Rücktritt nach Notarvertrag beim Immobilienkauf: Arglistige Täuschung, Gewährleistung & Vertragsanfechtung

Eine vertraglich vereinbarte Rücktrittsklausel besitzt mehr Gewicht als die gesetzlichen Rücktrittsrechte und wird in einem notariellen Kaufvertrag festgehalten. Falls ein Verkäufer die Rückabwicklung des Immobilien-Kaufvertrags fordert und dies nicht vertraglich geregelt ist, kommt als gesetzliche Grundlage in der Regel nur die Leistungsstörung (§ 323ff BGB) in Betracht. Im Falle eines Immobilienverkaufs tritt diese ein, wenn der Käufer in Zahlungsverzug gerät und den vereinbarten Preis nicht oder nicht vollständig bezahlt. Der Käufer hat in der Regel zwei Gründe, warum er vom Kaufvertrag zurücktreten möchte: entweder er ist nicht mehr in der Lage, den Preis zu bezahlen, oder er hat Mängel an der Immobilie entdeckt und möchte diese nicht mehr erwerben. Allerdings ist ein gescheiterter Kreditantrag kein Grund für einen Rücktritt. Wenn der Käufer keinen Kredit erhält, nachdem der Kaufvertrag bereits unterschrieben ist, entbindet ihn das nicht von seiner Zahlungspflicht. Das Rücktrittsrecht aufgrund von Zahlungsverzug steht nur dem Verkäufer zu. Der Käufer kann nicht vom Kaufvertrag zurücktreten, nur weil er nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügt.

 

Wenn eine gebrauchte Immobilie gekauft wird, wird normalerweise ein Gewährleistungsausschluss vereinbart. Das bedeutet, dass die Immobilie wie gesehen gekauft wird und der Käufer normalerweise keine Schadenersatzansprüche oder Reparaturen aufgrund möglicher Mängel nachträglich geltend machen kann. Im Falle eines vereinbarten Gewährleistungsausschlusses können Käufer jedoch nur zurücktreten, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat oder eine Garantie für die Beschaffenheit im Vertrag übernommen hat. In diesen Fällen ist auch ein Rücktritt nach Notarvertrag möglich, insbesondere wenn eine arglistige Täuschung Hauskauf vorliegt.

 

Um einen Vertrag anzufechten, müssen Sie zunächst den Anfechtungsgrund klar identifizieren. Sie müssen den Anfechtungsgrund nicht unbedingt beweisen. Wenn es jedoch zu einem Gerichtsverfahren kommt, benötigen Sie Beweise für Irrtum, Täuschung , Drohung oder falsche Übermittlung.

 

Die Beweismittel für einen solchen Fall sind so individuell wie jeder Vertrag. Mögliche Beweismittel könnten eine logische Erklärung der Umstände und Ihrer persönlichen Situation oder ein Gutachten über den Vertragsgegenstand sein.

 

Wenn Sie unsicher sind, ob Ihre Beweise für eine erfolgreiche Vertragsanfechtung ausreichen, kann ein Anwalt die Beweisführung für Sie übernehmen und den Vertrag anfechten. Gerade bei einem Rücktritt nach Notarvertrag oder wenn eine arglistige Täuschung Kaufvertrag Immobilie im Raum steht, sollten Sie rechtlichen Rat einholen. Sie können eine Ersteinschätzung von einem Anwalt einholen.

 

Sie möchten wissen, ob ein Rücktritt nach Notarvertrag möglich ist oder haben Fragen zum Immobilienkauf? Kontaktieren Sie uns – wir prüfen Ihre Optionen und begleiten Sie zuverlässig.