Brandenburgisches OLG: Rücktritt vom Grundstückskauf wegen arglistig verschwiegener Mängel – Urteil 5 U 5/11

Das Gerichtsurteil des Brandenburgisches OLG vom 21.06.2012 – 5 U 5/11 basiert auf dem Nachweis von Sachmängeln an dem gekauften Grundstück, die vom Verkäufer arglistig verschwiegen wurden. Der Kläger hat erfolgreich den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt und verlangt die Rückzahlung des Kaufpreises sowie Schadensersatz für vergebliche Aufwendungen. Die Beklagte wird zur Zahlung eines bestimmten Betrags nebst Zinsen verurteilt und muss zukünftige Schäden des Klägers aus dem Kaufvertrag ersetzen. Die Kosten des Verfahrens tragen teilweise der Kläger und teilweise die Beklagte. Eine Revision wird nicht zugelassen, und der Streitwert wird auf bis zu 110.000,00 € festgesetzt.

 

In dem vorliegenden Fall des Brandenburgischen OLG, Urteil vom 21.06.2012 – 5 U 5/11 ging es um die Wirksamkeit des Rücktritts des Klägers von einem Grundstückskaufvertrag aufgrund arglistig verschwiegener Mängel. Der Kläger behauptete, dass die Beklagte Feuchtigkeitsschäden und Holzzerstörungen im Gebäude arglistig verschwiegen habe. Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen, da die Beklagte sich auf den vereinbarten Haftungsausschluss berufen konnte, da die geltend gemachten Mängel nicht arglistig verschwiegen worden seien.

 

Die Berufung des Klägers hatte jedoch weitgehend Erfolg. Das Gericht stellte fest, dass die Kaufsache mangelhaft war, insbesondere aufgrund von Feuchtigkeitsschäden, Rissen im Mauerwerk und Holzschädlingen. Die Beklagte hätte laut Gericht bereits einen hinreichend konkreten Verdacht auf diese Mängel gehabt und den Käufer darauf hinweisen sollen. Der Kläger konnte daher wirksam vom Kaufvertrag zurücktreten und Schadensersatz geltend machen.

 

Die vorgelegten Beweise in diesem Fall waren hauptsächlich das Gutachten der Sachverständigen C… L…, das Holzgutachten des Sachverständigen Dr. H…, das Verkehrswertgutachten und die Zeugenaussagen.

 

Das Gericht verurteilte die Beklagte zur Rückzahlung des Kaufpreises, zur Erstattung von vergeblichen Aufwendungen des Klägers und zur Zahlung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Der Kläger erhielt auch die Rückerstattung der Grunderwerbssteuer Zug um Zug gegen Abtretung des Rückübertragungsanspruchs. Einige weitere Schadensersatzansprüche des Klägers wurden abgewiesen, da sie nicht nachgewiesen werden konnten.

 

Insgesamt wurde der Kläger in den meisten Punkten des Rechtsstreits recht gegeben, da die Beklagte arglistig Mängel verschwiegen hatte, die den Kläger berechtigten, vom Kaufvertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu fordern.

 

In dem vorliegenden Fall (Brandenburgisches OLG, Urteil vom 21.06.2012 – 5 U 5/11) hat das Gericht die Normen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) angewendet, um über die Wirksamkeit des Rücktritts eines Klägers von einem Kaufvertrag zu entscheiden.

 

Die konkreten rechtlichen Normen, die in diesem Fall angewendet wurden, sind insbesondere die §§ 434, 437 Nr. 2, 440, 323, 326, 444, 325, 280 Abs. 1 und 346 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).

 

Die oben genannten Beweismittel, insbesondere das Gutachten des Sachverständigen Dr. H…, legen nahe, dass die Beklagte von den Mängeln, wie Feuchtigkeitsschäden, Rissen im Mauerwerk und Holzschädlingen bereits vor Vertragsabschluss Kenntnis hatte oder zumindest einen konkreten Verdacht auf diese Mängel hatte. Diese Mängel wurden arglistig verschwiegen, was nach den oben genannten rechtlichen Bestimmungen einen Sachmangel darstellt und den Kläger zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt. Diese Mängel wurden in einem Verkehrswertgutachten festgestellt, das von der Beklagten selbst in Auftrag gegeben wurde. Der Sachverständige empfahl die Einholung eines Holzschutzgutachtens und wies somit auf konkrete Verdachtsmomente hin. Die Beklagte war somit verpflichtet, potenzielle Käufer auf diese Mängel hinzuweisen, da sie für die Kaufentscheidung von Bedeutung waren.

 

Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass der Kläger wirksam vom Kaufvertrag zurückgetreten ist, da die Kaufsache mangelhaft war und die Beklagte diese Mängel arglistig verschwiegen hat. Der Kläger hat daher Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises, Erstattung von Schadensersatz für vergebliche Aufwendungen, Grunderwerbssteuer und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten. Die Beklagte muss auch künftige Schäden, die dem Kläger aus dem Kaufvertrag noch entstehen werden, ersetzen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu .