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Arglistiges Verschweigen von Feuchtigkeit in den Kelleraußenwänden eines Wohnhauses

Hendrik Jürgens • März 14, 2024

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Brandenburg basiert auf dem arglistigen Verschweigen des Mangels der durchfeuchteten Kellerwände bei Abschluss des Kaufvertrages. Die Kläger können die Kosten für die Herstellung der Horizontal- und Vertikalsperre sowie vorgerichtlicher Anwaltskosten vom Beklagten verlangen. 

OLG Brandenburg (5. Zivilsenat), Urteil vom 09.06.2016 - 5 U 97/14

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Brandenburg basiert auf dem arglistigen Verschweigen des Mangels der durchfeuchteten Kellerwände bei Abschluss des Kaufvertrages. Der Beklagte hat den Mangel erkannt oder zumindest für möglich gehalten und nicht offengelegt, was zu einem Schadensersatzanspruch der Kläger gemäß §§ 433, 434 Abs. 1 Nr. 1, 444, 437 Nr. 3, 280, 280 Abs. 1 BGB führt. Die Kläger können die Kosten für die Herstellung der Horizontal- und Vertikalsperre sowie Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten vom Beklagten verlangen. Es wurde festgestellt, dass die Kläger die notwendigen Kosten nachgewiesen haben und nur die nachgewiesenen Beträge vom Beklagten erstattet werden müssen. Eine Zulassung der Revision ist nicht erforderlich.

In dieser Entscheidung des Oberlandesgerichts Brandenburg wurde festgestellt, dass das arglistige Verschweigen von Feuchtigkeit in den Kelleraußenwänden eines Wohnhauses einen Sachmangel gemäß §434 Abs. 1 Nr. 1 BGB darstellt. Der Verkäufer haftet daher für die entstandenen Schäden und muss den Käufern Schadensersatz leisten. Es wurde festgestellt, dass der Verkäufer den Mangel kannte oder zumindest für möglich hielt und ihn den Käufern vorsätzlich verschwiegen hat. Dabei hat das Gericht betont, dass bei Häusern, die zu einer Zeit errichtet wurden, als Kellerabdichtungen noch nicht üblich waren, nicht jede Feuchtigkeit im Keller automatisch einen Sachmangel begründet. Ein Sachmangel liegt jedoch vor, wenn die Außenwände des Kellers stark durchfeuchtet sind und dies die vorausgesetzte Verwendung des Kellers als zusätzlichen Wohnraum ausschließt oder erheblich beeinträchtigt. Daraus ergibt sich eine arglistige Täuschung, die zur Aufhebung des Gewährleistungsausschlusses führt. Der Betrag, den die Kläger vom Beklagten verlangen können, wurde aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme und Gutachten festgelegt. Die Kläger haben Anspruch auf Schadensersatz für die Herstellung einer Horizontal- und Vertikalsperre, sowie auf Erstattung vorgerichtlicher Anwalts- und Gutachterkosten. Der Beklagte muss die Kosten tragen und Zinsen ab dem Zeitpunkt der Zustellung der Klage zahlen. Eine Revision ist nicht zugelassen.

Der Beklagte wurde verurteilt, Schadensersatz in Höhe von 21.119,72 € nebst Zinsen zu zahlen. Die Haftung für den Sachmangel wurde festgestellt, da der Beklagte die Durchfeuchtung der Kellerwände arglistig verschwiegen hat. Dies stellt einen Verstoß gegen die Offenbarungspflicht bei versteckten Mängeln dar. Der Sachmangel wurde durch den gerichtlichen Sachverständigen bestätigt, der feststellte, dass die Außenwände des Kellers stark durchfeuchtet waren. Das Gericht stellte weiter fest, dass der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hatte, da er die den Fehler begründenden Umstände kannte oder zumindest für möglich hielt. Insbesondere wies das Freilegen und eigenständige Abdichten einer Außenwand durch den Beklagten darauf hin, dass er von den Feuchtigkeitsschäden im Keller wusste und versuchte, sie zu beseitigen, ohne die Käufer darüber zu informieren. Dieses Verhalten wurde als arglistiges Verschweigen gewertet. Es deutet alles darauf hin, dass er den Mangel kannte oder zumindest für möglich hielt. Daher wurde der Klage hinsichtlich der Schadensersatzansprüche der Kläger aufgrund des arglistigen Verschweigens des Mangels durch den Beklagten teilweise stattgegeben.

Der Betrag für die Herstellung der Horizontal- und Vertikalsperre sowie vorgerichtlicher Anwaltskosten wurde festgelegt. Der Beklagte kann jedoch die Höhe des Schadens und einige der geforderten Kosten bestritten und die Zahlung nur teilweise abwenden.

