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Die Ansprüche der Kläger auf Rückzahlung des Kaufpreises, Feststellung des Annahmeverzugs und Zahlung von Zinsen und Rechtsanwaltskosten

Hendrik Jürgens • März 14, 2024

Die Angabe "ins Blaue hinein" gemacht wurde

LG Bielefeld (8. Zivilkammer), Urteil vom 03.06.2016 - 8 O 209/14

In diesem Fall hat das Landgericht Bielefeld entschieden, dass die Kläger Anspruch auf Rückabwicklung eines Grundstückskaufvertrages haben. Dies beruht darauf, dass die Beklagte eine falsche Baujahresangabe gemacht hat, die als arglistiges Verhalten gewertet wird. Die Beklagte konnte keine ausreichende Tatsachengrundlage für die Angabe des Baujahres vorlegen, was darauf hindeutet, dass die Angabe "ins Blaue hinein" gemacht wurde. Somit wurde der Rücktritt vom Vertrag für die Kläger als gerechtfertigt angesehen. Auch der Einwand der Beklagten, dass bauliche Maßnahmen am Gebäude vorgenommen wurden und eine Rückgabe im unveränderten Zustand nicht mehr möglich ist, wurde nicht akzeptiert, da gemäß §§ 346 ff. BGB auch in solchen Fällen ein Rücktritt möglich ist. Daher wurden die Ansprüche der Kläger auf Rückzahlung des Kaufpreises, Feststellung des Annahmeverzugs und Zahlung von Zinsen und Rechtsanwaltskosten für begründet erklärt.

Das Urteil des LG Bielefeld (8. Zivilkammer) vom 03.06.2016 - 8 O 209/14 basiert auf folgenden Beweismitteln und rechtlichen Grundlagen:

1. Die Parteien haben eine Beschaffenheitsvereinbarung getroffen, die besagt, dass das Gebäude ein Baujahr von 1997 hat. Das Gericht stellte jedoch fest, dass das tatsächliche Baujahr 1995 war. Diese falsche Angabe wurde vom Vater der Beklagten gemacht, der als Vertreter der Beklagten auftrat.

2. Die Beklagte konnte keine konkrete Tatsachengrundlage für die Angabe des Baujahres 1997 vorlegen, was darauf hindeutet, dass es sich um eine Angabe "ins Blaue hinein" handelte.

3. Der Vater der Beklagten hat arglistig gehandelt, indem er die Angabe zum Baujahr ohne ausreichende Tatsachengrundlage gemacht hat.

4. Die Beklagte konnte keinen Wertersatzanspruch geltend machen, da sie keine Wertminderung der zurückzugebenden Sache nachweisen konnte, die durch bauliche Maßnahmen der Kläger verursacht wurde.

5. Aufgrund des arglistigen Verhaltens des Vaters der Beklagten und der falschen Angabe zum Baujahr, war der Rücktritt vom Vertrag gerechtfertigt.

6. Der Anspruch auf Zinsen und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten ergibt sich aus dem Verzug der Beklagten.

Das Gericht entschied, dass die Klage zulässig und vollumfänglich begründet ist und verurteilte die Beklagte zur Zahlung des Kaufpreises, zur Erklärung des Eigentumsübergangs im Grundbuch und zur Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Die Beklagte wurde außerdem für den Rücktritt im Annahmeverzug festgestellt. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhten auf den entsprechenden Vorschriften der Zivilprozessordnung.

Das Urteil basiert auf folgenden Rechtsnormen:

  • BGB § 286 - Verzug des Schuldners 
  • BGB § 288 - Verzugszinsen 
  • BGB § 323 - Rücktritt wegen Nichtleistung
  • BGB § 346 - Rückabwicklung bei Rücktritt
  • BGB § 437 Nr. 2 - Rechte des Käufers bei Mängeln
  • BGB § 440 - Rücktritt bei Schlechterfüllung
  • ZPO § 91 - Sicherheitsleistung ZPO § 709 - vorläufige Vollstreckbarkeit

Diese Vorschriften legen die rechtlichen Grundlagen für die Entscheidung des Gerichts fest, dass die Beklagte im Annahmeverzug ist und die Kläger Anspruch auf Rückabwicklung des Grundstückskaufvertrages haben. Zudem werden die Zahlung des Kaufpreises, die Eigentumsübertragung im Grundbuch, die Erstattung von Rechtsanwaltskosten und die Kosten des Rechtsstreits geregelt.

