OLG Schleswig: Arglistiges Verschweigen von Leitungswasserschaden beim Hausverkauf – Aufklärungspflicht, § 444 BGB & Käuferrechte
OLG Schleswig Beschluss vom 14.2.2022 – 7 U 199/21
Für die weitere Praxis kann das Urteil des OLG Schleswig vom 14. Februar 2022 relevant sein. In dem Fall ging es um die Aufklärungspflicht über einen reparierten, aber nicht unerheblichen Leitungswasserschaden bei einem Hausverkauf gemäß § 444 BGB. Ein Wasserschaden, der nur drei Jahre zurücklag und Sanierungskosten von mehr als 13.000 EUR verursachte, musste beim Verkauf des Hauses offengelegt werden.
Im konkreten Fall stritten die Parteien um Minderungs- und Schadensersatzansprüche nach dem Verkauf eines Hausgrundstücks. Das Landgericht Lübeck urteilte zugunsten der Klägerin, da die Beklagten Feuchtigkeitsschäden im Wohnzimmerbereich verschwiegen hatten. Die Berufung der Beklagten wurde nach einem entsprechenden Hinweis des OLG Schleswig nach § 522 II ZPO zurückgewiesen.
Es wurde festgestellt, dass die Beklagten arglistig einen Mangel des verkauften Hausgrundstücks verschwiegen hatten, obwohl es sich um einen reparierten, aber dennoch aufklärungspflichtigen Wasserschaden handelte. Die Höhe des Minderungsbetrags wurde anhand eines Sachverständigengutachtens festgelegt, ebenso wie die Kosten für eine vorgerichtlich eingeholte Stellungnahme eines weiteren Gutachters.
In Bezug auf die Kostenentscheidung wurde festgestellt, dass die Beklagten die gesamten Kosten des Berufungsverfahrens tragen müssen, einschließlich der Kosten für die wirkungslos gewordene Anschlussberufung. Dies entspricht einer gefestigten Rechtsprechung des OLG Schleswig und anderer Oberlandesgerichte. Es besteht keine Möglichkeit für den Berufungskläger zu entscheiden, ob die Kosten für die Anschlussberufung übernommen werden oder nicht.
Es ist wichtig zu beachten, dass es in der Rechtsprechung unterschiedliche Ansichten zu Kostenverteilungen gibt, z. B. die Verteilung der Kosten auf Berufungs- und Anschlussberufungsführer oder die Aufklärungspflicht über bestimmte Sachverhalte.
Das Urteil des Gerichts basiert auf den rechtlichen Bestimmungen:
- Ein reparierter Leitungswasserschaden mit Sanierungskosten von mehr als 13.000 EUR, der drei Jahre zurückliegt, ist bei einem Hausverkauf aufklärungspflichtig gemäß BGB § 444.
- Im Falle einer Beschlusszurückweisung nach § 522 II ZPO muss der Berufungskläger auch die Kosten einer unwirksam gewordenen Anschlussberufung tragen, unabhängig davon, ob die Berufung zurückgenommen wurde oder durch Beschluss zurückgewiesen wurde.
- Die Beklagten haben einen Mangel des verkauften Hausgrundstücks arglistig verschwiegen und können sich daher nicht auf den Gewährleistungsausschluss im Kaufvertrag berufen.
- Die Kläger haben Anspruch auf Minderung des Kaufpreises sowie auf Schadensersatz für vorgerichtliche Gutachtenkosten aufgrund des verschwiegenen Leitungswasserschadens.
- Die Kostenentscheidung des Berufungsverfahrens, einschließlich der Kosten der unwirksam gewordenen Anschlussberufung, obliegt den Beklagten gemäß §§ 97 I, 708 Nrn. 10 und 713 ZPO.