Die Kläger haben erfolgreich Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten aufgrund der arglistigen Verschweigung der Durchfeuchtung der Kellerwände geltend gemacht. Sie sind dazu berechtigt, die Kosten für die Herstellung der Horizontal- und Vertikalsperre sowie vorgerichtliche Anwaltskosten einzufordern. Die Kläger können jedoch nicht den vollen Betrag für die Vertikalsperre verlangen und müssen sich mit dem fiktiven Nettobetrag zufrieden geben. Die Kläger müssen außerdem die Kosten für das bauphysikalische Gutachten vom 15. Januar 2010 und einige vorgerichtliche Anwaltskosten selbst tragen. Zinsen können ab Rechtshängigkeit verlangt werden. Insgesamt haben die Kläger einen Teil ihrer Forderungen erfolgreich durchgesetzt.
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In dem vorliegenden Fall, in dem die Kläger festgestellt haben, dass die Kellerwände ihres erworbenen Hauses zum Zeitpunkt des Kaufs stark durchfeuchtet waren, liegt ein Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 1 Nr. 1 BGB vor. Dieser Sachmangel berechtigt die Kläger gemäß §§ 433, 434 Abs. 1 Nr. 1, 444, 437 Nr. 3, 280, 280 Abs. 1 BGB zum Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten. 


Arglistige Täuschung des Grundstücksverkäufers: Verschweigen  bei negativer Bodenbegutachtung
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Anfechtung eines Hauskaufvertrags wegen verschwiegener Asbestbelastung
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Schlüsselwörter für Google-Suche: Hauskaufvertrag, arglistige Täuschung, Asbestbelastung, Geruchsproblematik, Rücktritt vom Kaufvertrag, Annahmeverzug, Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 444 BGB, § 346 BGB, § 437 BGB, § 280 BGB, § 311 BGB, §§ 293 ff. BGB Aus den Informationen geht hervor, dass die Kläger erfolgreich einen Rücktritt vom Hauskaufvertrag aufgrund der arglistigen Täuschung der Beklagten hinsichtlich der Asbestbelastung und Geruchsproblematik durchgesetzt haben. Das Gericht hat verschiedene Bestimmungen des BGB angewendet, um den Klägern Recht zu geben und die Beklagten zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen zu zwingen. Das Urteil basiert auf einer gründlichen Analyse der Sachlage und der relevanten Gesetze.
Der BGH entscheidet über Verletzung des rechtlichen Gehörs bei Immobilienkauf: Fall V ZR 186/18
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Schadensersatz bei Grundstückskauf: Altlastenverdacht und Offenbarungspflicht (OLG München)
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Arglistiges Verschweigen im Grundstückskaufvertrag: LG Kleve entscheidet über Schadenersatzforderung
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Rückabwicklung eines Grundstückskaufvertrages
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Das Landgericht Bielefeld hat entschieden, dass die Kläger Anspruch auf Rückabwicklung eines Grundstückskaufvertrages haben, da die Beklagte arglistig falsche Angaben zum Baujahr gemacht hat. Der Rücktritt vom Vertrag wurde als gerechtfertigt angesehen, auch trotz baulicher Maßnahmen am Gebäude. Die Beklagte wurde zur Zahlung des Kaufpreises, zur Eigentumsübertragung im Grundbuch und zur Erstattung von Rechtsanwaltskosten verurteilt. Die Entscheidung basierte auf verschiedenen Beweismitteln und rechtlichen Grundlagen, darunter das BGB und die Zivilprozessordnung. Besonders entscheidend waren die Beschaffenheitsvereinbarung im Vertrag, das arglistige Verhalten des Vaters der Beklagten, das Ergebnis der Beweisaufnahme und der Annahmeverzug der Beklagten.
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von Hendrik Jürgens 14 März, 2024
- Der Käufer gerät in Zahlungsverzug, wenn er den vereinbarten Kaufpreis nicht pünktlich zahlt. - Der Verkäufer kann Verzugszinsen verlangen und vom Kaufvertrag zurücktreten. - Der Verkäufer kann auch Schadenersatz verlangen, falls er durch den Zahlungsverzug einen Schaden erleidet. - Vor einem Rücktritt muss dem Käufer in der Regel eine angemessene Frist gesetzt werden, es sei denn, der Käufer verweigert die Zahlung endgültig und ernsthaft. - Der Käufer sollte vor Vertragsabschluss über die Bonität des Käufers informieren und im Vertrag eine Zwangsvollstreckungsklausel aufnehmen, um Zahlungsprobleme vorzubeugen. - Es ist ratsam, bei Problemen mit der Zahlung des Kaufpreises professionellen fachlichen Rat einzuholen.
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