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Fehlende Baugenehmigung nach Hauskauf entdeckt

Hendrik Jürgens • Nov. 03, 2021

Welche Ansprüche bestehen, wenn eine Baugenehmigung nach dem Hauskauf fehlt?

Falsche Angaben Hausverkauf  Wohnfläche
Das Fehlen einer notwendigen Baugenehmigung stellt grundsätzlich einen Fehler im Sinne von § 434 BGB dar. Dies gilt unabhängig von der Frage, ob die Errichtung genehmigungsfähig ist, weil die Baubehörde die Nutzung bis zur Erteilung der Genehmigung untersagen kann. Bei einem Verkauf eines Gebäudegrundstücks besteht eine Pflicht zur Offenbarung verborgener Mängel. Bei der Täuschung durch Verschweigen eines offenbarungspflichtigen Mangels handelt arglistig, wer einen Fehler der Kaufsache kennt oder zumindest für möglich hält, gleichzeitig weiß oder damit rechnet, dass der Vertragspartner den Fehler nicht kennt und bei Offenbarung den Vertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte.

Im Urteil 22 U 145/07 entschied das OLG Hamm, dass eine fehlende Baugenehmigung oder eine fehlende Genehmigung bezüglich der beabsichtigten Nutzung einen verborgenen Mangel darstellt und somit eine Pflicht zur Offenbarung seitens des Verkäufers besteht. Sobald der Verkäufer den Fehler kennt oder ihn zumindest für möglich hält, besteht bei nicht unerheblichen Mängeln eine Aufklärungspflicht. Kommt der Verkäufer dieser Pflicht nicht nach, liegt eine arglistige Täuschung vor. (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 21. 2. 2008 - 22 U 145/07)

Bei Kaufverträgen über gebrauchte Gegenstände treten öfter unterschiedliche Ansichten bezüglich der Beschaffenheit auf. Sie können keinen neuwertigen Zustand erwarten. Sie können jedoch erwarten, dass das Preis-Leistungsverhältnis zwischen dem Kaufpreis und der Beschaffenheit stimmt. Ganz besonders dürfen Sie erwarten, dass alle Ihnen zugetragenen Angaben der Wahrheit entsprechen. Sie dürfen auf das Gesagte Vertrauen.

1. Wann liegt eine Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit vor?

Der Verkäufer sichert Ihnen eine große Wohnraumfläche zu, welche durch eine zu wohnzwecken und zur Vermietung geeigneten Dachgeschosswohnung erweitert wird. Diese Wohnung ist perfekt als Einnahmequelle in Form der Vermietung und bietet großartige Voraussetzungen, wenn Ihr Kind irgendwann groß ist und seinen eigenen Bereich haben möchte. Bezüglich dieser Nutzung liegt jedoch keine Baugenehmigung vor. Das Haus hat somit eine geringere Wohnnutzungsfläche sowie nicht die Möglichkeit der Teilvermietung und ist damit weniger wert.


Wenn die Wohnraumfläche kleiner ausfällt als besprochen, liegt unmissverständlich eine Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit im Sinne des § 434 Abs. 1 S. 1 BGB vor. Der kleinere Wohnraum ist nur ein Beispiel. Wir werden bei vielen unterschiedlichen Abweichungen kontaktiert. Vor allem bei Verwendung von anderen, billigeren Materialien, fehlenden Baugenehmigungen, Fehlen von versprochenen Sicherheitsvorkehrungen oder auftretenden Wasserschäden, die nicht mitgeteilt wurden. Bei Wasserschäden oder damit vergleichbaren Mängeln findet ein Rückgriff auf die übliche Beschaffenheit statt. Die übliche Beschaffenheit richtet sich nach der üblichen Beschaffenheit von Sachen der gleichen Art.


Bei einer kleineren Wohnfläche liegt unproblematisch ein Sachmangel vor. Durch die fehlende Genehmigung kann die Immobilie nicht für den vertraglich vorausgesetzten Zweck genutzt werden.

