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Versteckte Mängel können trotzdem zur Haftung führen. Der Gewährleistungsausschluss ist nicht allumfassend.

Hendrik Jürgens • März 14, 2024

Der versteckte Mangel im Fallbeispiel. Was ist Arglist beim Verschweigen von Mängeln im Immobilienkauf? Gerichtliche Leitsätze zum Gewährleistungsausschluss. Unwirksamkeit des Gewährleistungsausschlusses aufgrund Beschaffenheitsgarantie

Der versteckte Mangel im Fallbeispiel

Der Gewährleistungsausschluss ist nicht allumfassend. Versteckte Mängel können trotzdem zur Haftung führen. Damit der Ausschluss greifen kann müssen auf Seiten des Verkäufers bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Zum einen darf er bis zum Zeitpunkt der Übergabe des Hauses nichts von dem Problem gewusst haben und davor auch nicht bewusst fahrlässig die Augen verschlossen haben. Zum anderen muss der vom Käufer entdeckte Mangel auch wesentlich sein. Er muss also eine bedeutende Rolle für den Wert der Immobilie spielen. Hinzu kommt noch, dass der Verkäufer den Käufer über einen solchen Mangel vor Abschluss des Kaufvertrages (aber nach Kenntnisnahme des Problems) nicht informiert hat. Ist das gegeben, so wird für gewöhnlich ein „arglistiges Verschweigen“ des Mangels angenommen. Liegt ein solches anerkanntermaßen vor, so ergeben sich daraus weitere Rechtsfolgen, insbesondere die Ungültigkeit und damit Wirkungslosigkeit des Gewährleistungsausschlusses. 
Das Oberlandesgericht Saarbrücken hatte einen Fall zu beurteilen, bei dem ein solcher Gewährleistungsausschluss vorlag (Urteil vom 21.2.18-Az.: 2 U 24/17). Im notariellen Kaufvertrag war geregelt, dass das Kaufobjekt in seinem jetzigen Zustand gekauft wird und Rechte und Ansprüche des Käufers wegen eines Sachmangels ausgeschlossen seien. Ebenso ausgeschlossen seien Ansprüche auf Schadensersatz, außer im Falle eines vorsätzlichen Handelns des Verkäufers. Zudem heißt es dort, dass sich der Verkäufer auf die Ausschlussvereinbarung nicht berufen kann, wenn er einen Mangel arglistig verschwiegen hat oder eine Garantie für das Vorhandensein einer Eigenschaft übernommen hat. 
Vor dem Abschluss des Kaufvertrages fanden mehrere Besichtigungstermine statt. Bei den Besichtigungen war bereits ein Wasserfleck an einer Garagenrückwand erkennbar. Die Verkäufer wiegelten wohl ab, jedenfalls klärten sie die Käufer nicht darüber auf, dass das Kaufobjekt über eine mangelhafte Außenabdichtung verfügt und die Drainage nicht ordnungsgemäß funktioniert. 
Im vorliegenden Verfahren wurde durch einen Sachverständigen festgestellt, dass es erhebliche Mängel an der errichteten Drainage wie auch der Abdichtung im Übrigen, namentlich der Nichteinhaltung der einschlägigen DIN-Vorschriften gebe. Er hat konstatiert, dass folglich die Drainage und die Abdichtung im Ganzen nicht den anerkannten Regeln für den Entwurf und die Ausführung baulicher Anlagen entspreche, die in der technischen Wissenschaft als theoretisch richtig erkannt seien und feststünden sowie insbesondere in dem Kreis der für die Anwendung der betreffenden Regeln maßgeblichen, nach dem neuesten Stand vorgebildeten Techniker durchweg bekannt und aufgrund fortdauernder praktischer Erfahrung als technisch geeignet, angemessen sowie notwendig erkannt seien, sich also in der Baupraxis als richtig bewährt hätten. Das Gericht stellt in der Folge fest, dass hier unzweifelhaft ein Sachmangel an dem Hausgrundstück vorliegt.

Was ist Arglist beim Verschweigen von Mängeln im Immobilienkauf?

