LG Nürnberg-Fürth Urteil: Schadensersatz wegen arglistiger Täuschung beim Immobilienkauf – Schädlingsbefall mit Hausbock und Mängelbeseitigung
LG Nürnberg-Fürth, Endurteil vom 16.03.2022 – 12 O 5997/20
In dem vorliegenden Fall handelt es sich um einen Rechtsstreit vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth, bei dem der Kläger den Beklagten nach dem Erwerb eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück wegen arglistiger Täuschung durch unterlassene Aufklärung über einen Schädlingsbefall in Anspruch nimmt. Der Kläger erwarb von dem Beklagten den hälftigen Miteigentumsanteil an einem Grundstück mit einer Wohnung im April 2016. Es stellte sich heraus, dass der Dachboden und die Holztreppe zum Dachboden von einem erheblichen Schädlingsbefall betroffen waren, der bereits vor dem Verkauf bestand. Der Beklagte hatte den Schädlingsbefall verschwiegen und sich darauf berufen, dass er den Dachboden bereits behandelt habe.
In diesem Fall spielten die Gutachten der Sachverständigen eine zentrale Rolle bei der Feststellung des Schädlingsbefalls im Dachboden und der Holztreppe. Die Gutachten bestätigten den langanhaltenden Befall mit holzzerstörenden Insekten sowie den Mangel an erfolgreicher Mängelbeseitigung durch den Beklagten. Diese Gutachten bildeten die Grundlage für die Entscheidung des Gerichts, dass der Beklagte den Kläger arglistig über den Schädlingsbefall getäuscht hatte und daher zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet war. Es zeigt auch, dass sowohl die sachverständige Expertise als auch die sorgfältige Prüfung der Beweise durch das Gericht entscheidend waren, um die Haftung des Beklagten festzustellen.
Das Gericht urteilte, dass der Beklagte dem Kläger Schadensersatz in Höhe von 11.250,00 € für die Mängelbeseitigung des Schädlingsbefalls schuldet. Der Beklagte handelte arglistig, da er den Schädlingsbefall kannte oder zumindest hätte kennen können und den Kläger nicht darüber informierte.
Die Tatsachen, die belegen, dass der Beklagte Informationen über einen Schädlingsbefall verheimlicht hat, sind:
- Das Gutachten der Dipl.-Biologin F. vom 28.08.2019, das einen Schädlingsbefall mit Hausbock und Gewöhnlichem Nagekäfer feststellte, der mindestens sechs bis acht Jahre alt war.
- Der Austausch eines Holzbalkens im Dachgeschoss im Jahr 2014, welcher noch im Jahr 2016 erkennbar war.
- Das bekannte Gutachten aus dem Jahr 2012 über den Schädlingsbefall im Dachstuhl des Doppelhauses.
- Die Feststellung des gerichtlich bestellten Sachverständigen K., der bei einer Untersuchung im Jahr 2021 einen aktiven Befall mit Gewöhnlichem Nagekäfer und Hausbock feststellte, der bereits seit über 10 Jahren bestand.
Die Verjährung wurde nicht eingewendet, da der Schadensersatzanspruch aufgrund arglistigen Verschweigens gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 a), Abs. 2 BGB geltend gemacht wurde. Da die Klage mit Schriftsatz vom 15.09.2020, zugestellt am 30.09.2020, erhoben wurde, ist die Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt. Insbesondere gilt die gewährleistungsrechtliche Verjährungsfrist gemäß § 438 Abs. 3 BGB, da der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat. Dies führt dazu, dass die regelmäßige Verjährung nicht angewendet wird.
Der Kläger hat auch Anspruch auf Erstattung der Kosten für das Gutachten und vorgerichtlicher Anwaltskosten. Die Kosten des Rechtsstreits sind anteilig zwischen den Parteien aufgeteilt und das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Aufgrund des oben genannten Sachverhalts und der rechtlichen Bewertung hat das LG Nürnberg-Fürth nach den Bestimmungen des BGB entschieden, dass der Beklagte dem Kläger Schadensersatz in Höhe von 11.250,00 € zahlen muss, da er den Schädlingsbefall arglistig verschwiegen hat. Zudem muss der Beklagte die Kosten für das Privatsachverständigengutachten und die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten erstatten. Der Anspruch des Klägers wurde für den Zeitraum ab dem 28.05.2020 verzinst. Die Klage wurde im Übrigen abgewiesen, und die Kosten des Rechtsstreits wurden entsprechend verteilt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Nach meiner Analyse des Falls kann festgestellt werden, dass bei der Beurteilung von Streitigkeiten über Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit Sanierungskosten eine genaue Prüfung der einzelnen Positionen und Vertragsbedingungen erforderlich ist. Es ist wichtig, alle relevanten Unterlagen und Beweismittel gründlich zu prüfen, um eine fundierte Entscheidung zu treffen. Darüber hinaus ist es ratsam, die Möglichkeit einer außergerichtlichen Einigung in Betracht zu ziehen, um kostspielige und langwierige Streitigkeiten zu vermeiden. Die Entscheidung des Landgerichts Nürnberg-Fürth zeigt, dass eine sorgfältige Prüfung der Rechtslage und eine klare Argumentation entscheidend für den Erfolg im Prozess sind.