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Mängel an der Fassade nach Immobilienkauf entdeckt

Hendrik Jürgens • Dez. 09, 2021

Besteht eine Aufklärungspflicht bei erneut auftretenden Fassadenwölbungen?

Mängel an der Fassade
Treten nach einer Fassadenrenovierung erneut Wölbungen auf, die beim ersten Mal auf Nässe in der Wandbekleidung zurückzuführen waren, ist der Grundstücksverkäufer verpflichtet, bei Vertragsschluss über diesen Umstand zu informieren.

Der BGH hatte einen Fall zu entscheiden, bei dem der Hinweispflicht über mögliche Feuchtigkeitsschäden in der Wandbekleidung nicht nachgekommen wurde. In dem Fall wurde die Fassade des Hauses renoviert, nachdem Wölbungen und Flecken an den auf einer Balkenkonstruktion angebrachten verputzten Spanplatten entdeckt wurden. Ein Jahr später stellte die Verkäufer erneut auftretende Fassadenwölbungen fest. Über diesen Umstand informierte sie die Käufer fälschlicherweise nicht. (vgl. BGH, Urteil vom 05.03.1993 - V ZR 140/91 (Stuttgart))

1. Liegt ein Mangel vor?

Ein Mangel liegt immer vor, wenn die Ist-Beschaffenheit von der Soll-Beschaffenheit abweicht. Das bedeutet, dass die Kaufsache im Sinne des § 434 BGB mangelhaft ist, wenn sie nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweist. Beim Kauf einer Immobilie sollen grundsätzlich keine Feuchtigkeitsschäden vorliegen. Das Auftreten von Nässe in der Wandverkleidung stellt somit eindeutig einen Mangel dar.

2. Unwirksamkeit des Gewährleistungsausschlusses bei arglistigem Verschweigen

Gemäß § 444 BGB ist ein vereinbarter Gewährleistungsausschluss unwirksam, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat. Dabei muss der Käufer lediglich nachweisen, dass eine arglistige Täuschung seitens des Verkäufers vorliegt. Sie als Käufer trifft somit eine Nachweispflicht. Genau für diese Ermittlung, Bearbeitung und letztendlich auch Erbringung des glaubwürdigen Nachweises über die wahrscheinliche Kenntnis Ihres Verkäufers über den vorliegenden Mangel sind wir für Sie da.

3. Was ist eine arglistige Täuschung?

Eine arglistige Täuschung liegt vor, wenn der Verkäufer den Käufer über nicht nur unerhebliche und verdeckte Mängel nicht aufklärt, obwohl er von dem vorliegenden Mangel Kenntnis hat. Dabei muss der Verkäufer sogar offenlegen, wenn er einen Mangel lediglich für möglich hält. Mängel, die dem Käufer bei einer aufmerksamen Besichtigung selbst auffallen können und bei der nötigen Sorgfalt auch auffallen müssen, sind nicht hinweispflichtig.

 

In dem vom BGH zu entscheidenden Fall wurde erfolgreich auf die Kenntnis der Verkäufer abgestellt. Grundsätzlich stellen nicht ohne weiteres erkennbare Wölbungen in der Hausfassade noch kein Mangel dar. Vor dem Hintergrund, dass die Fassadenwölbung erneut auftrat, muss von einer Offenbarungspflicht vonseiten der Verkäufer ausgegangen werden. Da bei der durchgeführten Fassadenrenovierung Feuchtigkeitsschäden durch Nässe in der Wandbekleidung zum Vorschein kamen, war es offensichtlich, dass die ein gutes Jahr später erneut auftretenden Wölbungen ebenfalls im Zusammenhang mit möglichen Feuchtigkeitsschäden stehen. Über diesen Umstand hätten die Verkäufer die Käufer hinweisen müssen. In dem beschriebenen Fall hielten die Verkäufer die erneuten Wölbungen für bedeutsam. Somit war der Vorwurf der Arglist gerechtfertigt.

4. Ihre Rechte:

Sobald Sie über die Beschaffenheit der Immobilie arglistig getäuscht wurden oder eine arglistige Täuschung für möglich halten, wenden Sie sich an uns. Wir sind Experten im Bereich des Immobilienkaufrechts. Gerne prüfen wir Ihren Fall, beraten Sie für die bestmögliche Lösung und unterstützen Sie mit vollem Einsatz bei der Inanspruchnahme Ihres Verkäufers. Sofern Sie weiterhin am Kaufvertrag über die Immobilie festhalten wollen, bestehen Möglichkeiten zum Beispiel in Form von Nachfristsetzung für die Mangelbeseitigung oder Minderung des Kaufpreises. Ist das Vertrauen zum Verkäufer unzumutbar zerstört, wodurch Sie gehindert sind am Kaufvertrag weiterhin festzuhalten, übernehmen wir für Sie unverzüglich die Rückabwicklung des Kaufvertrags. Dabei wird die Rückzahlung des Kaufpreises aber auch die Erstattung der geltend gemachten Makler- und Notarkosten sowie die Ihnen unnötig entstandene Aufwendungen in Form eines Schadensersatzanspruchs ausgedrückt und durch uns gegen ihren Verkäufer gerichtet.