Die Voraussetzung für die Mängelhaftung trotz notariellem Gewährleistungsausschluss ist die Arglist beim Verschweigen von Mängeln.
Hier war den Verkäufern bewusst, dass massive Mängel am Gebäude vorliegen, die auch zu großen Feuchtigkeitsschäden führen können. Das hätten sie den Käufern auch sagen müssen, da solche Schäden naturgemäß den Wert der Immobilie stark negativ beeinflussen. Da die Verkäufer jedoch im Vorfeld die vorliegenden Mängel verschwiegen haben, nahm das Gericht hier ein arglistiges Verschweigen und somit die Unwirksamkeit des Gewährleistungsausschlusses an. In der Folge sind die vorhandenen Schäden durch die Verkäufer zu ersetzen gewesen.

Gerichtliche Leitsätze zum Gewährleistungsausschluss

Als generelle Leitsätze führt das Gericht aus, dass für die Annahme der Arglist zumindest ein Eventualvorsatz in Bezug auf das Vorliegen eines Mangels vorliegen müsse. Das heißt, der Verkäufer musste damit rechnen, dass der Mangel vorliegen kann. Ein arglistiges Verschweigen sei danach nur gegeben, wen der Verkäufer den Mangel kenn oder ihn zumindest für möglich halte und zugleich wisse oder doch damit rechnete und billigend in Kauf nehme, dass der Käufer den Mangel nicht kenne und bei Offenbarung den Vertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte.
Bei einem Verkauf eines Gebäudegrundstücks bestehe eine Pflicht nur zur Offenbarung verborgener Mängel oder von Umständen, die nach der Erfahrung auf die Entstehung und Entwicklung solcher Mängel schließen lassen, wenn es sich um Umstände handele, die für den Entschluss des Käufers von Bedeutung seien, insbesondere die beabsichtigte Nutzung erheblich zu mindern geeignet seien, wohingegen keine Offenbarungspflicht bei Mängeln bestehe, die einer Besichtigung zugänglich seien und damit ohne weiteres erkennbar seien, weil der Käufer insoweit eine Aufklärung nicht erwarten könne, da er diese Mängel bei der im eigenen Interesse gebotenen Sorgfalt selbst wahrnehmen könne.
Nicht ohne weiteres erkennbar seien solche Mängel, von denen bei einer Besichtigung zwar Spuren erkennbar seien, die aber keinen tragfähigen Rückschluss auf Art und Umfang des Mangels erlaubten. In diesen Fällen müsse der Verkäufer gemäß seinem Kenntnisstand aufklären und dürfe sein konkretes Wissen nicht zurückhalten.

Unwirksamkeit des Gewährleistungsausschlusses aufgrund Beschaffenheitsgarantie

Zum Thema Beschaffenheitsvereinbarung führt das Oberlandesgericht Saarbrücken in seinem Urteil vom 21.2.18 (Az.: 2 U 24/17) erläuternd aus, dass eine Beschreibung eines Grundstücks oder eines Gebäudes durch den Verkäufer vor Vertragsschluss nur dann zu einer Beschaffenheitsvereinbarung nach § 443 BGB welche den Gewährleistungsausschluss überlagere führe, wenn diese im notariellen Kaufvertrag aufgenommen worden sei. Bei einer solchen Garantie sichert der Verkäufer bestimmte Eigenschaften an der Immobilie verbindlich zu.
Ein Gewährleistungsausschluss ist also auch dann unwirksam, wenn der Verkäufer im Vertrag zu erkennen gegeben hat, dass er bereits ist für eine bestimmte Eigenschaft oder Beschaffenheit der Immobilie einzustehen.