2. Gewährleistungsausschluss

Da gebrauchte Immobilien ein Risiko des Verfalls innehaben, wird die Haftung des Verkäufers für auftretende Mängel häufig im Kaufvertrag ausgeschlossen. Dadurch haftet der Käufer weder für Mängel, welche ihren Ursprung erst nach Abschluss des Kaufvertrags vorweisen noch für welche, die ihre Ursache schon seit längerer Zeit haben und somit schon zum Zeitpunkt des Verkaufs. Es gibt jedoch eine Ausnahme, welche die Möglichkeit gewährt, Ihren Verkäufer trotz Gewährleistungsausschlusses fairerweise zur Haftung heranziehen zu können. Wenn Ihr Verkäufer einen Mangel arglistig verschwiegen hat, um den Kaufvertrag zu den vereinbarten Bedingungen nicht zu gefährden, greift der Gewährleistungsausschluss nicht.

3. Wann spricht man von einer arglistigen Täuschung?

Ein arglistiges Verschweigen liegt vor, wenn der Verkäufer den vorliegenden Sachmangel kannte und diesen Ihnen bewusst nicht mitteilte, damit der Abschluss des Kaufvertrags mit dem vereinbarten Inhalt nicht gefährdet ist. Zudem muss hinsichtlich des Sachmangels eine Aufklärungspflicht bestehen.


4. Wann besteht eine Aufklärungspflicht über vorhandene Mängel?

Es besteht keine allgemeine Pflicht der Aufklärung. Die Aufklärungspflicht besteht aber insbesondere bei Umständen, die für die Willensbildung des anderen Teils offensichtlich von ausschlaggebender Bedeutung sind. Für den Kauf eines Hausgrundstücks bedeutet dies, dass eine Pflicht zur Offenbarung regelmäßig nur wegen verborgener, nicht nur unerheblicher Mängel anzunehmen ist. Das bedeutet, dass der Verkäufer Sie nicht auf offensichtliche, ohne Weiteres erkennbare Mängel hinweisen muss, da Sie diese bei der im eigenen Interesse gebotenen Sorgfalt bei einer Besichtigung selbst wahrnehmen können.


Wenn Ihnen zugesichert wird, dass die Dachgeschosswohnung als eigenständige Wohnung zu Vermietungszwecken genutzt werden kann, dürfen Sie darauf vertrauen, dass eine Baugenehmigung bezüglich dieser Nutzung vorliegt. Sie trifft keine Nachforschungspflicht. Der Verkäufer musste davon ausgehen, dass die Möglichkeit der Vermietung der Dachgeschosswohnung ein ausschlaggebender Grund für das Zustandekommen des Kaufvertrags war. Sie haben mit den monatlichen Mieteinnahmen gerechnet und sind von einer nicht nur unerheblich größeren Wohnfläche ausgegangen.

5. Liegt Arglist auch bei einer Erklärung „ins Blaue“ hinein vor?

Auch bei einer “ins Blaue hinein“ abgegebenen objektiv unrichtigen Erklärung liegt bei gutem Glauben des Erklärenden Arglist vor, wenn der Handelnde das Fehlen einer zuverlässigen Beurteilungsgrundlage nicht offengelegt. In diesem Fall hätte der Verkäufer Sie auf seine Unkenntnis hinweisen müssen.

