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Die Rechtsfolgen einer Garantievereinbarung

Hendrik Jürgens • März 14, 2024

Die Rechtsfolgen einer Garantievereinbarung. Die unselbstständige Garantie. Beschaffenheitsgarantie durch vorvertragliche Äußerungen? Die Beschaffenheitsgarantie als AGB.

Die Rechtsfolgen einer Garantievereinbarung

Wird in einem Immobilienkaufvertrag eine eigenständige Garantie vereinbart, so werden dort auch die Rechtsfolgen der Nichteinhaltung der Garantie genau zu bestimmen sein. Die Vereinbarung von Garantien, welche das allgemeine Gewährleistungsrecht für Sachmängel ersetzen sollen, kommt vor allem bei größeren und damit komplexeren Sachgesamtheiten in Betracht. Dies wird regelmäßig bei der Veräußerung von Unternehmen der Fall sein, aber auch bei einem größeren Gebäudekomplex bzw. einer Immobilie mit mehreren Wohneinheiten ist dies denkbar. 
Dies kann dann interessengerecht sein, wenn sich das gesetzliche Sachmängelgewährleistungsrecht aufgrund der Komplexität des Gebäudes nicht eignet. In diesem Fall regeln die Parteien das Recht der Leistungsstörungen nach ihren eigenen Wünschen ab, so dass der Verkäufer verschuldensunabhängige Garantien abgibt, auf der anderen Seite aber seine Haftung auf die vereinbarten Rechtsfolgen begrenzt (LG Hamburg vom 24.11.2011, Az. 304 O 207/10).
Garantien werden zur Verteilung des Risikos bei erkannten Mängeln gebraucht. Eine solche eigenständig durchsetzbare Garantie schließt somit für den erkannte Mangel die Anwendung der gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften aus und ersetzt sie durch die vereinbarten. Anstatt jedes einzelne Detail aufwändig aufzuklären, übernimmt der Verkäufer aus Effizienzgründen die Haftung in Form der Garantie für die jeweilige und einzeln beschriebene Beschaffenheit und muss dann für eventuelle Abweichungen von dem vereinbarten Zustand nur im Rahmen der vereinbarten Begrenzung haften. Dafür muss der Käufer dem Verkäufer nicht erst umständlich nachweisen, dass dieser den Mangel kannte und zu verantworten hat. Insbesondere das Recht zum Rücktritt vom Kaufvertrag wird dadurch hingegen regelmäßig ausgeschlossen werden. Auch ohne eine solche Vereinbarung wird der Rücktritt bei Vorliegen einer selbstständigen Garantie nur möglich sein, wenn ein erheblicher Mangel vorliegt.
Auf einen ansonsten im Kaufvertrag vereinbarten Gewährleistungsausschluss kann sich der Verkäufer natürlich nicht berufen, soweit es um die garantierte Eigenschaft geht.

Die unselbstständige Garantie

Eine unselbstständige Garantie soll nicht das gesetzliche Gewährleistungsrecht ersetzen, sondern vielmehr diese erweitern. Die Mängelrechte des Käufers werden durch sie ergänzt und somit verstärkt (Drescher/Anker: Haftungsausschlüsse und Garantien in Immobilienkaufverträgen; NZBau 2017, 583).
Die gesetzlichen Regelungen bleiben somit in diesem Fall weiter bestehen und die Haftung des Verkäufers wird auch nicht auf im Vertrag genannte Rechtsfolgen beschränkt. Er kann sich bei einer solchen Beschaffenheitsgarantie jedenfalls nicht auf Unwissenheit oder mangelndes Verschulden berufen, sondern hat für das Vorliegen der vereinbarten Beschaffenheit zu haften.

Beschaffenheitsgarantie durch vorvertragliche Äußerungen?