Im vorliegenden Fall spielten mehrere Umstände eine entscheidende Rolle für den Erfolg der Klage:

Beschaffenheitsvereinbarung: Die explizite Vereinbarung zur Funktionsfähigkeit der technischen Installationen sowie die falsche Baujahresangabe im Kaufvertrag ermöglichten den Klägern, die Rückabwicklung des Vertrages zu fordern.

Arglistiges Verhalten: Das arglistige Verhalten des Vaters der Beklagten, der die Baujahresangabe "ins Blaue hinein" machte, unterstützte die Argumentation der Kläger für eine Rückabwicklung des Vertrages.

Ergebnis der Beweisaufnahme: Die Beweisaufnahme durch Zeugenaussagen und Dokumente bestätigte das arglistige Verhalten des Vaters der Beklagten und widerlegte die Behauptung der Beklagten bezüglich eines Versehen bei der Baujahresangabe.

Annahmeverzug: Aufgrund des arglistigen Verhaltens und der falschen Angaben lag die Beklagte im Annahmeverzug, was die Klage zusätzlich stärkte.

Insgesamt trugen diese Umstände maßgeblich dazu bei, dass die Klage erfolgreich war und die Richter zu Gunsten der Kläger entschieden.
Arglistige Täuschung des Grundstücksverkäufers: Verschweigen  bei negativer Bodenbegutachtung
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Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass bei einem arglistigen Verhalten des Grundstücksverkäufers die sekundäre Darlegungslast eine bedeutende Rolle spielt. Es ist nicht ausreichend, dass der Käufer die Möglichkeit hatte, sich selbst über mögliche Mängel zu informieren, sondern der Verkäufer hat die Pflicht, offensichtliche Mängel offenzulegen. Besonders hohe Anforderungen gelten, wenn Unterlagen übergeben werden, die Angaben zur Mangelhaftigkeit enthalten, ohne dass der Käufer darauf hingewiesen wird. Es ist wichtig, die Umstände in räumlicher, zeitlicher und inhaltlicher Weise konkret zu klären, um die Arglist des Verkäufers zu bestimmen. Dieser Fall zeigt, dass eine sorgfältige Prüfung und Aufklärung über mögliche Mängel beim Immobilienerwerb unerlässlich ist.
Anfechtung eines Hauskaufvertrags wegen verschwiegener Asbestbelastung
von Hendrik Jürgens 18 Apr., 2024
Schlüsselwörter für Google-Suche: Hauskaufvertrag, arglistige Täuschung, Asbestbelastung, Geruchsproblematik, Rücktritt vom Kaufvertrag, Annahmeverzug, Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 444 BGB, § 346 BGB, § 437 BGB, § 280 BGB, § 311 BGB, §§ 293 ff. BGB Aus den Informationen geht hervor, dass die Kläger erfolgreich einen Rücktritt vom Hauskaufvertrag aufgrund der arglistigen Täuschung der Beklagten hinsichtlich der Asbestbelastung und Geruchsproblematik durchgesetzt haben. Das Gericht hat verschiedene Bestimmungen des BGB angewendet, um den Klägern Recht zu geben und die Beklagten zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen zu zwingen. Das Urteil basiert auf einer gründlichen Analyse der Sachlage und der relevanten Gesetze.
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Schadensersatz bei Grundstückskauf: Altlastenverdacht und Offenbarungspflicht (OLG München)
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 Haftung des Verkäufers bei arglistigem Verschweigen: Schadensersatzansprüche und Grunderwerbssteuer
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Arglistiges Verschweigen im Grundstückskaufvertrag: LG Kleve entscheidet über Schadenersatzforderung
von Hendrik Jürgens 26 März, 2024
Grundstückskaufvertrag, Rücktritt, Sachmangel, Wochenendhausgebiet, dauerhaftes Wohnen, Bebauungsplan, Garage, Baurechtswidrigkeit, arglistiges Verschweigen. Klage dem Grunde nach gerechtfertigt, Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten wegen arglistiger Täuschung. Grundstückskaufvertrag, Rücktritt, Sachmangel, Wochenendhausgebiet, dauerhaftes Wohnen, Bebauungsplan, Garage, Baurechtswidrigkeit, Normenkette: BGB §346, §347, §433, §437, §440, §444. Schlüsselwörter: Immobilienrecht, arglistiges Verschweigen, Grundstückskaufvertrag, Rückabwicklung. Real Estate Law, Fraudulent Concealment, Property Purchase Agreement, Rescission.