Arglistige Täuschung des Grundstücksverkäufers: Verschweigen  bei negativer Bodenbegutachtung
von Hendrik Jürgens 18 Apr., 2024
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass bei einem arglistigen Verhalten des Grundstücksverkäufers die sekundäre Darlegungslast eine bedeutende Rolle spielt. Es ist nicht ausreichend, dass der Käufer die Möglichkeit hatte, sich selbst über mögliche Mängel zu informieren, sondern der Verkäufer hat die Pflicht, offensichtliche Mängel offenzulegen. Besonders hohe Anforderungen gelten, wenn Unterlagen übergeben werden, die Angaben zur Mangelhaftigkeit enthalten, ohne dass der Käufer darauf hingewiesen wird. Es ist wichtig, die Umstände in räumlicher, zeitlicher und inhaltlicher Weise konkret zu klären, um die Arglist des Verkäufers zu bestimmen. Dieser Fall zeigt, dass eine sorgfältige Prüfung und Aufklärung über mögliche Mängel beim Immobilienerwerb unerlässlich ist.
Anfechtung eines Hauskaufvertrags wegen verschwiegener Asbestbelastung
von Hendrik Jürgens 18 Apr., 2024
Schlüsselwörter für Google-Suche: Hauskaufvertrag, arglistige Täuschung, Asbestbelastung, Geruchsproblematik, Rücktritt vom Kaufvertrag, Annahmeverzug, Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 444 BGB, § 346 BGB, § 437 BGB, § 280 BGB, § 311 BGB, §§ 293 ff. BGB Aus den Informationen geht hervor, dass die Kläger erfolgreich einen Rücktritt vom Hauskaufvertrag aufgrund der arglistigen Täuschung der Beklagten hinsichtlich der Asbestbelastung und Geruchsproblematik durchgesetzt haben. Das Gericht hat verschiedene Bestimmungen des BGB angewendet, um den Klägern Recht zu geben und die Beklagten zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen zu zwingen. Das Urteil basiert auf einer gründlichen Analyse der Sachlage und der relevanten Gesetze.
Der BGH entscheidet über Verletzung des rechtlichen Gehörs bei Immobilienkauf: Fall V ZR 186/18
von Hendrik Jürgens 18 Apr., 2024
Die Entscheidung des BGH verdeutlicht die Bedeutung des rechtlichen Gehörs und zeigt, dass bei arglistiger Täuschung und Sachmängeln die Verkäufer haftbar gemacht werden können, auch nach dem Vertragsabschluss. Normen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), der Zivilprozessordnung (ZPO) und des Grundgesetzes (GG) regeln die Verletzung des rechtlichen Gehörs und die Haftung bei arglistiger Täuschung bei Immobiliengeschäften. Es ist ratsam, im Falle von Streitigkeiten oder Unklarheiten rund um Immobiliengeschäfte rechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen, um die eigenen Rechte und Ansprüche zu wahren und gegebenenfalls durchzusetzen.
Schadensersatz bei Grundstückskauf: Altlastenverdacht und Offenbarungspflicht (OLG München)
von Hendrik Jürgens 18 Apr., 2024
Der Verkäufer eines Grundstücks hat nicht nur Erkenntnisse über eine vorliegende Kontaminierung des Bodens, sondern auch Kenntnisse über Umstände, die den Verdacht einer Kontaminierung begründen können, zu offenbaren. Ein solcher Umstand ist die Tatsache, dass Materialien wie Gleisschotter, Asphalt, Metall u.ä. auf dem Grundstück verfüllt worden sind. Altlastenverdacht, Arglist, Verfüllmaterial, Kaufpreis, Kaufvertrag, Kenntnis, Schadensersatz, Vorsatz, Zurückbehaltungsrecht, Grundstück
 Haftung des Verkäufers bei arglistigem Verschweigen: Schadensersatzansprüche und Grunderwerbssteuer
von Hendrik Jürgens 26 März, 2024
Der Verkäufer einer Immobilie handelt arglistig, wenn er ein konkretes Wissen über einen Schädlingsbefall im Fachwerkgebäude zurückhält, während er dem Käufer nur einen Mangelverdacht durch die Besichtigung ermöglicht. Der Verkäufer schuldet dem Käufer die Erstattung der Grunderwerbsteuer nur gegen Abtretung des Anspruchs auf Rückerstattung. Der Kläger hat Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises zugunsten des Schadens durch den Schädlingsbefall, sowie auf Ersatz der angefallenen Erwerbskosten. Der Beklagte kann sich nicht auf einen Gewährleistungsausschluss berufen, da er den Schädlingsbefall arglistig verschwiegen hat.)
Arglistiges Verschweigen im Grundstückskaufvertrag: LG Kleve entscheidet über Schadenersatzforderung
von Hendrik Jürgens 26 März, 2024