Grundsätzlich sind auch Äußerungen des Verkäufers vor Vertragsschluss beachtlich. Dies kann auch beispielsweise im Rahmen von Werbeaussagen oder Verkaufs- bzw. Maklerprospekten der Fall sein. Wegen des Beurkundungserfordernisses bei der Veräußerung von Immobilien hat der BGH eine Haftung für solche vorvertraglichen Äußerungen beim Hauskauf jedoch stark eingeschränkt. Die gemachten Zusicherungen im Vorfeld des Erwerbs sind im Regelfall nur dann vollständig durchsetzbar, wenn sie im Kaufvertrag schriftlich wiederholt werden (BGH v. 6.11.2015, Az. V ZR 78/14). Ebenso kann sich der Gewährleistungsausschluss aus dem Immobilienkaufvertrag solche vorvertraglichen Angaben miteinbeziehen (BGH v. 22.4.2016, Az. V ZR 23/15). 

Die Beschaffenheitsgarantie als AGB

Unter Umständen kann eine Beschaffenheitsvereinbarung auch als allgemeine Geschäftsbedingung gewertet werden. Dies kann dann der Fall sein, wenn sich die Garantie oder Vereinbarung nicht eindeutig als Einzelvereinbarung qualifizieren lässt. Es erwachsen dann zusätzliche Risiken, die sich aus der Frage der Wirksamkeit der AGB ergeben. Gründe für die Unwirksamkeit einer solchen als AGB erkannten Vereinbarung können sein der versuchte Haftungsausschluss für Schäden aus grobem Verschulden oder der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit (§ 309 Nr. 7 a u. b BGB) oder der Versuch der Einschränkung wesentlicher Pflichten aus dem Vertragsverhältnis (§ 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Die Folge wäre die Unwirksamkeit des Haftungsausschlusses, bzw. der Beschaffenheitsvereinbarung bei weiter bestehender Wirksamkeit des Kaufvertrages.

