Gewährleistungsausschluss beim Hauskauf: Arglistige Täuschung & Beschaffenheitsgarantie
Der Gewährleistungsausschluss beim Hauskauf im Kaufvertrag beschränkt normalerweise die Gewährleistungsrechte des Käufers gegenüber dem Verkäufer. Es gibt jedoch zwei Ausnahmen, in denen der Käufer seine Ansprüche dennoch geltend machen kann – insbesondere wenn eine arglistige Täuschung Kaufvertrag Immobilie vorliegt oder eine Beschaffenheitsgarantie übernommen wurde.
Die erste Ausnahme betrifft den Fall einer arglistigen Täuschung seitens des Verkäufers. Selbst wenn ein Gewährleistungsausschluss beim Hauskauf vereinbart wurde, kann sich der Käufer auf seine gesetzlichen Gewährleistungsrechte berufen. Ein Verkäufer kann sich in diesem Fall nicht auf den Ausschluss der Gewährleistung berufen, da er durch seine Täuschungshandlung seine Pflichten verletzt hat.
Die zweite Ausnahme tritt ein, wenn im Kaufvertrag eine bestimmte Beschaffenheit der Immobilie vereinbart wurde. Eine solche Beschaffenheitsvereinbarung hat immer Vorrang vor einem Gewährleistungsausschluss. Das bedeutet, dass der Käufer seine Gewährleistungsansprüche geltend machen kann, wenn die vereinbarte Beschaffenheit nicht erfüllt ist.
Ein Beispiel hierfür wäre, wenn im Kaufvertrag ausdrücklich zugesichert wurde, dass keine Schädlinge in dem Gebäude vorhanden sind. Sollten sich jedoch Schädlinge im Gebäude befinden, stehen dem Käufer alle Gewährleistungsrechte zu, unabhängig vom Gewährleistungsausschluss im Vertrag.
Rechtliche Begründung:
Diese Ausnahmen finden ihre Grundlage im deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Nach § 444 BGB kann sich ein Verkäufer bei arglistiger Täuschung niemals auf einen Ausschluss der Gewährleistung berufen. Die Vorrangstellung einer Beschaffenheitsvereinbarung vor einem Gewährleistungsausschluss ergibt sich aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH).
Entscheidung:
Die Entscheidung, ob Gewährleistungsansprüche bestehen, hängt vom Vorliegen einer arglistigen Täuschung oder einer vereinbarten Beschaffenheit im Kaufvertrag ab. Wenn keiner dieser Ausnahmefälle vorliegt und ein genereller Gewährleistungsausschluss vereinbart wurde, hat der Käufer in der Regel keine Gewährleistungsrechte gegen den Verkäufer.
Bitte beachten Sie, dass es sich hierbei lediglich um einen allgemeinen Überblick handelt und es ratsam ist, einen Rechtsberater hinzuzuziehen, um spezifische rechtliche Fragen zu klären und eine umfassende Beratung zu erhalten.
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