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Arglistige Täuschung über Schädlingsbefall: Rückabwicklung und Grunderwerbssteuer

Hendrik Jürgens • März 26, 2024

Kenntnis des Verkäufers über Schädlingsbefall: Gewährleistungsausschluss und Rückzahlung des Kaufpreises

Der vorliegende Fall befasst sich mit der Arglistigen Täuschung wegen Schädlingsbefalls in einem Fachwerkgebäude und den sich daraus ergebenden Konsequenzen für die Rückabwicklung des Immobilienkaufvertrags sowie die Grunderwerbssteuer.

Gemäß BGH Urteil vom 01.11.2018 – 9 U 51/17 liegt Arglist vor, wenn der Verkäufer ein konkretes Wissen über das Vorhandensein eines Mangels zurückhält, während für den Käufer allenfalls ein Mangelverdacht entstanden wäre. Im vorliegenden Fall hat der Verkäufer über 16 Jahre lang einen Schädlingsbefall im Fachwerkgebäude verschwiegen und lediglich oberflächliche Maßnahmen zur Behebung des Problems ergriffen. Somit handelte der Verkäufer arglistig und kann sich nicht auf den Gewährleistungsausschluss im Kaufvertrag berufen.

Beweise aufgrund der Kenntnis eines Schädlingsbefalls im Fachwerkgebäude spielten eine Schlüsselrolle bei der Entscheidung zugunsten des Klägers. Der Verkäufer hatte konkretes Wissen über den Schädlingsbefall im Gebäude zurückgehalten, während für ihn erkennbar war, dass der Käufer bei der Besichtigung nur einen Verdacht auf einen Mangel haben konnte. Dieses arglistige Verhalten des Verkäufers führte dazu, dass er sich nicht auf den vereinbarten Gewährleistungsausschluss berufen konnte. Darüber hinaus war es offensichtlich, dass der Schädlingsbefall seit Jahren besteht und der Verkäufer diesen bewusst nicht sachgemäß sanierte, sondern nur oberflächlich behandelte, um ihn zu verbergen. 

Die Rückabwicklung des Kaufvertrags gemäß §§ 434, 437 Nr. 2, 440, 323 I, 346 I BGB ist daher gerechtfertigt, und der Verkäufer ist verpflichtet, den Kaufpreis Zug um Zug gegen Rückübereignung des Grundstücks an den Käufer zurückzuerstatten. Zudem hat der Käufer Anspruch auf Erstattung der entstandenen Erwerbskosten, einschließlich Notargebühren, Maklergebühren, Gerichtskosten und Grunderwerbssteuer.

Im Hinblick auf die Grunderwerbssteuer in Höhe von 3.825 Euro, muss der Verkäufer diese Betrag dem Käufer nur gegen Abtretung des Anspruchs des Käufers gegen das Finanzamt auf Rückerstattung der Grunderwerbssteuer erstatten. Nach der Rückabwicklung des Kaufvertrags kann der Käufer die Aufhebung der Steuerfestsetzung gemäß § 16 II Nr. 3 GrEStG und die Rückzahlung der geleisteten Grunderwerbssteuer verlangen. Der Anspruch auf Erstattung der Grunderwerbssteuer ist somit einem auszugleichenden Vorteil gleichzusetzen, der dem Verkäufer im Wege der Abtretung zusteht.

Das Urteil des OLG Braunschweig stellt klar, dass arglistiges Verhalten eines Verkäufers bei der Verschleierung eines Schädlingsbefalls zu einer Rückabwicklung des Kaufvertrags und zur Erstattung der entstandenen Kosten führen kann. Die Grunderwerbssteuer muss ebenfalls unter Berücksichtigung dieser Umstände erstattet werden
Ratschlag :

Wenn der Verkäufer einer gebrauchten Immobilie Kenntnisse über einen Schädlingsbefall im Fachwerkgebäude zurückhält, handelt er arglistig und kann sich nicht auf einen vereinbarten Gewährleistungsausschluss berufen. Es ist wichtig, alle relevanten Informationen transparent zu kommunizieren, um rechtliche Konflikte zu vermeiden. Darüber hinaus sollte bei der Rückabwicklung eines Immobilienkaufvertrages der Betrag der aufgewendeten Grunderwerbsteuer gegen Abtretung des Anspruchs auf Rückerstattung der Steuer gefordert werden. Es ist wichtig, die rechtlichen Vorschriften genau zu beachten, um eine reibungslose Abwicklung zu gewährleisten und rechtliche Streitigkeiten zu vermeiden.