Arglistige Täuschung des Grundstücksverkäufers: Verschweigen  bei negativer Bodenbegutachtung
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Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass bei einem arglistigen Verhalten des Grundstücksverkäufers die sekundäre Darlegungslast eine bedeutende Rolle spielt. Es ist nicht ausreichend, dass der Käufer die Möglichkeit hatte, sich selbst über mögliche Mängel zu informieren, sondern der Verkäufer hat die Pflicht, offensichtliche Mängel offenzulegen. Besonders hohe Anforderungen gelten, wenn Unterlagen übergeben werden, die Angaben zur Mangelhaftigkeit enthalten, ohne dass der Käufer darauf hingewiesen wird. Es ist wichtig, die Umstände in räumlicher, zeitlicher und inhaltlicher Weise konkret zu klären, um die Arglist des Verkäufers zu bestimmen. Dieser Fall zeigt, dass eine sorgfältige Prüfung und Aufklärung über mögliche Mängel beim Immobilienerwerb unerlässlich ist.
Anfechtung eines Hauskaufvertrags wegen verschwiegener Asbestbelastung
von Hendrik Jürgens 18 Apr., 2024
Schlüsselwörter für Google-Suche: Hauskaufvertrag, arglistige Täuschung, Asbestbelastung, Geruchsproblematik, Rücktritt vom Kaufvertrag, Annahmeverzug, Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 444 BGB, § 346 BGB, § 437 BGB, § 280 BGB, § 311 BGB, §§ 293 ff. BGB Aus den Informationen geht hervor, dass die Kläger erfolgreich einen Rücktritt vom Hauskaufvertrag aufgrund der arglistigen Täuschung der Beklagten hinsichtlich der Asbestbelastung und Geruchsproblematik durchgesetzt haben. Das Gericht hat verschiedene Bestimmungen des BGB angewendet, um den Klägern Recht zu geben und die Beklagten zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen zu zwingen. Das Urteil basiert auf einer gründlichen Analyse der Sachlage und der relevanten Gesetze.
Der BGH entscheidet über Verletzung des rechtlichen Gehörs bei Immobilienkauf: Fall V ZR 186/18
von Hendrik Jürgens 18 Apr., 2024
Die Entscheidung des BGH verdeutlicht die Bedeutung des rechtlichen Gehörs und zeigt, dass bei arglistiger Täuschung und Sachmängeln die Verkäufer haftbar gemacht werden können, auch nach dem Vertragsabschluss. Normen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), der Zivilprozessordnung (ZPO) und des Grundgesetzes (GG) regeln die Verletzung des rechtlichen Gehörs und die Haftung bei arglistiger Täuschung bei Immobiliengeschäften. Es ist ratsam, im Falle von Streitigkeiten oder Unklarheiten rund um Immobiliengeschäfte rechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen, um die eigenen Rechte und Ansprüche zu wahren und gegebenenfalls durchzusetzen.
Schadensersatz bei Grundstückskauf: Altlastenverdacht und Offenbarungspflicht (OLG München)
von Hendrik Jürgens 18 Apr., 2024
Der Verkäufer eines Grundstücks hat nicht nur Erkenntnisse über eine vorliegende Kontaminierung des Bodens, sondern auch Kenntnisse über Umstände, die den Verdacht einer Kontaminierung begründen können, zu offenbaren. Ein solcher Umstand ist die Tatsache, dass Materialien wie Gleisschotter, Asphalt, Metall u.ä. auf dem Grundstück verfüllt worden sind. Altlastenverdacht, Arglist, Verfüllmaterial, Kaufpreis, Kaufvertrag, Kenntnis, Schadensersatz, Vorsatz, Zurückbehaltungsrecht, Grundstück
 Haftung des Verkäufers bei arglistigem Verschweigen: Schadensersatzansprüche und Grunderwerbssteuer
von Hendrik Jürgens 26 März, 2024
Der Verkäufer einer Immobilie handelt arglistig, wenn er ein konkretes Wissen über einen Schädlingsbefall im Fachwerkgebäude zurückhält, während er dem Käufer nur einen Mangelverdacht durch die Besichtigung ermöglicht. Der Verkäufer schuldet dem Käufer die Erstattung der Grunderwerbsteuer nur gegen Abtretung des Anspruchs auf Rückerstattung. Der Kläger hat Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises zugunsten des Schadens durch den Schädlingsbefall, sowie auf Ersatz der angefallenen Erwerbskosten. Der Beklagte kann sich nicht auf einen Gewährleistungsausschluss berufen, da er den Schädlingsbefall arglistig verschwiegen hat.)
Arglistiges Verschweigen im Grundstückskaufvertrag: LG Kleve entscheidet über Schadenersatzforderung
von Hendrik Jürgens 26 März, 2024