Arglistige Täuschung des Grundstücksverkäufers: Verschweigen  bei negativer Bodenbegutachtung
von Hendrik Jürgens 18 Apr., 2024
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass bei einem arglistigen Verhalten des Grundstücksverkäufers die sekundäre Darlegungslast eine bedeutende Rolle spielt. Es ist nicht ausreichend, dass der Käufer die Möglichkeit hatte, sich selbst über mögliche Mängel zu informieren, sondern der Verkäufer hat die Pflicht, offensichtliche Mängel offenzulegen. Besonders hohe Anforderungen gelten, wenn Unterlagen übergeben werden, die Angaben zur Mangelhaftigkeit enthalten, ohne dass der Käufer darauf hingewiesen wird. Es ist wichtig, die Umstände in räumlicher, zeitlicher und inhaltlicher Weise konkret zu klären, um die Arglist des Verkäufers zu bestimmen. Dieser Fall zeigt, dass eine sorgfältige Prüfung und Aufklärung über mögliche Mängel beim Immobilienerwerb unerlässlich ist.
Anfechtung eines Hauskaufvertrags wegen verschwiegener Asbestbelastung
von Hendrik Jürgens 18 Apr., 2024
Schlüsselwörter für Google-Suche: Hauskaufvertrag, arglistige Täuschung, Asbestbelastung, Geruchsproblematik, Rücktritt vom Kaufvertrag, Annahmeverzug, Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 444 BGB, § 346 BGB, § 437 BGB, § 280 BGB, § 311 BGB, §§ 293 ff. BGB Aus den Informationen geht hervor, dass die Kläger erfolgreich einen Rücktritt vom Hauskaufvertrag aufgrund der arglistigen Täuschung der Beklagten hinsichtlich der Asbestbelastung und Geruchsproblematik durchgesetzt haben. Das Gericht hat verschiedene Bestimmungen des BGB angewendet, um den Klägern Recht zu geben und die Beklagten zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen zu zwingen. Das Urteil basiert auf einer gründlichen Analyse der Sachlage und der relevanten Gesetze.
Der BGH entscheidet über Verletzung des rechtlichen Gehörs bei Immobilienkauf: Fall V ZR 186/18
von Hendrik Jürgens 18 Apr., 2024
Die Entscheidung des BGH verdeutlicht die Bedeutung des rechtlichen Gehörs und zeigt, dass bei arglistiger Täuschung und Sachmängeln die Verkäufer haftbar gemacht werden können, auch nach dem Vertragsabschluss. Normen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), der Zivilprozessordnung (ZPO) und des Grundgesetzes (GG) regeln die Verletzung des rechtlichen Gehörs und die Haftung bei arglistiger Täuschung bei Immobiliengeschäften. Es ist ratsam, im Falle von Streitigkeiten oder Unklarheiten rund um Immobiliengeschäfte rechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen, um die eigenen Rechte und Ansprüche zu wahren und gegebenenfalls durchzusetzen.
Schadensersatz bei Grundstückskauf: Altlastenverdacht und Offenbarungspflicht (OLG München)
von Hendrik Jürgens 18 Apr., 2024
Der Verkäufer eines Grundstücks hat nicht nur Erkenntnisse über eine vorliegende Kontaminierung des Bodens, sondern auch Kenntnisse über Umstände, die den Verdacht einer Kontaminierung begründen können, zu offenbaren. Ein solcher Umstand ist die Tatsache, dass Materialien wie Gleisschotter, Asphalt, Metall u.ä. auf dem Grundstück verfüllt worden sind. Altlastenverdacht, Arglist, Verfüllmaterial, Kaufpreis, Kaufvertrag, Kenntnis, Schadensersatz, Vorsatz, Zurückbehaltungsrecht, Grundstück
 Haftung des Verkäufers bei arglistigem Verschweigen: Schadensersatzansprüche und Grunderwerbssteuer
von Hendrik Jürgens 26 März, 2024
Der Verkäufer einer Immobilie handelt arglistig, wenn er ein konkretes Wissen über einen Schädlingsbefall im Fachwerkgebäude zurückhält, während er dem Käufer nur einen Mangelverdacht durch die Besichtigung ermöglicht. Der Verkäufer schuldet dem Käufer die Erstattung der Grunderwerbsteuer nur gegen Abtretung des Anspruchs auf Rückerstattung. Der Kläger hat Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises zugunsten des Schadens durch den Schädlingsbefall, sowie auf Ersatz der angefallenen Erwerbskosten. Der Beklagte kann sich nicht auf einen Gewährleistungsausschluss berufen, da er den Schädlingsbefall arglistig verschwiegen hat.)
Arglistiges Verschweigen im Grundstückskaufvertrag: LG Kleve entscheidet über Schadenersatzforderung
von Hendrik Jürgens 26 März, 2024