6. Was können Sie tun?

Sollte Ihnen die oben beschriebene Situation, welche unter dem 21.02.2008 in dem Urteil 22 U 145/07 vom OLG Hamm entschieden wurde bekannt vorkommen oder eine entfernte Ähnlichkeit mit Ihrer Situation mitbringen, kontaktieren Sie uns gerne. Sobald Ihr Verkäufer einen Mangel arglistig verschwiegen hat, haben Sie Ansprüche. Da wir im Bereich der arglistigen Täuschung beim Hauskauf spezialisiert sind, bringen wir viel Erfahrung mit und können Ihre Ansprüche individuell nach Ihren Wünschen, zielorientiert verfolgen. Beim Vorliegen der arglistigen Täuschung besteht die Möglichkeit des Rücktritts vom Kaufvertrag, der Geltendmachung von Nacherfüllungsansprüchen, der Kaufpreisminderung oder der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen bezüglich Ihnen dadurch entstandenen Aufwendungen. Gerne prüfen wir Ihren Fall, beraten Sie für die effektivste und sinnvollste Lösung und begleiten Sie mit vollem Einsatz bei der Geltendmachung und Durchsetzung Ihrer Ansprüche.

Anwalt Immobilienrecht Hendrik Jürgens

Rechtsanwalt Hendrik Jürgens

  • 2005 Staatsexamen an der Universität in Bremen
  • 2006 - 2008 Referendariat am Hanseatischen Oberlandesgericht in Bremen
  • 2008 2. Staatsexamen
  • 2008 Zulassung zum Rechtsanwalt und Gründung der Kanzlei Jürgens & Mehrtens LL.M.Eur. Schwerpunkte: Mietrecht, Immobilienrecht, Bau- und Architektenrecht und Kaufrecht für Pferde.
  • Seit 2017 zudem Zwangsverwalter in Bremen und Bremerhaven

Gerne stehe ich Ihnen in allen Fragen des Immobilienrechts zur Verfügung. Kontaktieren Sie mich gerne, um Ihr Anliegen vorab zu klären.