Grundstückskaufvertrag, Rücktritt, Sachmangel, Wochenendhausgebiet, dauerhaftes Wohnen, Bebauungsplan, Garage, Baurechtswidrigkeit, arglistiges Verschweigen. Klage dem Grunde nach gerechtfertigt, Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten wegen arglistiger Täuschung. Grundstückskaufvertrag, Rücktritt, Sachmangel, Wochenendhausgebiet, dauerhaftes Wohnen, Bebauungsplan, Garage, Baurechtswidrigkeit, Normenkette: BGB §346, §347, §433, §437, §440, §444. Schlüsselwörter: Immobilienrecht, arglistiges Verschweigen, Grundstückskaufvertrag, Rückabwicklung. Real Estate Law, Fraudulent Concealment, Property Purchase Agreement, Rescission.
Rückabwicklung eines Grundstückskaufvertrages
von Hendrik Jürgens 14 März, 2024
Das Landgericht Bielefeld hat entschieden, dass die Kläger Anspruch auf Rückabwicklung eines Grundstückskaufvertrages haben, da die Beklagte arglistig falsche Angaben zum Baujahr gemacht hat. Der Rücktritt vom Vertrag wurde als gerechtfertigt angesehen, auch trotz baulicher Maßnahmen am Gebäude. Die Beklagte wurde zur Zahlung des Kaufpreises, zur Eigentumsübertragung im Grundbuch und zur Erstattung von Rechtsanwaltskosten verurteilt. Die Entscheidung basierte auf verschiedenen Beweismitteln und rechtlichen Grundlagen, darunter das BGB und die Zivilprozessordnung. Besonders entscheidend waren die Beschaffenheitsvereinbarung im Vertrag, das arglistige Verhalten des Vaters der Beklagten, das Ergebnis der Beweisaufnahme und der Annahmeverzug der Beklagten.
Gemäß § 464 Abs. 1 BGB kann das Vorkaufsrecht durch Erklärung gegenüber dem Verkäufer ausgeübt werde
von Hendrik Jürgens 14 März, 2024
Der vorliegende Fall betrifft die Ausübung des Vorkaufsrechts durch den Beklagten bezüglich des Grundstücks in H.- R. im Rahmen eines Vergleichs zwischen den Parteien. Gemäß § 464 Abs. 1 BGB kann das Vorkaufsrecht durch Erklärung gegenüber dem Verkäufer ausgeübt werden. Die Formvorschriften für den Kaufvertrag gelten hierbei nicht, daher ist keine notarielle Beurkundung erforderlich. Der Beklagte hat sein Vorkaufsrecht durch Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten wirksam ausgeübt, wobei zusätzliche Ausführungen wie die Bitte um Aufnahme der Ehefrau in den Vertrag, Auskunft über Belastungen und die Frage der Maklergebühr nicht als Bedingung zu werten sind.
Schadensersatz, Kaufvertrag, Eventualvorsatz, Sachmangel, Pflicht zur Offenbarung verborgener Mängel
von Hendrik Jürgens 14 März, 2024
Die Zusammenfassung des Urteils des OLG Saarbrücken vom 21.02.2018 - 2 U 24/17 lautet wie folgt: Arglist setzt zumindest Eventualvorsatz in Bezug auf das Vorliegen eines Mangels voraus. Bei einem Verkauf eines Gebäudegrundstücks besteht eine Pflicht zur Offenbarung verborgener Mängel oder von Umständen, die auf die Entstehung und Entwicklung bestimmter Mängel schließen lassen. Der Verkäufer muss gemäß seinem Kenntnisstand aufklären und sein konkretes Wissen nicht zurückhalten. Der Käufer kann Rechte wegen eines Mangels geltend machen, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat. In diesem Fall wurde festgestellt, dass der Beklagte arglistig gehandelt hat, indem er falsche Angaben zur fachgerechten Ausführung der Abdichtung und Drainage gemacht hat. Dies führte zur Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz und zur Feststellung der Einstandspflicht für weitere Schäden. Der Kläger war berechtigt, den Kaufpreis wegen
Wann können Verkäufer vom Immobilienvertrag zurücktreten?
von Hendrik Jürgens 14 März, 2024
- Der Käufer gerät in Zahlungsverzug, wenn er den vereinbarten Kaufpreis nicht pünktlich zahlt. - Der Verkäufer kann Verzugszinsen verlangen und vom Kaufvertrag zurücktreten. - Der Verkäufer kann auch Schadenersatz verlangen, falls er durch den Zahlungsverzug einen Schaden erleidet. - Vor einem Rücktritt muss dem Käufer in der Regel eine angemessene Frist gesetzt werden, es sei denn, der Käufer verweigert die Zahlung endgültig und ernsthaft. - Der Käufer sollte vor Vertragsabschluss über die Bonität des Käufers informieren und im Vertrag eine Zwangsvollstreckungsklausel aufnehmen, um Zahlungsprobleme vorzubeugen. - Es ist ratsam, bei Problemen mit der Zahlung des Kaufpreises professionellen fachlichen Rat einzuholen.
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