Grundstückskaufvertrag, Rücktritt, Sachmangel, Wochenendhausgebiet, dauerhaftes Wohnen, Bebauungsplan, Garage, Baurechtswidrigkeit, arglistiges Verschweigen. Klage dem Grunde nach gerechtfertigt, Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten wegen arglistiger Täuschung. Grundstückskaufvertrag, Rücktritt, Sachmangel, Wochenendhausgebiet, dauerhaftes Wohnen, Bebauungsplan, Garage, Baurechtswidrigkeit, Normenkette: BGB §346, §347, §433, §437, §440, §444. Schlüsselwörter: Immobilienrecht, arglistiges Verschweigen, Grundstückskaufvertrag, Rückabwicklung. Real Estate Law, Fraudulent Concealment, Property Purchase Agreement, Rescission.
Rückabwicklung eines Grundstückskaufvertrages
von Hendrik Jürgens 14 März, 2024
Das Landgericht Bielefeld hat entschieden, dass die Kläger Anspruch auf Rückabwicklung eines Grundstückskaufvertrages haben, da die Beklagte arglistig falsche Angaben zum Baujahr gemacht hat. Der Rücktritt vom Vertrag wurde als gerechtfertigt angesehen, auch trotz baulicher Maßnahmen am Gebäude. Die Beklagte wurde zur Zahlung des Kaufpreises, zur Eigentumsübertragung im Grundbuch und zur Erstattung von Rechtsanwaltskosten verurteilt. Die Entscheidung basierte auf verschiedenen Beweismitteln und rechtlichen Grundlagen, darunter das BGB und die Zivilprozessordnung. Besonders entscheidend waren die Beschaffenheitsvereinbarung im Vertrag, das arglistige Verhalten des Vaters der Beklagten, das Ergebnis der Beweisaufnahme und der Annahmeverzug der Beklagten.
Gemäß § 464 Abs. 1 BGB kann das Vorkaufsrecht durch Erklärung gegenüber dem Verkäufer ausgeübt werde
von Hendrik Jürgens 14 März, 2024
Der vorliegende Fall betrifft die Ausübung des Vorkaufsrechts durch den Beklagten bezüglich des Grundstücks in H.- R. im Rahmen eines Vergleichs zwischen den Parteien. Gemäß § 464 Abs. 1 BGB kann das Vorkaufsrecht durch Erklärung gegenüber dem Verkäufer ausgeübt werden. Die Formvorschriften für den Kaufvertrag gelten hierbei nicht, daher ist keine notarielle Beurkundung erforderlich. Der Beklagte hat sein Vorkaufsrecht durch Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten wirksam ausgeübt, wobei zusätzliche Ausführungen wie die Bitte um Aufnahme der Ehefrau in den Vertrag, Auskunft über Belastungen und die Frage der Maklergebühr nicht als Bedingung zu werten sind.
Schadensersatz, Kaufvertrag, Eventualvorsatz, Sachmangel, Pflicht zur Offenbarung verborgener Mängel
von Hendrik Jürgens 14 März, 2024
Die Zusammenfassung des Urteils des OLG Saarbrücken vom 21.02.2018 - 2 U 24/17 lautet wie folgt: Arglist setzt zumindest Eventualvorsatz in Bezug auf das Vorliegen eines Mangels voraus. Bei einem Verkauf eines Gebäudegrundstücks besteht eine Pflicht zur Offenbarung verborgener Mängel oder von Umständen, die auf die Entstehung und Entwicklung bestimmter Mängel schließen lassen. Der Verkäufer muss gemäß seinem Kenntnisstand aufklären und sein konkretes Wissen nicht zurückhalten. Der Käufer kann Rechte wegen eines Mangels geltend machen, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat. In diesem Fall wurde festgestellt, dass der Beklagte arglistig gehandelt hat, indem er falsche Angaben zur fachgerechten Ausführung der Abdichtung und Drainage gemacht hat. Dies führte zur Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz und zur Feststellung der Einstandspflicht für weitere Schäden. Der Kläger war berechtigt, den Kaufpreis wegen
Wann können Verkäufer vom Immobilienvertrag zurücktreten?
von Hendrik Jürgens 14 März, 2024
- Der Käufer gerät in Zahlungsverzug, wenn er den vereinbarten Kaufpreis nicht pünktlich zahlt. - Der Verkäufer kann Verzugszinsen verlangen und vom Kaufvertrag zurücktreten. - Der Verkäufer kann auch Schadenersatz verlangen, falls er durch den Zahlungsverzug einen Schaden erleidet. - Vor einem Rücktritt muss dem Käufer in der Regel eine angemessene Frist gesetzt werden, es sei denn, der Käufer verweigert die Zahlung endgültig und ernsthaft. - Der Käufer sollte vor Vertragsabschluss über die Bonität des Käufers informieren und im Vertrag eine Zwangsvollstreckungsklausel aufnehmen, um Zahlungsprobleme vorzubeugen. - Es ist ratsam, bei Problemen mit der Zahlung des Kaufpreises professionellen fachlichen Rat einzuholen.
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