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Wie mit Schadensersatzansprüchen bei Nichterfüllungsschäden umzugehen ist

Hendrik Jürgens • März 14, 2024

Kein Vorteilsausgleich bei Nacherfüllungsanspruch

BGH Urteil vom 13.5.2022 – V ZR 231/20

Es ist ein häufiges Szenario in Rechtsstreitigkeiten: Der Käufer einer Immobilie entdeckt Mängel, die vom Verkäufer arglistig verschwiegen wurden. Doch wie wird in solchen Fällen entschieden? Ein aktuelles Urteil des BGH (Urteil vom 13.5.2022 – V ZR 231/20) gibt Aufschluss darüber, wie mit Schadensersatzansprüchen bei Nichterfüllungsschäden umzugehen ist.

In dem vorliegenden Fall ging es um die Forderung der Kläger nach Erstattung der Kosten für die Erneuerung einer mangelhaften Kellerabdichtung in Höhe von 23.400,30 EUR. Das Landgericht Düsseldorf wies die Klage teilweise ab, doch in der Berufung vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf wurde die Klage vollständig abgewiesen. Die Kläger legten daraufhin Revision ein, die vom BGH teilweise Erfolg hatte.

Der BGH entschied, dass der Käufer bei Nichterfüllungsschäden keinen Vorteilsausgleich in Form eines Abzugs "neu für alt" hinnehmen muss, wenn die Wertsteigerung der Kaufsache durch die Nacherfüllung entsteht. In dem konkreten Fall bedeutete dies, dass die Kläger die gesamten Mängelbeseitigungskosten ohne Abzug verlangen konnten.

Das Gericht betonte, dass der Schadensersatzanspruch bei Nichterfüllungsschäden sich an der Nacherfüllungspflicht orientiert und keine automatische Anrechnung von Vorteilen für den Käufer vorsieht. Zudem wurde klargestellt, dass eine Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in angemessener Höhe gerechtfertigt ist.

In Bezug auf die Nutzungsausfallentschädigung urteilte der BGH, dass kein Vermögensschaden entsteht, wenn die Nutzung der betroffenen Sache nicht zu einer spürbaren Beeinträchtigung führt. Daher wurde die Klage in diesem Punkt abgelehnt.

Insgesamt zeigt das Urteil des BGH, dass bei Nichterfüllungsschäden eine sorgfältige Abwägung zwischen den Interessen von Käufer und Verkäufer erfolgen muss, um einen gerechten Ausgleich zu schaffen. Durch die klaren Leitlinien des Gerichts können Streitfälle effizient und gerecht gelöst werden, um die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien auszugleichen.

Es geht in diesem Fall um die Frage, ob ein Vorteilsausgleich beim Nacherfüllungsanspruch gemäß §§ 280 I, III, 281 I, II, 437 Nr. 3, 439 II, 444 BGB in Betracht kommt. Der BGH entschied, dass ein solcher Ausgleich nicht erfolgen muss, wenn der Vorteil des Käufers lediglich darin besteht, dass die Kaufsache durch den zur Mangelbeseitigung erforderlichen Austausch eines mangelhaften Teils einen Wertzuwachs erfährt oder der Käufer durch die längere Lebensdauer des ersetzten Teils Aufwendungen erspart.

Die Entscheidung des BGH basiert auf der Gesetzesauslegung und Rechtsprechung zu Schadensersatzansprüchen bei mangelhaften Kaufsachen. Der Käufer hat Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung, wenn die Kaufsache mangelhaft ist und der Verkäufer arglistig gehandelt hat. Dabei sollen dem Käufer keine Nachteile entstehen, die er bei ordnungsgemäßer Erfüllung des Vertrags nicht gehabt hätte. Daher ist ein Vorteilsausgleich bei der Nacherfüllung nicht erforderlich, wenn der Käufer durch die Ersatzleistung nicht besser gestellt wird als bei ordnungsgemäßer Erfüllung.

Zudem wurde betont, dass der Schadensersatzanspruch im Falle der Nichterfüllung nicht durch einen Abzug "neu für alt" beschränkt werden soll, da die Nacherfüllungspflicht des Verkäufers sich an den gegebenen Umständen orientieren muss. Die Pflichten des Verkäufers bei der Nacherfüllung sind modifiziert und ergänzt im Vergleich zum ursprünglichen Erfüllungsanspruch.

