Rücktritt vom Kaufvertrag: OLG Köln Urteil zu Zinsklausel, AGBG-Verstoß, Verzugszinsen & Kostenentscheidung
Rücktritt vom Kaufvertrag: Klägerin vs. Beklagte – Zinsklausel und Kostenentscheidung:
Im vorliegenden Fall (OLG Köln, Urteil vom 08.01.1999 – 19 U 223/96) geht es um einen Kaufvertrag über ein Grundstück, bei dem der Käufer sich im notariellen Vertrag der Zwangsvollstreckung aus der Urkunde unterworfen hat. Jedoch besteht Streit darüber, ob der Beklagte persönlich aus dem Kaufvertrag verpflichtet ist, was das Rechtschutzinteresse des Klägers nicht beeinträchtigt. Eine Klausel im Vertrag, die einen Zinssatz von 12 % pro Jahr vorsieht, unabhängig von Verzugsvoraussetzungen, wird als formularmäßig verwendet angesehen und verstößt gegen das AGBG.
- Die Klägerin reichte einen notariellen Vertrag ein, der den Verkauf eines Grundstücks an die „Gesellschaft für die Immoblienverwaltung und Vermietung ‚Seniorenhaus H.höhe‘ mbH“ regelt.
- Die Beklagte handelte als Geschäftsführerin der GmbH i.G. und als Vertreterin ohne Vertretungsmacht der Klägerin.
- Der Kaufpreis war innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Genehmigungserklärung des Veräußerers zu zahlen.
- Die Klägerin mahnte die Beklagte mehrmals zur Zahlung des Kaufpreises, die Beklagte zahlte jedoch nicht.
- Die Klägerin erklärte schließlich den Rücktritt vom Vertrag.
- Die Klägerin klagte auf Zahlung von 12 % Zinsen auf den Kaufpreis von 626.485,00 DM für die Zeit vom 23.09.1993 bis zum 17.02.1995.
- Die Zinsklausel im Kaufvertrag verstoß gegen § 11 Nr. 4 und Nr. 5b AGBG, da sie vom Verwender vorgegeben wurde und dem Käufer keine Möglichkeit der Gegenbeweisführung einräumt.
- Die Klägerin kann nur Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe von 4 % verlangen, da sie vom Vertrag zurückgetreten ist.
- Der Verzug trat erst am 10.10.1994 ein, nachdem die Klägerin die Beklagte gemahnt hatte.
- Die Klägerin steht 8.339,80 DM zu.
- Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 92 %, die Beklagte zu 8 %.
Der BGH hat entschieden, dass bei einem Rücktritt vom Vertrag Verzugszinsen bis zur gesetzten Nachfrist zu zahlen sind. Die Berufung der Beklagten wurde teilweise angenommen, und sie wurde verpflichtet, einen Teil des Kaufpreises zu zahlen. Die Zinsklausel im Vertrag wurde als unwirksam erklärt, und die Klägerin erhielt nur gesetzliche Verzugszinsen. Die Kosten des Verfahrens wurden verteilt, und das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Normen des AGBG (Allgemeine Geschäftsbedingungen Gesetz) spielten eine wichtige Rolle in diesem Fall. Gemäß § 11 Nr. 4 AGBG sind Klauseln unwirksam, die den Verwender von der gesetzlichen Obliegenheit freistellen, den anderen Vertragsteil zu mahnen oder ihm eine Nachfrist zu setzen. Die Zinsklausel in II.2. des notariellen Kaufvertrages verstieß gegen diese Regelung, da sie eine Zinspflicht unabhängig von förmlichen Verzugsvoraussetzungen begründete.
Des Weiteren verstieß die Zinsklausel gegen § 11 Nr. 5 b AGBG, da sie der Beklagten den Nachweis abschnitt, dass der Verzugsschaden deutlich geringer war als der vorgegebene Zinssatz von 12 %.
Schließlich wurde das Rücktrittsrecht des Verkäufers gemäß § 326 I 2 BGB herangezogen, um festzustellen, dass nur gesetzliche Zinsen in Höhe von 4 % ab Verzug der Beklagten zu zahlen waren, da der Rücktritt erst nach einer angemessenen Fristsetzung erfolgte. Damit stand der Klägerin nur ein eingeschränkter Zinsanspruch zu.
Zusammenverfassung:
- Bei einer Klage auf Zahlung des Kaufpreises fehlt dem Kläger nicht das Rechtschutzinteresse, auch wenn der Käufer sich im notariellen Kaufvertrag der Zwangsvollstreckung aus der Urkunde unterworfen hat, aber Streit über die persönliche Verpflichtung des Beklagten aus dem Vertrag besteht.
- Eine Vertragsklausel, die zwar von einem Notar formuliert, aber vom Verkäufer zur Verwendung in einer Vielzahl von Verträgen vorgegeben wurde, ist formularmäßig und daher an den Bestimmungen des AGBG zu messen.
- Die Klausel, die besagt, dass der Kaufpreis mit 12 % jährlich zu verzinsen ist, verstößt gegen § 11 Nr. 4 und Nr. 5b AGBG.
- Bei Rücktritt des Verkäufers wegen Nichtzahlung des Kaufpreises stehen ihm Verzugszinsen bis zum Ablauf der gesetzten Nachfrist zu.
- Die Klägerin kann aufgrund der Unwirksamkeit der Zinsklausel nur gesetzliche Zinsen in Höhe von 4 % verlangen.
- Die Kostenentscheidung beruht auf den entsprechenden Vorschriften der ZPO.
Diese Aspekte sollten bei ähnlichen Fällen in der zukünftigen berücksichtigt werden, um passende rechtliche Schritte einzuleiten.