Gemäß § 464 Abs. 1 BGB kann das Vorkaufsrecht durch Erklärung gegenüber dem Verkäufer ausgeübt werde
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Der vorliegende Fall betrifft die Ausübung des Vorkaufsrechts durch den Beklagten bezüglich des Grundstücks in H.- R. im Rahmen eines Vergleichs zwischen den Parteien. Gemäß § 464 Abs. 1 BGB kann das Vorkaufsrecht durch Erklärung gegenüber dem Verkäufer ausgeübt werden. Die Formvorschriften für den Kaufvertrag gelten hierbei nicht, daher ist keine notarielle Beurkundung erforderlich. Der Beklagte hat sein Vorkaufsrecht durch Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten wirksam ausgeübt, wobei zusätzliche Ausführungen wie die Bitte um Aufnahme der Ehefrau in den Vertrag, Auskunft über Belastungen und die Frage der Maklergebühr nicht als Bedingung zu werten sind.
Schadensersatz, Kaufvertrag, Eventualvorsatz, Sachmangel, Pflicht zur Offenbarung verborgener Mängel
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Die Zusammenfassung des Urteils des OLG Saarbrücken vom 21.02.2018 - 2 U 24/17 lautet wie folgt: Arglist setzt zumindest Eventualvorsatz in Bezug auf das Vorliegen eines Mangels voraus. Bei einem Verkauf eines Gebäudegrundstücks besteht eine Pflicht zur Offenbarung verborgener Mängel oder von Umständen, die auf die Entstehung und Entwicklung bestimmter Mängel schließen lassen. Der Verkäufer muss gemäß seinem Kenntnisstand aufklären und sein konkretes Wissen nicht zurückhalten. Der Käufer kann Rechte wegen eines Mangels geltend machen, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat. In diesem Fall wurde festgestellt, dass der Beklagte arglistig gehandelt hat, indem er falsche Angaben zur fachgerechten Ausführung der Abdichtung und Drainage gemacht hat. Dies führte zur Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz und zur Feststellung der Einstandspflicht für weitere Schäden. Der Kläger war berechtigt, den Kaufpreis wegen
Wann können Verkäufer vom Immobilienvertrag zurücktreten?
von Hendrik Jürgens 14 März, 2024
- Der Käufer gerät in Zahlungsverzug, wenn er den vereinbarten Kaufpreis nicht pünktlich zahlt. - Der Verkäufer kann Verzugszinsen verlangen und vom Kaufvertrag zurücktreten. - Der Verkäufer kann auch Schadenersatz verlangen, falls er durch den Zahlungsverzug einen Schaden erleidet. - Vor einem Rücktritt muss dem Käufer in der Regel eine angemessene Frist gesetzt werden, es sei denn, der Käufer verweigert die Zahlung endgültig und ernsthaft. - Der Käufer sollte vor Vertragsabschluss über die Bonität des Käufers informieren und im Vertrag eine Zwangsvollstreckungsklausel aufnehmen, um Zahlungsprobleme vorzubeugen. - Es ist ratsam, bei Problemen mit der Zahlung des Kaufpreises professionellen fachlichen Rat einzuholen.
Die Beklagten haben die Feuchtigkeitsschäden bestritten
14 März, 2024
1. Beim Verkauf einer Immobilie, die in einen Nachlass fällt, gelten für die Erben keine höheren Anforderungen als für andere Verkäufer. Sie haften nur bei arglistigem Verschweigen von Mängeln. 2. Für die Feststellung von Arglist ist ein Maß an persönlicher Gewissheit erforderlich, welches Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie vollständig auszuschließen. 3. Die Berufung der Kläger wurde zurückgewiesen, da keine ausreichenden Anhaltspunkte für Arglist der Beklagten festgestellt werden konnten.
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