Insgesamt betont der BGH in seinem Urteil die Bedeutung einer ausgewogenen Berücksichtigung von Wertzuwächsen bei Nacherfüllungsansprüchen und Schadensersatzansprüchen. Der Vorteilsausgleich soll dazu dienen, den Geschädigten vollständig zu entschädigen, ohne ihn ungerechtfertigt zu bereichern. Die Entscheidung schafft Klarheit und Transparenz im Hinblick auf die Rechtsprechung zu Vorteilsausgleichen bei Nacherfüllungsansprüchen.
Arglistige Täuschung des Grundstücksverkäufers: Verschweigen  bei negativer Bodenbegutachtung
von Hendrik Jürgens 18 Apr., 2024
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass bei einem arglistigen Verhalten des Grundstücksverkäufers die sekundäre Darlegungslast eine bedeutende Rolle spielt. Es ist nicht ausreichend, dass der Käufer die Möglichkeit hatte, sich selbst über mögliche Mängel zu informieren, sondern der Verkäufer hat die Pflicht, offensichtliche Mängel offenzulegen. Besonders hohe Anforderungen gelten, wenn Unterlagen übergeben werden, die Angaben zur Mangelhaftigkeit enthalten, ohne dass der Käufer darauf hingewiesen wird. Es ist wichtig, die Umstände in räumlicher, zeitlicher und inhaltlicher Weise konkret zu klären, um die Arglist des Verkäufers zu bestimmen. Dieser Fall zeigt, dass eine sorgfältige Prüfung und Aufklärung über mögliche Mängel beim Immobilienerwerb unerlässlich ist.
Anfechtung eines Hauskaufvertrags wegen verschwiegener Asbestbelastung
von Hendrik Jürgens 18 Apr., 2024
Schlüsselwörter für Google-Suche: Hauskaufvertrag, arglistige Täuschung, Asbestbelastung, Geruchsproblematik, Rücktritt vom Kaufvertrag, Annahmeverzug, Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 444 BGB, § 346 BGB, § 437 BGB, § 280 BGB, § 311 BGB, §§ 293 ff. BGB Aus den Informationen geht hervor, dass die Kläger erfolgreich einen Rücktritt vom Hauskaufvertrag aufgrund der arglistigen Täuschung der Beklagten hinsichtlich der Asbestbelastung und Geruchsproblematik durchgesetzt haben. Das Gericht hat verschiedene Bestimmungen des BGB angewendet, um den Klägern Recht zu geben und die Beklagten zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen zu zwingen. Das Urteil basiert auf einer gründlichen Analyse der Sachlage und der relevanten Gesetze.
Der BGH entscheidet über Verletzung des rechtlichen Gehörs bei Immobilienkauf: Fall V ZR 186/18
von Hendrik Jürgens 18 Apr., 2024
Die Entscheidung des BGH verdeutlicht die Bedeutung des rechtlichen Gehörs und zeigt, dass bei arglistiger Täuschung und Sachmängeln die Verkäufer haftbar gemacht werden können, auch nach dem Vertragsabschluss. Normen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), der Zivilprozessordnung (ZPO) und des Grundgesetzes (GG) regeln die Verletzung des rechtlichen Gehörs und die Haftung bei arglistiger Täuschung bei Immobiliengeschäften. Es ist ratsam, im Falle von Streitigkeiten oder Unklarheiten rund um Immobiliengeschäfte rechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen, um die eigenen Rechte und Ansprüche zu wahren und gegebenenfalls durchzusetzen.
Schadensersatz bei Grundstückskauf: Altlastenverdacht und Offenbarungspflicht (OLG München)
von Hendrik Jürgens 18 Apr., 2024
Der Verkäufer eines Grundstücks hat nicht nur Erkenntnisse über eine vorliegende Kontaminierung des Bodens, sondern auch Kenntnisse über Umstände, die den Verdacht einer Kontaminierung begründen können, zu offenbaren. Ein solcher Umstand ist die Tatsache, dass Materialien wie Gleisschotter, Asphalt, Metall u.ä. auf dem Grundstück verfüllt worden sind. Altlastenverdacht, Arglist, Verfüllmaterial, Kaufpreis, Kaufvertrag, Kenntnis, Schadensersatz, Vorsatz, Zurückbehaltungsrecht, Grundstück
 Haftung des Verkäufers bei arglistigem Verschweigen: Schadensersatzansprüche und Grunderwerbssteuer
von Hendrik Jürgens 26 März, 2024
Der Verkäufer einer Immobilie handelt arglistig, wenn er ein konkretes Wissen über einen Schädlingsbefall im Fachwerkgebäude zurückhält, während er dem Käufer nur einen Mangelverdacht durch die Besichtigung ermöglicht. Der Verkäufer schuldet dem Käufer die Erstattung der Grunderwerbsteuer nur gegen Abtretung des Anspruchs auf Rückerstattung. Der Kläger hat Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises zugunsten des Schadens durch den Schädlingsbefall, sowie auf Ersatz der angefallenen Erwerbskosten. Der Beklagte kann sich nicht auf einen Gewährleistungsausschluss berufen, da er den Schädlingsbefall arglistig verschwiegen hat.)