0421-22384523  | juergens@juergens-mehrtens.de

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Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass bei einem arglistigen Verhalten des Grundstücksverkäufers die sekundäre Darlegungslast eine bedeutende Rolle spielt. Es ist nicht ausreichend, dass der Käufer die Möglichkeit hatte, sich selbst über mögliche Mängel zu informieren, sondern der Verkäufer hat die Pflicht, offensichtliche Mängel offenzulegen. Besonders hohe Anforderungen gelten, wenn Unterlagen übergeben werden, die Angaben zur Mangelhaftigkeit enthalten, ohne dass der Käufer darauf hingewiesen wird. Es ist wichtig, die Umstände in räumlicher, zeitlicher und inhaltlicher Weise konkret zu klären, um die Arglist des Verkäufers zu bestimmen. Dieser Fall zeigt, dass eine sorgfältige Prüfung und Aufklärung über mögliche Mängel beim Immobilienerwerb unerlässlich ist.
Anfechtung eines Hauskaufvertrags wegen verschwiegener Asbestbelastung
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 Haftung des Verkäufers bei arglistigem Verschweigen: Schadensersatzansprüche und Grunderwerbssteuer
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Arglistiges Verschweigen im Grundstückskaufvertrag: LG Kleve entscheidet über Schadenersatzforderung
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Grundstückskaufvertrag, Rücktritt, Sachmangel, Wochenendhausgebiet, dauerhaftes Wohnen, Bebauungsplan, Garage, Baurechtswidrigkeit, arglistiges Verschweigen. Klage dem Grunde nach gerechtfertigt, Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten wegen arglistiger Täuschung. Grundstückskaufvertrag, Rücktritt, Sachmangel, Wochenendhausgebiet, dauerhaftes Wohnen, Bebauungsplan, Garage, Baurechtswidrigkeit, Normenkette: BGB §346, §347, §433, §437, §440, §444. Schlüsselwörter: Immobilienrecht, arglistiges Verschweigen, Grundstückskaufvertrag, Rückabwicklung. Real Estate Law, Fraudulent Concealment, Property Purchase Agreement, Rescission.
Rückabwicklung eines Grundstückskaufvertrages
von Hendrik Jürgens 14 März, 2024
Das Landgericht Bielefeld hat entschieden, dass die Kläger Anspruch auf Rückabwicklung eines Grundstückskaufvertrages haben, da die Beklagte arglistig falsche Angaben zum Baujahr gemacht hat. Der Rücktritt vom Vertrag wurde als gerechtfertigt angesehen, auch trotz baulicher Maßnahmen am Gebäude. Die Beklagte wurde zur Zahlung des Kaufpreises, zur Eigentumsübertragung im Grundbuch und zur Erstattung von Rechtsanwaltskosten verurteilt. Die Entscheidung basierte auf verschiedenen Beweismitteln und rechtlichen Grundlagen, darunter das BGB und die Zivilprozessordnung. Besonders entscheidend waren die Beschaffenheitsvereinbarung im Vertrag, das arglistige Verhalten des Vaters der Beklagten, das Ergebnis der Beweisaufnahme und der Annahmeverzug der Beklagten.
Gemäß § 464 Abs. 1 BGB kann das Vorkaufsrecht durch Erklärung gegenüber dem Verkäufer ausgeübt werde
von Hendrik Jürgens 14 März, 2024
Der vorliegende Fall betrifft die Ausübung des Vorkaufsrechts durch den Beklagten bezüglich des Grundstücks in H.- R. im Rahmen eines Vergleichs zwischen den Parteien. Gemäß § 464 Abs. 1 BGB kann das Vorkaufsrecht durch Erklärung gegenüber dem Verkäufer ausgeübt werden. Die Formvorschriften für den Kaufvertrag gelten hierbei nicht, daher ist keine notarielle Beurkundung erforderlich. Der Beklagte hat sein Vorkaufsrecht durch Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten wirksam ausgeübt, wobei zusätzliche Ausführungen wie die Bitte um Aufnahme der Ehefrau in den Vertrag, Auskunft über Belastungen und die Frage der Maklergebühr nicht als Bedingung zu werten sind.
Schadensersatz, Kaufvertrag, Eventualvorsatz, Sachmangel, Pflicht zur Offenbarung verborgener Mängel
von Hendrik Jürgens 14 März, 2024
Die Zusammenfassung des Urteils des OLG Saarbrücken vom 21.02.2018 - 2 U 24/17 lautet wie folgt: Arglist setzt zumindest Eventualvorsatz in Bezug auf das Vorliegen eines Mangels voraus. Bei einem Verkauf eines Gebäudegrundstücks besteht eine Pflicht zur Offenbarung verborgener Mängel oder von Umständen, die auf die Entstehung und Entwicklung bestimmter Mängel schließen lassen. Der Verkäufer muss gemäß seinem Kenntnisstand aufklären und sein konkretes Wissen nicht zurückhalten. Der Käufer kann Rechte wegen eines Mangels geltend machen, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat. In diesem Fall wurde festgestellt, dass der Beklagte arglistig gehandelt hat, indem er falsche Angaben zur fachgerechten Ausführung der Abdichtung und Drainage gemacht hat. Dies führte zur Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz und zur Feststellung der Einstandspflicht für weitere Schäden. Der Kläger war berechtigt, den Kaufpreis wegen
Wann können Verkäufer vom Immobilienvertrag zurücktreten?
von Hendrik Jürgens 14 März, 2024
- Der Käufer gerät in Zahlungsverzug, wenn er den vereinbarten Kaufpreis nicht pünktlich zahlt. - Der Verkäufer kann Verzugszinsen verlangen und vom Kaufvertrag zurücktreten. - Der Verkäufer kann auch Schadenersatz verlangen, falls er durch den Zahlungsverzug einen Schaden erleidet. - Vor einem Rücktritt muss dem Käufer in der Regel eine angemessene Frist gesetzt werden, es sei denn, der Käufer verweigert die Zahlung endgültig und ernsthaft. - Der Käufer sollte vor Vertragsabschluss über die Bonität des Käufers informieren und im Vertrag eine Zwangsvollstreckungsklausel aufnehmen, um Zahlungsprobleme vorzubeugen. - Es ist ratsam, bei Problemen mit der Zahlung des Kaufpreises professionellen fachlichen Rat einzuholen.
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