Makler-Fehlinformationen beim Hauskauf: Arglistige Täuschung, Kellerfeuchtigkeit & Schadensersatz

Der Käufer kann vom Verkäufer verlangen, dass er den Vertrag auflöst und Schadensersatz leistet, insbesondere dann, wenn Makler-Fehlinformationen beim Hauskauf oder falsche Angaben im Exposé vorliegen.

 

Ein Beispiel für diesen Fall wäre:

 

Die Verkäufer haben den Käufer arglistig über die mangelnde Trockenheit des Kellers getäuscht und damit ihre vorvertraglichen Pflichten verletzt.

In diesem Fall hat der Immobilienmakler in seinem Exposé ausdrücklich erklärt, dass der Keller trocken sei. Diese Beschaffenheit durfte die Klägerin erwarten, wobei es nach § 434 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht darauf ankommt, ob die Angaben über den Zustand des Kellers in den Notarvertrag aufgenommen wurden. Tatsächlich war der Keller feucht, und es lag ein Sachmangel vor. Solche Fälle sind typische Beispiele für Makler-Fehlinformationen beim Hauskauf, die sogar eine arglistige Täuschung Kaufvertrag Immobilie begründen können. Die darlegungs- und beweispflichtigen Beklagten kannten den Inhalt der Darstellung des Immobilienmaklers nicht und hätten ihn nicht kennen oder die Angaben über den Zustand des Kellers korrigieren müssen (§ 434 Abs. 1 Satz 3 Hs. 2 BGB).

 

Damit war bewiesen, dass der Verkäufer durch das Verschweigen der Feuchtigkeit im Keller arglistig gehandelt hat, so dass das Gericht der Argumentation des Käufers folgte und den Fall zu seinen Gunsten entschied (BGH, Urteil vom 19.1.2018, Az. V ZR 256/16). Solche Fälle zeigen, wie eng Makler-Fehlinformationen beim Hauskauf und arglistiges Verschweigen zusammenhängen können.

 

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