Zusammenfassung:

Der Verkäufer handelte arglistig, indem er das konkrete Wissen über den seit Jahren bestehenden Schädlingsbefall im Fachwerkgebäude zurückhielt.
Der Verkäufer kann sich nicht auf den vereinbarten Gewährleistungsausschluss berufen, da er den Mangel arglistig verschwiegen hat.
Der Käufer hat Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückübertragung des Grundstücks gemäß BGB.
Der Käufer kann Ersatz der aufgewendeten Erwerbskosten verlangen, jedoch ist die Grunderwerbssteuer nur gegen Abtretung des Anspruchs gegen das Finanzamt auf Rückerstattung zu fordern.
Der Rückzahlungsanspruch des Kaufpreises sowie die Erstattung der Grunderwerbssteuer sind bedingte Erstattungsansprüche, die dem Verkäufer im Wege der Abtretung herausgegeben werden müssen.
Arglistige Täuschung des Grundstücksverkäufers: Verschweigen  bei negativer Bodenbegutachtung
von Hendrik Jürgens 18 Apr., 2024
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass bei einem arglistigen Verhalten des Grundstücksverkäufers die sekundäre Darlegungslast eine bedeutende Rolle spielt. Es ist nicht ausreichend, dass der Käufer die Möglichkeit hatte, sich selbst über mögliche Mängel zu informieren, sondern der Verkäufer hat die Pflicht, offensichtliche Mängel offenzulegen. Besonders hohe Anforderungen gelten, wenn Unterlagen übergeben werden, die Angaben zur Mangelhaftigkeit enthalten, ohne dass der Käufer darauf hingewiesen wird. Es ist wichtig, die Umstände in räumlicher, zeitlicher und inhaltlicher Weise konkret zu klären, um die Arglist des Verkäufers zu bestimmen. Dieser Fall zeigt, dass eine sorgfältige Prüfung und Aufklärung über mögliche Mängel beim Immobilienerwerb unerlässlich ist.
Anfechtung eines Hauskaufvertrags wegen verschwiegener Asbestbelastung
von Hendrik Jürgens 18 Apr., 2024
Schlüsselwörter für Google-Suche: Hauskaufvertrag, arglistige Täuschung, Asbestbelastung, Geruchsproblematik, Rücktritt vom Kaufvertrag, Annahmeverzug, Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 444 BGB, § 346 BGB, § 437 BGB, § 280 BGB, § 311 BGB, §§ 293 ff. BGB Aus den Informationen geht hervor, dass die Kläger erfolgreich einen Rücktritt vom Hauskaufvertrag aufgrund der arglistigen Täuschung der Beklagten hinsichtlich der Asbestbelastung und Geruchsproblematik durchgesetzt haben. Das Gericht hat verschiedene Bestimmungen des BGB angewendet, um den Klägern Recht zu geben und die Beklagten zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen zu zwingen. Das Urteil basiert auf einer gründlichen Analyse der Sachlage und der relevanten Gesetze.
Der BGH entscheidet über Verletzung des rechtlichen Gehörs bei Immobilienkauf: Fall V ZR 186/18
von Hendrik Jürgens 18 Apr., 2024
Die Entscheidung des BGH verdeutlicht die Bedeutung des rechtlichen Gehörs und zeigt, dass bei arglistiger Täuschung und Sachmängeln die Verkäufer haftbar gemacht werden können, auch nach dem Vertragsabschluss. Normen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), der Zivilprozessordnung (ZPO) und des Grundgesetzes (GG) regeln die Verletzung des rechtlichen Gehörs und die Haftung bei arglistiger Täuschung bei Immobiliengeschäften. Es ist ratsam, im Falle von Streitigkeiten oder Unklarheiten rund um Immobiliengeschäfte rechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen, um die eigenen Rechte und Ansprüche zu wahren und gegebenenfalls durchzusetzen.
Schadensersatz bei Grundstückskauf: Altlastenverdacht und Offenbarungspflicht (OLG München)
von Hendrik Jürgens 18 Apr., 2024
Der Verkäufer eines Grundstücks hat nicht nur Erkenntnisse über eine vorliegende Kontaminierung des Bodens, sondern auch Kenntnisse über Umstände, die den Verdacht einer Kontaminierung begründen können, zu offenbaren. Ein solcher Umstand ist die Tatsache, dass Materialien wie Gleisschotter, Asphalt, Metall u.ä. auf dem Grundstück verfüllt worden sind. Altlastenverdacht, Arglist, Verfüllmaterial, Kaufpreis, Kaufvertrag, Kenntnis, Schadensersatz, Vorsatz, Zurückbehaltungsrecht, Grundstück
Arglistiges Verschweigen im Grundstückskaufvertrag: LG Kleve entscheidet über Schadenersatzforderung
von Hendrik Jürgens 26 März, 2024
Grundstückskaufvertrag, Rücktritt, Sachmangel, Wochenendhausgebiet, dauerhaftes Wohnen, Bebauungsplan, Garage, Baurechtswidrigkeit, arglistiges Verschweigen. Klage dem Grunde nach gerechtfertigt, Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten wegen arglistiger Täuschung. Grundstückskaufvertrag, Rücktritt, Sachmangel, Wochenendhausgebiet, dauerhaftes Wohnen, Bebauungsplan, Garage, Baurechtswidrigkeit, Normenkette: BGB §346, §347, §433, §437, §440, §444. Schlüsselwörter: Immobilienrecht, arglistiges Verschweigen, Grundstückskaufvertrag, Rückabwicklung. Real Estate Law, Fraudulent Concealment, Property Purchase Agreement, Rescission.
