur Feststellung der Einstandspflicht für weitere Schäden. Der Kläger war berechtigt, den Kaufpreis wegen
Wann können Verkäufer vom Immobilienvertrag zurücktreten?
von Hendrik Jürgens 14 März, 2024
- Der Käufer gerät in Zahlungsverzug, wenn er den vereinbarten Kaufpreis nicht pünktlich zahlt. - Der Verkäufer kann Verzugszinsen verlangen und vom Kaufvertrag zurücktreten. - Der Verkäufer kann auch Schadenersatz verlangen, falls er durch den Zahlungsverzug einen Schaden erleidet. - Vor einem Rücktritt muss dem Käufer in der Regel eine angemessene Frist gesetzt werden, es sei denn, der Käufer verweigert die Zahlung endgültig und ernsthaft. - Der Käufer sollte vor Vertragsabschluss über die Bonität des Käufers informieren und im Vertrag eine Zwangsvollstreckungsklausel aufnehmen, um Zahlungsprobleme vorzubeugen. - Es ist ratsam, bei Problemen mit der Zahlung des Kaufpreises professionellen fachlichen Rat einzuholen.
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