Mängel an der Fassade nach Hauskauf: Arglistige Täuschung, Rücktritt & Schadensersatz

Wenn nach einer Fassadenrenovierung erneut Wölbungen auftreten und diese auf Feuchtigkeit in der Wandbekleidung zurückzuführen sind, muss der Verkäufer den Käufer bei Vertragsschluss darüber aufklären. Werden solche Umstände verschwiegen, können daraus erhebliche Mängel an der Fassade nach Kauf entstehen, die rechtliche Ansprüche des Käufers begründen.

 

Der BGH hatte einen Fall zu entscheiden, bei dem der Hinweispflicht über mögliche Feuchtigkeitsschäden in der Wandbekleidung nicht nachgekommen wurde. In dem Fall wurde die Fassade des Hauses renoviert, nachdem Wölbungen und Flecken an den auf einer Balkenkonstruktion angebrachten verputzten Spanplatten entdeckt wurden. Ein Jahr später stellte die Verkäuferin erneut auftretende Fassadenwölbungen fest. Über diesen Umstand informierte sie die Käufer fälschlicherweise nicht. Solche Situationen zählen zu typischen Mängeln an der Fassade nach Kauf, die Ansprüche der Käufer auf Rücktritt oder Schadensersatz begründen können. (vgl. BGH, Urteil vom 05.03.1993 – V ZR 140/91 (Stuttgart))

 

 

1. Liegt ein Mangel vor?

Ein Mangel liegt immer vor, wenn die Ist-Beschaffenheit von der Soll-Beschaffenheit abweicht. Das bedeutet, dass die Kaufsache im Sinne des § 434 BGB mangelhaft ist, wenn sie nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweist. Beim Kauf einer Immobilie sollen grundsätzlich keine Feuchtigkeitsschäden vorliegen. Das Auftreten von Nässe in der Wandverkleidung stellt somit eindeutig einen Mangel dar. Gerade Mängel an der Fassade nach Kauf können erhebliche Folgen haben und führen nicht selten zu Streitigkeiten wegen arglistiger Täuschung Hauskauf.

 

 

2. Unwirksamkeit des Gewährleistungsausschlusses bei arglistigem Verschweigen

Gemäß § 444 BGB ist ein vereinbarter Gewährleistungsausschluss unwirksam, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat. Dabei muss der Käufer lediglich nachweisen, dass eine arglistige Täuschung seitens des Verkäufers vorliegt. Sie als Käufer trifft somit eine Nachweispflicht. Genau für diese Ermittlung, Bearbeitung und letztendlich auch Erbringung des glaubwürdigen Nachweises über die wahrscheinliche Kenntnis Ihres Verkäufers über den vorliegenden Mangel sind wir für Sie da.

 

 

3. Was ist eine arglistige Täuschung?

Eine arglistige Täuschung Hauskauf liegt vor, wenn der Verkäufer den Käufer über nicht nur unerhebliche und verdeckte Mängel nicht aufklärt, obwohl er von dem vorliegenden Mangel Kenntnis hat. Dabei muss der Verkäufer sogar offenlegen, wenn er einen Mangel lediglich für möglich hält. Werden etwa Mängel an der Fassade nach Kauf sichtbar, die der Verkäufer hätte offenbaren müssen, kann dies den Anspruch des Käufers auf Rücktritt oder Schadensersatz begründen. Mängel hingegen, die dem Käufer bei einer aufmerksamen Besichtigung selbst auffallen können und bei der nötigen Sorgfalt auch auffallen müssen, sind nicht hinweispflichtig.

 

In dem vom BGH zu entscheidenden Fall wurde erfolgreich auf die Kenntnis der Verkäufer abgestellt. Grundsätzlich stellen nicht ohne weiteres erkennbare Wölbungen in der Hausfassade noch kein Mangel dar. Vor dem Hintergrund, dass die Fassadenwölbung erneut auftrat, muss von einer Offenbarungspflicht vonseiten der Verkäufer ausgegangen werden. Da bei der durchgeführten Fassadenrenovierung Feuchtigkeitsschäden durch Nässe in der Wandbekleidung zum Vorschein kamen, war es offensichtlich, dass die ein gutes Jahr später erneut auftretenden Wölbungen ebenfalls im Zusammenhang mit möglichen Feuchtigkeitsschäden stehen. Über diesen Umstand hätten die Verkäufer die Käufer hinweisen müssen. In dem beschriebenen Fall hielten die Verkäufer die erneuten Wölbungen für bedeutsam. Somit war der Vorwurf der Arglist gerechtfertigt.

 

 

4. Ihre Rechte:

Sobald Sie über die Beschaffenheit der Immobilie arglistig getäuscht wurden oder eine arglistige Täuschung Kaufvertrag Immobilie für möglich halten, wenden Sie sich an uns. Wir sind Experten im Bereich des Immobilienkaufrechts. Gerne prüfen wir Ihren Fall, beraten Sie für die bestmögliche Lösung und unterstützen Sie mit vollem Einsatz bei der Inanspruchnahme Ihres Verkäufers. Sofern Sie weiterhin am Kaufvertrag über die Immobilie festhalten wollen, bestehen Möglichkeiten – zum Beispiel in Form von Nachfristsetzung für die Mangelbeseitigung oder Minderung des Kaufpreises. Ist das Vertrauen zum Verkäufer unzumutbar zerstört, wodurch Sie gehindert sind, am Kaufvertrag weiterhin festzuhalten, übernehmen wir für Sie unverzüglich die Rückabwicklung des Kaufvertrags. Dabei wird die Rückzahlung des Kaufpreises, aber auch die Erstattung der geltend gemachten Makler- und Notarkosten sowie der Ihnen unnötig entstandenen Aufwendungen in Form eines Schadensersatzanspruchs ausgedrückt und durch uns gegen Ihren Verkäufer gerichtet. Gerade wenn Mängel an der Fassade nach Kauf oder andere versteckte Schäden auftreten, ist eine schnelle rechtliche Klärung entscheidend.

 

Sie haben Mängel an der Fassade nach Kauf entdeckt? Wir prüfen Ihre Ansprüche auf Rücktritt, Kaufpreisminderung oder Schadensersatz; rechtssicher und effizient.