OLG Köln Urteil: Rücktritt vom Hauskauf wegen Setzriss – Wesentlicher Mangel & arglistiges Verschweigen trotz Gewährleistungsausschluss
OLG Köln, Beschluss vom 23.06.2015 – 19 U 196/14
Die vorliegende Entscheidung des OLG Köln vom 23.06.2015 – 19 U 196/14 betrifft die Rückabwicklung eines Hauskaufs, bei dem die Kläger von der Beklagten ein Haus erworben haben, das einen durchlaufenden Setzriss aufweist. Die Kläger erklärten den Rücktritt vom Kaufvertrag aufgrund dieses Mangels. Das Landgericht entschied zugunsten der Kläger und erklärte den Rücktritt für wirksam.
Die Beklagte legte Berufung ein, die vom OLG Köln mit Beschluss vom 23.06.2015 zurückgewiesen wurde. Das OLG Köln bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und erklärte, dass der Setzriss einen wesentlichen Mangel darstellt und der vereinbarte Gewährleistungsausschluss nicht greift. Die Beklagte hätte den Mangel arglistig verschwiegen und die Kläger nicht ausreichend über den Riss informiert.
Die Berufung der Beklagten wurde daher abgewiesen und die Kosten des Berufungsverfahrens wurden ihr auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 197.000,00 €.
Die oben genannten Hauptbeweise im Fall OLG Köln, Beschluss vom 23.06.2015 – 19 U 196/14 sind:
- Der Kaufvertrag , in dem ein Gewährleistungsausschluss vereinbart wurde.
- Die notarielle Kaufvertragsurkunde und die fachtechnische Stellungnahme des Zeugen Dipl.-Ing. X2 .
- Die Fotos des umlaufenden Setzrisses im oberen Wandbereich des Hauses .
- Die Aussagen der Zeugen G und X, die bei den Vertragsverhandlungen vertreten haben und den Riss kannten, jedoch nicht darauf hingewiesen haben.
- Das Exposé des Maklerunternehmens, in dem Renovierungsbedarf erwähnt wurde, jedoch nicht explizit auf den Setzriss hingewiesen wurde.
- Die Aussagen der Kläger, dass sie bei der Besichtigung des Hauses nach Mängeln gefragt hatten und der Riss nicht offenbart wurde.
- Die Aussagen der Zeugen G und X, dass sie den Riss gesehen haben, aber nicht davon ausgegangen sind, dass die Kläger den Riss mit seiner Bedeutung erkennen würden.
Diese Beweise führten zur Feststellung eines wesentlichen Mangels am Haus und zur Bejahung eines arglistigen Verschweigens des Mangels durch die Beklagten, was die Wirksamkeit des Rücktritts vom Kaufvertrag begründete.
Die Entscheidung des OLG Köln basiert auf einer sorgfältigen Prüfung der Sach- und Rechtslage sowie der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Die Beklagte konnte keine ausreichenden Argumente vorbringen, um die Entscheidung des Gerichts zu widerlegen. Somit wurde die Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.
Die rechtliche Situation basiert auf einem Urteil des OLG Köln, das die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen zurückgewiesen hat.
Die OLG Köln fand, dass die Kläger gemäß §§ 346 ff., 426 BGB i.V.m. §§ 437 Nr. 2, 434 Abs. 1, 440 BGB wirksam vom Kaufvertrag zurücktreten konnten, da der Setzriss ein wesentlicher Mangel darstellte und der vereinbarte Gewährleistungsausschluss unwirksam war, da die Beklagte den Mangel arglistig verschwiegen hatte. Die Beklagte hätte die Kläger vor Kaufvertragsschluss auf den Riss hinweisen müssen, was sie jedoch nicht getan hatte. Die Berufung der Beklagten wurde abgewiesen und sie wurde verpflichtet, die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Insgesamt bestätigte das Gericht die Sach- und Rechtslage, ohne von der herrschenden Rechtsprechung abzuweichen.
In einer ähnlichen Situation wie in diesem Fall (OLG Köln, Beschluss vom 23.06.2015 – 19 U 196/14) sollte besonders auf folgende Punkte geachtet werden:
- Das Vorhandensein eines wesentlichen Mangels: Es sollte überprüft werden, ob ein vorhandener Mangel als wesentlich angesehen werden kann und ob ein Gewährleistungsausschluss im Kaufvertrag greift.
- Arglistiges Verschweigen: Es sollte geprüft werden, ob die Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen haben, was dazu führen kann, dass der Gewährleistungsausschluss im Kaufvertrag nicht greift.
- Erkennbarkeit des Mangels: Es sollte untersucht werden, ob der Mangel für den Käufer erkennbar war und ob er bei gebotener Aufmerksamkeit hätte erkannt werden müssen.
- Revisionsfähigkeit: Es sollte überlegt werden, ob eine Revision in diesem Fall sinnvoll ist und ob die Voraussetzungen für eine Revision vorliegen.
- Kostenentscheidung: Es sollte geprüft werden, wie die Kosten des Verfahrens aufgeteilt werden und ob eine Kostenerstattung durch die unterliegende Partei möglich ist.
Diese Punkte sind wichtig, um in einer ähnlichen Situation angemessen reagieren zu können und die eigenen Interessen bestmöglich zu vertreten.