Arglistiges Verschweigen im Grundstückskaufvertrag: LG Kleve entscheidet über Schadenersatzforderung
von Hendrik Jürgens 26 März, 2024
Grundstückskaufvertrag, Rücktritt, Sachmangel, Wochenendhausgebiet, dauerhaftes Wohnen, Bebauungsplan, Garage, Baurechtswidrigkeit, arglistiges Verschweigen. Klage dem Grunde nach gerechtfertigt, Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten wegen arglistiger Täuschung. Grundstückskaufvertrag, Rücktritt, Sachmangel, Wochenendhausgebiet, dauerhaftes Wohnen, Bebauungsplan, Garage, Baurechtswidrigkeit, Normenkette: BGB §346, §347, §433, §437, §440, §444. Schlüsselwörter: Immobilienrecht, arglistiges Verschweigen, Grundstückskaufvertrag, Rückabwicklung. Real Estate Law, Fraudulent Concealment, Property Purchase Agreement, Rescission.
Rückabwicklung eines Grundstückskaufvertrages
von Hendrik Jürgens 14 März, 2024
Das Landgericht Bielefeld hat entschieden, dass die Kläger Anspruch auf Rückabwicklung eines Grundstückskaufvertrages haben, da die Beklagte arglistig falsche Angaben zum Baujahr gemacht hat. Der Rücktritt vom Vertrag wurde als gerechtfertigt angesehen, auch trotz baulicher Maßnahmen am Gebäude. Die Beklagte wurde zur Zahlung des Kaufpreises, zur Eigentumsübertragung im Grundbuch und zur Erstattung von Rechtsanwaltskosten verurteilt. Die Entscheidung basierte auf verschiedenen Beweismitteln und rechtlichen Grundlagen, darunter das BGB und die Zivilprozessordnung. Besonders entscheidend waren die Beschaffenheitsvereinbarung im Vertrag, das arglistige Verhalten des Vaters der Beklagten, das Ergebnis der Beweisaufnahme und der Annahmeverzug der Beklagten.
Gemäß § 464 Abs. 1 BGB kann das Vorkaufsrecht durch Erklärung gegenüber dem Verkäufer ausgeübt werde
von Hendrik Jürgens 14 März, 2024
Der vorliegende Fall betrifft die Ausübung des Vorkaufsrechts durch den Beklagten bezüglich des Grundstücks in H.- R. im Rahmen eines Vergleichs zwischen den Parteien. Gemäß § 464 Abs. 1 BGB kann das Vorkaufsrecht durch Erklärung gegenüber dem Verkäufer ausgeübt werden. Die Formvorschriften für den Kaufvertrag gelten hierbei nicht, daher ist keine notarielle Beurkundung erforderlich. Der Beklagte hat sein Vorkaufsrecht durch Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten wirksam ausgeübt, wobei zusätzliche Ausführungen wie die Bitte um Aufnahme der Ehefrau in den Vertrag, Auskunft über Belastungen und die Frage der Maklergebühr nicht als Bedingung zu werten sind.
Schadensersatz, Kaufvertrag, Eventualvorsatz, Sachmangel, Pflicht zur Offenbarung verborgener Mängel
von Hendrik Jürgens 14 März, 2024
Die Zusammenfassung des Urteils des OLG Saarbrücken vom 21.02.2018 - 2 U 24/17 lautet wie folgt: Arglist setzt zumindest Eventualvorsatz in Bezug auf das Vorliegen eines Mangels voraus. Bei einem Verkauf eines Gebäudegrundstücks besteht eine Pflicht zur Offenbarung verborgener Mängel oder von Umständen, die auf die Entstehung und Entwicklung bestimmter Mängel schließen lassen. Der Verkäufer muss gemäß seinem Kenntnisstand aufklären und sein konkretes Wissen nicht zurückhalten. Der Käufer kann Rechte wegen eines Mangels geltend machen, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat. In diesem Fall wurde festgestellt, dass der Beklagte arglistig gehandelt hat, indem er falsche Angaben zur fachgerechten Ausführung der Abdichtung und Drainage gemacht hat. Dies führte zur Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz und zur Feststellung der Einstandspflicht für weitere Schäden. Der Kläger war berechtigt, den Kaufpreis wegen
Wann können Verkäufer vom Immobilienvertrag zurücktreten?
von Hendrik Jürgens 14 März, 2024
- Der Käufer gerät in Zahlungsverzug, wenn er den vereinbarten Kaufpreis nicht pünktlich zahlt. - Der Verkäufer kann Verzugszinsen verlangen und vom Kaufvertrag zurücktreten. - Der Verkäufer kann auch Schadenersatz verlangen, falls er durch den Zahlungsverzug einen Schaden erleidet. - Vor einem Rücktritt muss dem Käufer in der Regel eine angemessene Frist gesetzt werden, es sei denn, der Käufer verweigert die Zahlung endgültig und ernsthaft. - Der Käufer sollte vor Vertragsabschluss über die Bonität des Käufers informieren und im Vertrag eine Zwangsvollstreckungsklausel aufnehmen, um Zahlungsprobleme vorzubeugen. - Es ist ratsam, bei Problemen mit der Zahlung des Kaufpreises professionellen fachlichen Rat einzuholen.
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