Grundstückskaufvertrag, Rücktritt, Sachmangel, Wochenendhausgebiet, dauerhaftes Wohnen, Bebauungsplan, Garage, Baurechtswidrigkeit, arglistiges Verschweigen. Klage dem Grunde nach gerechtfertigt, Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten wegen arglistiger Täuschung. Grundstückskaufvertrag, Rücktritt, Sachmangel, Wochenendhausgebiet, dauerhaftes Wohnen, Bebauungsplan, Garage, Baurechtswidrigkeit, Normenkette: BGB §346, §347, §433, §437, §440, §444. Schlüsselwörter: Immobilienrecht, arglistiges Verschweigen, Grundstückskaufvertrag, Rückabwicklung. Real Estate Law, Fraudulent Concealment, Property Purchase Agreement, Rescission.
Rückabwicklung eines Grundstückskaufvertrages
von Hendrik Jürgens 14 März, 2024
Das Landgericht Bielefeld hat entschieden, dass die Kläger Anspruch auf Rückabwicklung eines Grundstückskaufvertrages haben, da die Beklagte arglistig falsche Angaben zum Baujahr gemacht hat. Der Rücktritt vom Vertrag wurde als gerechtfertigt angesehen, auch trotz baulicher Maßnahmen am Gebäude. Die Beklagte wurde zur Zahlung des Kaufpreises, zur Eigentumsübertragung im Grundbuch und zur Erstattung von Rechtsanwaltskosten verurteilt. Die Entscheidung basierte auf verschiedenen Beweismitteln und rechtlichen Grundlagen, darunter das BGB und die Zivilprozessordnung. Besonders entscheidend waren die Beschaffenheitsvereinbarung im Vertrag, das arglistige Verhalten des Vaters der Beklagten, das Ergebnis der Beweisaufnahme und der Annahmeverzug der Beklagten.
Gemäß § 464 Abs. 1 BGB kann das Vorkaufsrecht durch Erklärung gegenüber dem Verkäufer ausgeübt werde
von Hendrik Jürgens 14 März, 2024
Der vorliegende Fall betrifft die Ausübung des Vorkaufsrechts durch den Beklagten bezüglich des Grundstücks in H.- R. im Rahmen eines Vergleichs zwischen den Parteien. Gemäß § 464 Abs. 1 BGB kann das Vorkaufsrecht durch Erklärung gegenüber dem Verkäufer ausgeübt werden. Die Formvorschriften für den Kaufvertrag gelten hierbei nicht, daher ist keine notarielle Beurkundung erforderlich. Der Beklagte hat sein Vorkaufsrecht durch Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten wirksam ausgeübt, wobei zusätzliche Ausführungen wie die Bitte um Aufnahme der Ehefrau in den Vertrag, Auskunft über Belastungen und die Frage der Maklergebühr nicht als Bedingung zu werten sind.
Schadensersatz, Kaufvertrag, Eventualvorsatz, Sachmangel, Pflicht zur Offenbarung verborgener Mängel
von Hendrik Jürgens 14 März, 2024
Die Zusammenfassung des Urteils des OLG Saarbrücken vom 21.02.2018 - 2 U 24/17 lautet wie folgt: Arglist setzt zumindest Eventualvorsatz in Bezug auf das Vorliegen eines Mangels voraus. Bei einem Verkauf eines Gebäudegrundstücks besteht eine Pflicht zur Offenbarung verborgener Mängel oder von Umständen, die auf die Entstehung und Entwicklung bestimmter Mängel schließen lassen. Der Verkäufer muss gemäß seinem Kenntnisstand aufklären und sein konkretes Wissen nicht zurückhalten. Der Käufer kann Rechte wegen eines Mangels geltend machen, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat. In diesem Fall wurde festgestellt, dass der Beklagte arglistig gehandelt hat, indem er falsche Angaben zur fachgerechten Ausführung der Abdichtung und Drainage gemacht hat. Dies führte zur Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz und zur Feststellung der Einstandspflicht für weitere Schäden. Der Kläger war berechtigt, den Kaufpreis wegen
Wann können Verkäufer vom Immobilienvertrag zurücktreten?
von Hendrik Jürgens 14 März, 2024
- Der Käufer gerät in Zahlungsverzug, wenn er den vereinbarten Kaufpreis nicht pünktlich zahlt. - Der Verkäufer kann Verzugszinsen verlangen und vom Kaufvertrag zurücktreten. - Der Verkäufer kann auch Schadenersatz verlangen, falls er durch den Zahlungsverzug einen Schaden erleidet. - Vor einem Rücktritt muss dem Käufer in der Regel eine angemessene Frist gesetzt werden, es sei denn, der Käufer verweigert die Zahlung endgültig und ernsthaft. - Der Käufer sollte vor Vertragsabschluss über die Bonität des Käufers informieren und im Vertrag eine Zwangsvollstreckungsklausel aufnehmen, um Zahlungsprobleme vorzubeugen. - Es ist ratsam, bei Problemen mit der Zahlung des Kaufpreises professionellen fachlichen Rat einzuholen.
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