Rückabwicklung eines Grundstückskaufvertrages
von Hendrik Jürgens 14 März, 2024
Das Landgericht Bielefeld hat entschieden, dass die Kläger Anspruch auf Rückabwicklung eines Grundstückskaufvertrages haben, da die Beklagte arglistig falsche Angaben zum Baujahr gemacht hat. Der Rücktritt vom Vertrag wurde als gerechtfertigt angesehen, auch trotz baulicher Maßnahmen am Gebäude. Die Beklagte wurde zur Zahlung des Kaufpreises, zur Eigentumsübertragung im Grundbuch und zur Erstattung von Rechtsanwaltskosten verurteilt. Die Entscheidung basierte auf verschiedenen Beweismitteln und rechtlichen Grundlagen, darunter das BGB und die Zivilprozessordnung. Besonders entscheidend waren die Beschaffenheitsvereinbarung im Vertrag, das arglistige Verhalten des Vaters der Beklagten, das Ergebnis der Beweisaufnahme und der Annahmeverzug der Beklagten.
Gemäß § 464 Abs. 1 BGB kann das Vorkaufsrecht durch Erklärung gegenüber dem Verkäufer ausgeübt werde
von Hendrik Jürgens 14 März, 2024
Der vorliegende Fall betrifft die Ausübung des Vorkaufsrechts durch den Beklagten bezüglich des Grundstücks in H.- R. im Rahmen eines Vergleichs zwischen den Parteien. Gemäß § 464 Abs. 1 BGB kann das Vorkaufsrecht durch Erklärung gegenüber dem Verkäufer ausgeübt werden. Die Formvorschriften für den Kaufvertrag gelten hierbei nicht, daher ist keine notarielle Beurkundung erforderlich. Der Beklagte hat sein Vorkaufsrecht durch Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten wirksam ausgeübt, wobei zusätzliche Ausführungen wie die Bitte um Aufnahme der Ehefrau in den Vertrag, Auskunft über Belastungen und die Frage der Maklergebühr nicht als Bedingung zu werten sind.
Schadensersatz, Kaufvertrag, Eventualvorsatz, Sachmangel, Pflicht zur Offenbarung verborgener Mängel
von Hendrik Jürgens 14 März, 2024
Die Zusammenfassung des Urteils des OLG Saarbrücken vom 21.02.2018 - 2 U 24/17 lautet wie folgt: Arglist setzt zumindest Eventualvorsatz in Bezug auf das Vorliegen eines Mangels voraus. Bei einem Verkauf eines Gebäudegrundstücks besteht eine Pflicht zur Offenbarung verborgener Mängel oder von Umständen, die auf die Entstehung und Entwicklung bestimmter Mängel schließen lassen. Der Verkäufer muss gemäß seinem Kenntnisstand aufklären und sein konkretes Wissen nicht zurückhalten. Der Käufer kann Rechte wegen eines Mangels geltend machen, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat. In diesem Fall wurde festgestellt, dass der Beklagte arglistig gehandelt hat, indem er falsche Angaben zur fachgerechten Ausführung der Abdichtung und Drainage gemacht hat. Dies führte zur Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz und zur Feststellung der Einstandspflicht für weitere Schäden. Der Kläger war berechtigt, den Kaufpreis wegen
Wann können Verkäufer vom Immobilienvertrag zurücktreten?
von Hendrik Jürgens 14 März, 2024
- Der Käufer gerät in Zahlungsverzug, wenn er den vereinbarten Kaufpreis nicht pünktlich zahlt. - Der Verkäufer kann Verzugszinsen verlangen und vom Kaufvertrag zurücktreten. - Der Verkäufer kann auch Schadenersatz verlangen, falls er durch den Zahlungsverzug einen Schaden erleidet. - Vor einem Rücktritt muss dem Käufer in der Regel eine angemessene Frist gesetzt werden, es sei denn, der Käufer verweigert die Zahlung endgültig und ernsthaft. - Der Käufer sollte vor Vertragsabschluss über die Bonität des Käufers informieren und im Vertrag eine Zwangsvollstreckungsklausel aufnehmen, um Zahlungsprobleme vorzubeugen. - Es ist ratsam, bei Problemen mit der Zahlung des Kaufpreises professionellen fachlichen Rat einzuholen.
Die Beklagten haben die Feuchtigkeitsschäden bestritten
14 März, 2024
1. Beim Verkauf einer Immobilie, die in einen Nachlass fällt, gelten für die Erben keine höheren Anforderungen als für andere Verkäufer. Sie haften nur bei arglistigem Verschweigen von Mängeln. 2. Für die Feststellung von Arglist ist ein Maß an persönlicher Gewissheit erforderlich, welches Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie vollständig auszuschließen. 3. Die Berufung der Kläger wurde zurückgewiesen, da keine ausreichenden Anhaltspunkte für Arglist der Beklagten festgestellt werden konnten.
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